(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. in bezug auf Zypern auf die Sozialversicherungsgesetze 1980 bis 1990 betreffend
a) das Wochengeld,
b) das Krankengeld,
c) die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
d) die Alterspension,
e) die Invaliditätspension,
f) die Witwen(Witwer)pension,
g) die Waisenleistung,
h) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht andere Übereinkommen über Soziale Sicherheit eines Vertragsstaates mit dritten Staaten oder Rechtsvorschriften, die zu deren Ausführung dienen, soweit solche Übereinkommen oder Rechtsvorschriften nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
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