Vorwort
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens
a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsstaat“ jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 75 Absatz 1 oder nach Artikel 77 hinterlegt hat;
b) haben die Ausdrücke „Gebiet eines Vertragsstaates“ und „Staatsangehöriger eines Vertragsstaates“ die in Anhang I festgelegte Bedeutung; jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
c) bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
d) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit“ jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit hinsichtlich aller oder eines Teiles der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme, die ausschließlich zwei oder mehrere Vertragsstaaten jetzt oder künftig bindet, sowie jede solche mehrseitige Übereinkunft, die mindestens zwei Vertragsstaaten und einen anderen Staat oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig bindet, wie auch die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
e) bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
f) bezeichnet der Ausdruck „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates obliegt;
g) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“
i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, den Träger, bei dem eine Person bei Beantragung von Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
ii) wenn es sich um ein System handelt, das kein Sozialversicherungssystem ist, oder um ein System von Familienleistungen, den von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
iii) wenn es sich um ein System handelt, das Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
h) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Staat“ den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
i) bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
j) bezeichnet der Ausdruck „Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;
k) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Wohnortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Wohnort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
l) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
m) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätiger“ einen Arbeitnehmer oder einen selbständig Erwerbstätigen sowie eine nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates diesen gleichgestellte Person, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt;
n) bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt, in das er im allgemeinen täglich oder wöchentlich mindestens einmal zurückkehrt; jedoch
i) muß in den Beziehungen zwischen Frankreich und den angrenzenden Vertragsstaaten die in Betracht kommende Person, um als Grenzgänger zu gelten, innerhalb eines Gebietes beschäftigt sein und wohnen, dessen Tiefe auf jeder Seite der gemeinsamen Grenze 20 km im allgemeinen nicht überschreitet;
ii) behält ein Grenzgänger, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und der von diesem Unternehmen in ein Gebiet außerhalb der Grenzzone entweder in das Gebiet dieses oder eines anderen Vertragsstaates für einen voraussichtlich vier Monate nicht überschreitenden Zeitraum entsandt wird, für die Dauer der Entsendung, längstens für vier Monate, die Eigenschaft eines Grenzgängers;
o) hat der Ausdruck „Flüchtling“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeben wird, und zwar ohne geographische Einschränkung;
p) hat der Ausdruck „Staatenloser“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen gegeben wird;
q) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die der mit der Leistungsgewährung belastete Träger anwendet, oder — in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 24 Absatz 6 — in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder als Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt solcher Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird;
r) bezeichnet der Ausdruck „Hinterbliebene“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem Verstorbenen bestritten wurde;
s) bezeichnet der Ausdruck „Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten der Erwerbstätigkeit oder die Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner die gleichgestellten Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
t) bezeichnen die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten“ und „Erwerbstätigkeitszeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner gleichgestellte Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Zeiten der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
u) bezeichnet der Ausdruck „Wohnzeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
v) bezeichnen die Ausdrücke „Leistungen“, „Pensionen“ und „Renten“ die Leistungen, Pensionen und Renten einschließlich der Teile aus öffentlichen Mitteln, der Steigerungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zuschläge, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle der Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
w) bezeichnet der Ausdruck „Familienbeihilfen“ die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, und der Ausdruck „Familienleistungen“ die Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme der in Anhang II ausgenommenen besonderen Geburtsbeihilfen; jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 jede Änderung des Anhanges II hinsichtlich der nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Geburtsbeihilfen;
x) bezeichnet der Ausdruck „Sterbegeld“ die einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe v genannten Kapitalabfindungen;
y) bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend“ auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften und Systeme, die diese Leistungen gewähren; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, ebenso wie die Rechtsvorschriften und Systeme, die ausschließlich solche Leistungen gewähren, werden als „nicht auf Beiträgen beruhend“ bezeichnet;
z) bezeichnet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Obergangssystemen“ entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden. Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von außerhalb der derzeitigen Grenzen des Gebietes eines Vertragsstaates eingetretenen Ereignissen oder dort zurückgelegten Zeiten.
