(1) Der zuständige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates oder in einer anderen frei konvertierbaren Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistung gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
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