(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Zypern
von den Krankenanstalten und Einrichtungen der Regierung.
(3) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Lehen oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise