Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu gewähren, hat der Träger des zweiten Vertragsstaates den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger des ersten Vertragsstaates zu überweisen. Hat der Träger eines Vertragsstaates für einen Zeitraum, für den der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
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