Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Die Artikel 16 und 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 17 gilt folgendes:
a) Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 17 Buchstaben b und c sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 17 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Buchstaben b und c; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 17 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
8. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den zypriotischen Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Ziffer 11 ist entsprechend anzuwenden.
10. a) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den zypriotischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
b) Eine nach Buchstabe a festgestellte Leistung ist nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den zypriotischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den zypriotischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
11. Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 17 Buchstabe c errechneten österreichischen Leistung und der entsprechenden zypriotischen Leistung, so hat der zuständige Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
12. Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenpension nach den zypriotischen Rechtsvorschriften eine Alterspension oder eine Ruhestandspension nach diesen Rechtsvorschriften, sind bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Artikel 17 sowie die Ziffern 10 und 11 so anzuwenden, als ob nach den zypriotischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Witwenpension bestünde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise