Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, soweit es nach seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen möglich ist, dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die Immunitäten und Privilegien zu gewähren, die dem entsprechenden Personal anderer öffentlicher internationaler Organisationen eingeräumt werden. Wenn ein allgemeines internationales Übereinkommen über die Immunitäten und Privilegien internationaler Beamter zustande kommt, sind dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem anderen Personal der Organisation die auf Grund dieses allgemeinen internationalen Übereinkommens gewährten Immunitäten und Privilegien einzuräumen.
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