a) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12, 30, 31 und 32a kann der Eintragungsstaat, wenn ein Luftfahrzeug, das in seinem Staat eingetragen ist, auf Grund einer Vereinbarung über Vermietung, Charterung oder Austausch des Luftfahrzeuges oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung von einem Halter betrieben wird, der seinen Hauptgeschäftssitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, im Einvernehmen mit dem anderen Staat, diesem hinsichtlich des betreffenden Luftfahrzeuges die ihm als Eintragungsstaat durch die Artikel 12, 30, 31 und 32a auferlegten Aufgaben und Verpflichtungen zur Gänze oder teilweise übertragen. Der Eintragungsstaat wird der Verantwortung hinsichtlich der übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen enthoben.
b) Die Übertragung wird in der Beziehung zu anderen Vertragsstaaten erst dann wirksam, wenn die Vereinbarung zwischen den Staaten, in der die Übertragung verankert ist, beim Rat registriert und gemäß Artikel 83 veröffentlicht wurde oder wenn das Bestehen und der Inhalt der Vereinbarung von einer der Vertragsparteien den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten direkt bekanntgegeben wurde.
c) Die Bestimmungen der Absätze a und b finden sinngemäß Anwendung auf die in Art. 77 umschriebenen Fälle.
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