(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sind Pensionen und andere Geldleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten sowie anderen Personen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise