(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet eines Vertragsstaates eine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit als eine nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeit.
(2) Hätte eine Person mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für denselben Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.
(3) Hätte eine Frau mit oder ohne Anwendung dieses Abkommens Anspruch auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten hinsichtlich derselben Entbindung für denselben Zeitraum, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zuletzt versichert war.
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