(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 7 bis 9 den zypriotischen Rechtsvorschriften, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogenen Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet Zyperns eingetreten.
(2) Erleidet eine Person, die den zypriotischen Rechtsvorschriften unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet eines Vertragsstaates verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall
a) der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet Zyperns eingetreten, und
b) ihre Abwesenheit vom Gebiet Zyperns für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als Dienstnehmer nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
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