a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfen von den in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen im oder über dem Hoheitsgebiet eines Staates nur mit Genehmigung dieses Staates befördert werden. Jeder Staat bestimmt durch Vorschriften, was im Sinne dieses Artikels als Kriegsmunition oder Kriegsmaterial gilt, wobei im Interesse der Einheitlichkeit auf die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation jeweils verfaßten Empfehlungen gebührend Bedacht zu nehmen ist.
b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beförderung anderer als der in Absatz a) genannten Gegenstände in oder über seinem Hoheitsgebiet zu regeln oder zu verbieten, vorausgesetzt, daß in dieser Hinsicht zwischen seinen eigenen in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise verwendeten Luftfahrzeugen der anderen Staaten kein Unterschied gemacht wird, und ferner, daß keine Beschränkung auferlegt wird, welche die Beförderung und Verwendung von Geräten in Luftfahrzeugen beeinträchtigen könnte, die für den Betrieb oder die Navigation des Luftfahrzeuges oder die Sicherheit des Personals oder der Fluggäste notwendig sind.
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