(1) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung wird eine Person so behandelt, als hätte sie für jeden Tag einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherung versicherte Einkünfte nach den zypriotischen Rechtsvorschriften in der Höhe von einem Sechstel des wöchentlichen Grundbetrages der versicherten Einkünfte, wobei ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften 26 Tagen entspricht.
(2) Für die Feststellung einer Versicherungszeit für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung
a) entspricht eine vor dem 6. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungswoche als eine Versicherungszeit von sechs Tagen nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) sind die versicherten Einkünfte für eine nach dem 5. Oktober 1980 nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit durch den wöchentlichen Grundbetrag der versicherten Einkünfte des betreffenden Beitragsjahres zu teilen. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit. Jede solche Woche gilt als sechs Versicherungstage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
c) entsprechen 26 Versicherungstage nach den zypriotischen Rechtsvorschriften einem Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, wobei Resttage als ein ganzer Monat gelten.
(3) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten decken.
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