(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beitragszeiten als nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt in bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
(3) Macht eine Person auf Grund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften erhalten hätte, soweit diese Zeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem ersten Tag liegt, für den eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den zypriotischen Rechtsvorschriften gebührt.
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