Artikel 2
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegelder,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie auf die Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten werden soweit wie möglich die Voraussetzungen festgelegt, unter denen dieses Abkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
(3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften betreffend Seeleute berühren die Bestimmungen des Titels III dieses Abkommens nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Verpflichtungen des bei Anwendung dieses Abkommens als Arbeitgeber geltenden Reeders.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Fürsorge, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen und die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte.
(5) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Staaten.
Artikel 3
Art. 3
(1) Anhang II bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezieht.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
Artikel 4
Art. 4
(1) Dieses Abkommen gilt für
a) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen,
b) Hinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,
c) öffentliche Bedienstete und ihnen nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellte, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c gilt dieses Abkommen nicht für Personengruppen, für die das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen die Befreiung von der Anwendung der im Empfangsstaat oder im Wohnortstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit vorsieht, mit Ausnahme der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen und der privaten Hausangestellten im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das
a) ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder
b) mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist.
(2) Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt.
Artikel 6
Art. 6
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(3) Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 können zwei oder mehr Vertragsstaaten, soweit es sie betrifft, einvernehmlich die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen über Soziale Sicherheit durch Anführung in Anhang III und die Bestimmungen zur Anwendung dieser Abkommen durch Anführung in einem Anhang zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens aufrechterhalten.
(4) Dieses Abkommen wird jedoch in den Fällen angewandt, an deren Regelung ein nicht durch die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Bestimmungen gebundener Träger eines Vertragsstaates beteiligt ist, sowie in den Fällen von Personen, für die dieses Abkommen gilt und auf welche die genannten Bestimmungen nicht ausschließlich anwendbar sind.
(5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 7
Art. 7
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung.
Artikel 8
Art. 8
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
(2) Die Gewährung von nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, deren Betrag unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten ist, kann davon abhängig gemacht werden, daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraumes, der nicht überschreiten darf
a) sechs Monate unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Mutterschaft und bei Arbeitslosigkeit,
b) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tode bei Beantragung von Leistungen an Hinterbliebene,
c) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Beantragung verlangt werden kann.
(3) Erfüllt eine Person zwar nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, galten aber für sie oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen die Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates während mindestens eines Jahres, so werden dieser Person oder den Hinterbliebenen, unbeschadet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
a) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von. der Person oder vom Verstorbenen von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben,
b) bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von der Person nach diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.
(4) Anhang IV bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für welche Absatz 2 oder Absatz 3 gilt.
(5) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
(6) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Mitwirkung der Beteiligten an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
(7) Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur Weiterversicherung von nicht im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates wohnenden Personen oder für Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn sie in Anhang VII bezeichnet sind.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben, sowie die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(2) Anhang V bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach Artikel 81 Absatz 1 die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang V angeführt.
(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang V bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 10
Art. 10
Hängt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 11
Art. 11
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 1 und 2 werden die in Anhang IV bezeichneten Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe b berechnet, wenn der Leistungsempfänger im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Leistungen, soweit diese in Anhang VI bezeichnet werden:
a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können;
b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
c) Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen;
d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.
(4) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
(5) Hängt die Beitragserstattung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, als diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates der Pflichtversicherung unterliegt.
(6) Die Vertragsstaaten regeln durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen die Zahlung der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen an im Gebiet eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat ist, wohnende Personen, für die dieses Abkommen gilt.
