(1) Hat eine Person Anspruch auf Pension allein auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 16 nicht anzuwenden.
(2) a) Hat eine Person keinen Anspruch auf Leistung auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, aber Anspruch auf diese Leistung unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 16, so hat der zuständige zypriotische Träger den Betrag der Ergänzungsleistung nach den zypriotischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf Grund der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.
b) Der Betrag der nach dem Abkommen in diesem Fall gebührenden Grundleistung ist wie folgt festzustellen:
i) Der zuständige zypriotische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 16 zusammengerechneten Versicherungszeiten ausschließlich nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
ii) Sodann hat der Träger den so errechneten theoretischen Betrag der Leistung im Verhältnis zu teilen, das zwischen der Dauer der nach den zypriotischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtdauer dieser Versicherungszeiten und der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten besteht.
(3) Beansprucht eine Person eine Alterspension nach den zypriotischen Rechtsvorschriften, hat der zuständige zypriotische Träger bei Anwendung des Absatzes 2 gegebenenfalls die von ihrem Ehegatten nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(4) Bei Anwendung der zypriotischen Rechtsvorschriften betreffend das Pensionsalter der Bergleute hat der zuständige zypriotische Träger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften in einer Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den zypriotischen Rechtsvorschriften als eine bergmännische Beschäftigung gelten würde, zu berücksichtigen.
(5) Bei Anwendung der Absätze 2 bis 4 hat der zuständige zypriotische Träger nur die nach dem 6. Jänner 1957 nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als diese Versicherungszeiten für den Anspruch auf Leistung erforderlich sind.
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