(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Zypern
die Insel Zypern;
3. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf Zypern
einen Staatsbürger der Republik Zypern;
4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug auf Zypern
den Minister für Arbeit und Sozialversicherung;
5. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt,
in bezug auf Zypern
das Amt für Sozialversicherungsdienste;
6. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit, die in bezug auf die in Betracht kommende Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als solche bestimmt oder anerkannt ist;
8. „Geldleistung“ oder „Pension“
eine Geldleistung oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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