Artikel 12
Art. 12
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
Artikel 13
Art. 13
(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Abkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder auf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworben oder aufrechterhalten werden.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit sind auch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erworbenen Leistungen sowie auf die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielten Einkünfte oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Art. 14
Die in bezug auf Personen, für die dieses Abkommen gilt, anzuwendenden Rechtsvorschriften werden wie folgt bestimmt:
a) Für Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt sind, gelten dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat.
b) Für Erwerbstätige, die an Bord eines Schiffes tätig sind, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten dessen Rechtsvorschriften.
c) Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates tätig sind, gelten dessen Rechtsvorschriften, auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen.
d) Für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 15
Art. 15
(1) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe a gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
a) i) Werden Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt werden, dem sie gewöhnlich angehören, von diesem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsandt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert und sie nicht an Stelle anderer Arbeitnehmer entsandt worden sind, deren Entsendezeit abgelaufen ist;
ii) dauert eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, länger als zwölf Monate, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates bis zur Beendigung der Arbeit weiter, wenn die zuständige Behörde des zweiten Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle zugestimmt hat.
b) i) Werden Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienste eines Unternehmens beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat und für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der Binnenschiffahrt durchführt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates;
ii) werden sie jedoch von einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet;
iii) werden sie überwiegend im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sie wohnen, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn das sie beschäftigende Unternehmen dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
c) i) Für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben;
ii) in den anderen Fällen gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
d) Werden Arbeitnehmer im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser beiden Vertragsstaaten verläuft, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe b gelten folgende Ausnahmen:
a) Für Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehören, entweder im Gebiet eines Vertragsstaates oder an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt und von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein die Flagge eines anderen Vertragsstaates führendes Schiff entsandt werden, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a weiter.
b) Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge eines anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
c) Für Arbeitnehmer, die an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt werden und für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates das Arbeitsentgelt erhalten, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen; das Unternehmen oder die Person, die das Arbeitsentgelt zahlt, gelten für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(3) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe c gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
a) Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und ihre Tätigkeit im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wenn
i) der zweite Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften hat oder
ii) nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten selbständig Erwerbstätige allein auf Grund des Wohnortes in deren Gebiet versicherungspflichtig sind.
b) Für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich ihre Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit teilweise dort ausüben oder wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften allein auf Grund des Wohnortes in diesem Gebiet versicherungspflichtig sind.
c) Üben die unter Buchstabe b bezeichneten selbständig Erwerbstätigen ihre Tätigkeit nicht teilweise im Gebiet des Vertragsstaates aus, in dem sie wohnen, oder sind sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nicht allein auf Grund des Wohnortes versicherungspflichtig oder hat dieser Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, so gelten für sie die zwischen den in Betracht kommenden Vertragsstaaten oder ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Gelten für einen Erwerbstätigen nach den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, in dessen Gebiet er keine Erwerbstätigkeit ausübt, so gelten sie für ihn so, als übte er eine Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates aus.
Artikel 16
Art. 16
(1) Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung.
(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person ausschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene bleiben jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unberührt.
(3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertragsstaates angehören, in dessen Gebiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt, der Versicherung des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt hat.
Artikel 17
Art. 17
(1) Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
(2) Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam.
Artikel 18
Art. 18
(1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrag der in Betracht kommenden Erwerbstätigen und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß diese Rechtsvorschriften für die in Betracht kommenden Erwerbstätigen nicht mehr gelten, so dass auf sie künftig die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates angewandt werden können.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 19
Art. 19
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt die Zulassung zur Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung berücksichtigt, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 20
Art. 20
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert,
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnende Familienangehörige.
(3) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet. Dies gilt in bezug auf Sachleistungen auch für ihre Familienangehörigen, wenn zwischen den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, wenn der zuständige Träger vorher zugestimmt hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen, mit Ausnahme der Grenzgänger und deren Familienangehörigen, erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Aufenthaltsnahme Leistungen erhalten haben.
(5) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
Artikel 21
Art. 21
(1) Personen, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und
a) deren Zustand während des Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf
i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
b) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an Familienangehörige.
Artikel 22
Art. 22
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Familienangehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selbst bei demselben Träger dieses Vertragsstaates wie diese Person oder bei einem anderen Träger dieses Vertragsstaates versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 23
Art. 23
Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
Artikel 24
Art. 24
(1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes zu dessen Lasten, als wäre er ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigt.
