Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Zypern
die Insel Zypern;
3. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Zypern
einen Staatsbürger der Republik Zypern;
4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Zypern
den Minister für Arbeit und Sozialversicherung;
5. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
in bezug auf Zypern
das Amt für Sozialversicherungsdienste;
6. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit, die in bezug auf die in Betracht kommende Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als solche bestimmt oder anerkannt ist;
8. „Geldleistung“ oder „Pension“
eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. in bezug auf Zypern auf die Sozialversicherungsgesetze 1980 bis 1990 betreffend
a) das Wochengeld,
b) das Krankengeld,
c) die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
d) die Alterspension,
e) die Invaliditätspension,
f) die Witwen(Witwer)pension,
g) die Waisenleistung,
h) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3
Art. 3
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Art. 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.
(3) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(4) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für zypriotische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie anderen Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Art. 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnort des Erwerbstätigen oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Art. 7
(1) Wird ein Versicherter von einem Dienstgeber, der seinen Wohnort oder seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, aus dem Gebiet dieses Vertragsstaates vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 8
Art. 8
Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nur, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist oder sich in dessen Gebiet gewöhnlich aufhält. Im letzteren Fall kann sie aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gelten, wenn sie dessen Staatsangehöriger ist.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 7 und 8 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Besondere Bestimmungen betreffend die Feststellung von Versicherungszeiten
Artikel 10
Art. 10
(1) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung wird eine Person so behandelt, als hätte sie für jeden Tag einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherung versicherte Einkünfte nach den zypriotischen Rechtsvorschriften in der Höhe von einem Sechstel des wöchentlichen Grundbetrages der versicherten Einkünfte, wobei ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften 26 Tagen entspricht.
(2) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung
a) entspricht eine vor dem 6. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungswoche als eine Versicherungszeit von sechs Tagen nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) sind die versicherten Einkünfte für eine nach dem 5. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit durch den wöchentlichen Grundbetrag der versicherten Einkünfte des betreffenden Beitragsjahres zu teilen. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit. Jede solche Woche gilt als sechs Versicherungstage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
c) entsprechen 26 Versicherungstage nach den zypriotischen Rechtsvorschriften einem Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, wobei Resttage als ein ganzer Monat gelten.
(3) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten decken.
Kapitel 2
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Art. 11
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit als eine nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit.
(2) Hätte eine Person mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für denselben Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.
(3) Hätte eine Frau mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten hinsichtlich derselben Entbindung für denselben Zeitraum, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 12
Art. 12
(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 7 bis 9 den zypriotischen Rechtsvorschriften, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogenen Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet Zyperns eingetreten.
(2) Erleidet eine Person, die den zypriotischen Rechtsvorschriften unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet eines Vertragsstaates verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall
a) der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet Zyperns eingetreten, und
b) ihre Abwesenheit vom Gebiet Zyperns für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als Dienstnehmer nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
Artikel 13
Art. 13
Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.
Artikel 14
Art. 14
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Zypern
von den Krankenanstalten und Einrichtungen der Regierung.
(3) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Lehen oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
Artikel 15
Art. 15
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 14 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 4
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 16
Art. 16
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, falls nichts anderes bestimmt wird, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate oder 52 Wochen, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf diese Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten erworben wurde.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 17
Art. 17
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
a) Der Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 Anspruch auf die Leistung hat.
b) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
c) Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstaben b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
Artikel 18
Art. 18
Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17 gilt folgendes:
a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 17 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Buchstaben b und c; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
8. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den zypriotischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
10. a) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den zypriotischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung ist nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den zypriotischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den zypriotischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
11. Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 17 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden zypriotischen Leistung, so hat der zuständige Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
12. Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenpension nach den zypriotischen Rechtsvorschriften eine Alterspension oder eine Ruhestandspension nach diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Artikel 17 sowie die Ziffern 10 und 11 so anzuwenden, als ob nach den zypriotischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Witwenpension bestünde.
Teil 2
Leistungen nach den zypriotischen Rechtsvorschriften
Artikel 19
Art. 19
(1) Hat eine Person Anspruch auf Pension allein auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 16 nicht anzuwenden.
(2) a) Hat eine Person keinen Anspruch auf Leistung auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, aber Anspruch auf diese Leistung unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 16, so hat der zuständige zypriotische Träger den Betrag der Ergänzungsleistung nach den zypriotischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.
b) Der Betrag der nach dem Abkommen in diesem Fall gebührenden Grundleistung ist wie folgt festzustellen:
i) Der zuständige zypriotische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 16 zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
ii) Sodann hat der Träger den so errechneten theoretischen Betrag der Leistung im Verhältnis zu teilen, das zwischen der Dauer der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer dieser Versicherungszeiten und der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten besteht.
(3) Beansprucht eine Person eine Alterspension nach den zypriotischen Rechtsvorschriften, hat der zuständige zypriotische Träger bei Anwendung des Absatzes 2 gegebenenfalls die von ihrem Ehegatten nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(4) Bei Anwendung der zypriotischen Rechtsvorschriften betreffend das Pensionsalter der Bergleute hat der zuständige zypriotische Träger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in einer Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den zypriotischen Rechtsvorschriften als eine bergmännische Beschäftigung gelten würde, zu berücksichtigen.
(5) Bei Anwendung der Absätze 2 bis 4 hat der zuständige zypriotische Träger nur die nach dem 6. Jänner 1957 nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als diese Versicherungszeiten für den Anspruch auf Leistung erforderlich sind.
Kapitel 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 20
Art. 20
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beitragszeiten als nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt in bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
(3) Macht eine Person auf Grund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften erhalten hätte, soweit diese Zeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ersten Tag liegt, für den eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften gebührt.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 21
Art. 21
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander zu unterrichten
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(5) Die Behörden und Träger können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind auf Ersuchen des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes zu veranlassen. Die Kosten einer solchen Untersuchung sind von diesem Träger zu tragen.
Artikel 22
Art. 22
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 23
Art. 23
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden.
Artikel 24
Art. 24
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 25
Art. 25
(1) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 26
Art. 26
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu gewähren, hat der Träger des zweiten Vertragsstaates den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger des ersten Vertragsstaates zu überweisen. Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Zeitraum, für den der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
Artikel 27
Art. 27
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen entschieden werden, so wird sie auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Art. 28
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch einmalige Leistungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen sind Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen. Wird der Antrag auf Feststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt wird.
Artikel 29
Art. 29
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 30
Art. 30
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Nikosia auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kratt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
(4) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. November 1991 in zwei Urschriften in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.