(2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Sachleistungen, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der erstgenannten Vertragsstaaten hat oder bei Wohnort im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Vertragsstaates;
b) hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen die Kosten zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Gebiet wie sie, wenn er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
(6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines dieser Vertragsstaaten, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen
a) während des Aufenthaltes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen ihres Wohnortes, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
b) wenn sie vom Träger des Wohnortes die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(8) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung der Sachleistungen von der Einbehaltung von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten ab, so ist der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete Träger zur Einbehaltung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gewährung der Sachleistungen nach diesem Artikel zu Lasten eines Trägers dieses Vertragsstaates geht.
Artikel 25
Art. 25
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrankung abhängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Abkommen gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Vertragsstaat sie wohnen.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Artikel 26
Art. 26
(1) Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten,
b) die Dauer der Gewährung von Sachleistungen durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
c) die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,
d) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
e) das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod
(Pensionen oder Renten)
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 27
Art. 27
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten.
Artikel 28
Art. 28
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.
(3) Galten für eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hinsichtlich desselben Falles gleichzeitig ein auf Beiträgen beruhendes und ein nicht auf Beiträgen beruhendes System, so berücksichtigen die Träger der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Absatzes 1 oder Absatzes 2 die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte längste Versicherungs- oder Wohnzeit.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die für den Erwerb und die Feststellung des Leistungsanspruches keine Mindestversicherungs- oder Mindestbeschäftigungsdauer verlangen, die Gewährung der Leistungen davon ab, daß für die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen diese Rechtsvorschriften bei Eintritt des Falles galten, so wird diese Bedingung als erfüllt betrachtet, wenn damals für diese Person oder den Verstorbenen die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten.
(6) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates.
Artikel 29
Art. 29
(1) Die Träger der Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für die in Betracht kommende Person galten, stellen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften fest, ob diese Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 die Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.
(2) Erfüllt die Person die Voraussetzungen, so berechnen die Träger den Betrag der Leistung, auf den Anspruch bestünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und für die Feststellung des Anspruches nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(3) Handelt es sich um
a) Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt dieser Betrag als Betrag nach Absatz 2,
b) in Anhang IV bezeichnete Leistungen, so kann der Betrag nach Absatz 2 unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
i) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der von der Person oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten, zu zwei Dritteln der Jahre von der Vollendung des 16. Lebensjahres der Person oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben;
ii) bei Alter im Verhältnis der von der Person nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten zu 30 Jahren, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben.
(4) Diese Träger stellen den geschuldeten Leistungsbetrag unter Zugrundelegung des Betrages nach Absatz 2 oder Absatz 3 im Verhältnis der vor Eintritt des Falles nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten fest.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten ab, so kann der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 2 bis 4 die Leistungen oder Leistungsteile auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.
Artikel 30
Art. 30
(1) Der Betrag nach Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:
a) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach einem durchschnittlichen Verdienst, Beitrag, Steigerungsbetrag oder nach dem Verhältnis berechnet, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Durchschnitts- oder Verhältniszahlen auf Grund der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten oder des von der Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes fest;
b) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen vom zuständigen Träger auf Grund des Betrages der Verdienste, der Beiträge oder Steigerungsbeträge berechnet, so werden die Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge festgestellt, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind;
c) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger Leistungen nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so werden Verdienste oder Beiträge für nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten in Höhe der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge oder des Durchschnittes der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten berücksichtigt;
d) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für bestimmte Zeiten nach dem Verdienst und für andere Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten die nach Buchstabe b oder Buchstabe c festgestellten Verdienste oder Beträge; werden die Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so entspricht der vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigende Verdienst dem Verdienst, der dem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag entspräche.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für Leistungen gelten auch für Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates nach Absatz 1 für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Betrag der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 31
Art. 31
(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeit Leistungen zu gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden von den Trägern der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 berücksichtigt.
(3) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt, als wären die Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt „worden.
Artikel 32
Art. 32
(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen bei Alter zu gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat, nach Artikel 29 berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden. Wären sie danach von mehreren Trägern zu berücksichtigen, so werden sie vom Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, dessen Rechtsvorschriften für die Person zuletzt galten.
(3) Der Träger nach Absatz 1 überweist dem in Absatz 2 bezeichneten Träger zum Ausgleich einen Pauschalbetrag in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der Teilleistung, die der zweite Träger nach Artikel 29 für die Zeiten zu zahlen hat, die nach den für den ersten Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten können für die Verrechnung der auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen Abweichendes vereinbaren.
(4) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nach Artikel 29 gewährt.
(5) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 und des Artikels 31 Absatz 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 31 Absätze 1 und 2 nach Artikel 29 gewährt.
(6) Die Anwendung der Absätze 1 bis 5 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab und ist auf die Fälle begrenzt, in denen für die in Betracht kommenden Personen nur die Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten galten.
Artikel 33
Art. 33
(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller, jedoch eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten, so gilt folgendes:
a) der zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5;
b) erfüllt die Person
i) die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens von zwei Vertragsstaaten, ohne dass Versicherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 bis 4 unberücksichtigt;
ii) die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates, ohne daß Artikel 28 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unter Berücksichtigung der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
(2) Leistungen im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten werden nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5 von Amts wegen immer dann neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt sind.
(3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten gewährten Leistungen werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person nach Absatz 1 neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Vertragsstaaten nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 34
Art. 34
(1) Ist der Betrag der Leistungen, welche die in Betracht kommende Person ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
(2) Wären nach Absatz 1 der Person Zulagen von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten zu zahlen, so wird nur die höchste Zulage gezahlt. Der Aufwand für die Zulage wird auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt.
(3) Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Bestandteil der Leistungen des Zahlungspflichtigen Trägers. Ihre Höhe ist außer in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen betreffend Invalidität
Artikel 35
Art. 35
(1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates erhält, gilt folgendes:
a) Galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
b) galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, so werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt;
c) im Falle des Buchstaben b gilt der Tag, von dem an die Verschlimmerung angenommen worden ist, als Tag des Eintrittes des Falles;
d) besteht im Falle des Buchstaben b kein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die. Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
Artikel 36
Art. 36
(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.
(2) Leistungen, die entzogen worden und, weil es der Zustand der in Betracht kommenden Person rechtfertigt, wieder zu gewähren sind, werden nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt.
Artikel 37
Art. 37
(1) Leistungen bei Invalidität werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten, nach denen sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 28 bis 34 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Hat der Empfänger von Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Alter nach Artikel 33, so gewähren die zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichteten Träger ihre Leistungen weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden haben.
KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 38
Art. 38
(1) Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet.
(3) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen mit Ausnahme der Grenzgänger erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie bereits vor der Aufenthaltnahme Leistungen erhalten haben.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
Artikel 39
Art. 39
Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
Artikel 40
Art. 40
(1) Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und
a) sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, der nicht zuständiger Staat ist, oder
b) vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
c) vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf
i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes, nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
b) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 41
Art. 41
Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 42
Art. 42
(1) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat.
(2) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort übernimmt, gelten auch für die Überführung bis zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verstorbene gewohnt hat.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Personengruppen diese Bestimmungen gelten und wie die Überführungskosten auf die in Betracht kommenden Vertragsstaaten aufgeteilt werden.
Artikel 43
Art. 43
(1) Besteht im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sich der Verletzte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen zuständigen Träger, so werden diese von dem für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständigen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährt.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen von der Inanspruchnahme des vom Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienstes ab, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung vor, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt.
(4) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend bei Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ab wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Artikel 44
Art. 44
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Artikel 45
Art. 45
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 46
Art. 46
(1) Galten für eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, während ihrer Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so werden ihr oder den Hinterbliebenen die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Leistungen für eine Berufskrankheit davon ab, daß die Krankheit erstmals in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Gebiet eines anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit festgestellt wurde, die eine solche Krankheit verursachen kann, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates bei der Feststellung der Zeit, während derer die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, gleichartige Tätigkeiten, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten, als hätten während dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gegolten.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten.
(5) Die Anwendung der Absätze 3 und 4 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Berufskrankheiten diese Bestimmungen gelten, und wie die Aufwendungen für die Leistungen auf die beteiligten Vertragsstaaten aufgeteilt werden.
Artikel 47
Art. 47
Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Entschädigungsleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie bei Verschlimmerung Leistungen von einem Träger eines anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes:
a) Hat die Person nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
b) hat die Person eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates ausgeübt, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.
Artikel 48
Art. 48
(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder)
Artikel 49
Art. 49
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.
Artikel 50
Art. 50
(1) Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 51
Art. 51
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben, des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit es sich jedoch um Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitszeiten handelt nur dann, wenn diese als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Leistungsgewährung von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii nur, wenn für die Person zuletzt die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates galten, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Artikel 52
Art. 52
Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und den Wohnort in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates als erfüllt, wenn sie binnen 30 Tagen nach dem Wohnortwechsel einen Antrag bei dem Träger des neuen Wohnortes stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
Artikel 53
Art. 53
(1) Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Artikels 52 folgendes:
a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als hätten für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
b) i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen oder in den sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als hätten diese während der letzten Beschäftigung für sie gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
iii) in Buchstabe b Ziffer ii bezeichnete Erwerbstätige, denen der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Artikel 52, als hätten sie den Wohnort in das Gebiet des in Buchstabe b Ziffer ii bezeichneten Vertragsstaates verlegt.
(2) Solange Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i haben, haben sie keinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen.
Artikel 54
Art. 54
Ist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann dieser Träger in den Fällen des Artikels 52 und des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii die Zeit berücksichtigen, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches Leistungen gewährt hat.
Artikel 55
Art. 55
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach dem früheren Verdienst berechnet, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, ausschließlich den Verdienst, den der Arbeitslose während der letzten Tätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates, erzielt hat, oder, wenn die letzte Tätigkeit dort weniger als vier Wochen gedauert hat, den üblichen Verdienst für eine gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit am Wohnort des Arbeitslosen, wie sie der Arbeitslose zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
(3) Hängt nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung vom Ausmaß der zurückgelegten Zeiten ab, so wird die Dauer unter Berücksichtigung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt.
Artikel 56
Art. 56
(1) Die Anwendung der Artikel 52 bis 54 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für welche die Artikel 52 bis 54 gelten,
b) die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
c) das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 6
Familienleistungen
Artikel 57
Art. 57
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
Artikel 58
Art. 58
(1) Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
a) die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten,
b) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
c) die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche.
Abschnitt 1
Familienbeihilfen
Artikel 59
Art. 59
(1) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 60 bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates vorgesehenen Grenzen
a) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Leistungsempfängers,
b) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Ehegatten des Leistungsempfängers, wenn sie in dessen Haushalt im Gebiet eines Vertragsstaates leben.
(2) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Kinder, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob die Kinder dort wohnten oder erzogen würden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Betrag der Familienbeihilfen mit dem Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates begrenzt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden für den Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten alle Kinder des Leistungsempfängers berücksichtigt. Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen für verschiedene Gruppen von Leistungsempfängern verschieden hoch, so werden die Beträge berücksichtigt, die zu zahlen wären, wenn für den Leistungsempfänger diese Rechtsvorschriften gälten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für einen in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinder, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird.
(6) Die Familienbeihilfen werden auch dann nach den für den Leistungsempfänger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, wenn die natürliche oder juristische Person, der sie zu zahlen sind, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt oder sich befindet.
Artikel 60
Art. 60
(1) Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen und deren Kinder im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob sie dort wohnten oder erzogen würden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt Artikel 59 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.
Abschnitt 2
Familienleistungen
Artikel 61
Art. 61
(1) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen, als gälten für sie diese Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt.
(2) Ein in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneter Arbeitnehmer hat ungeachtet des Absatzes 1 für Familienangehörige, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird, Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn weiterhin gelten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates gewährt. Sie können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 62
Art. 62
Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
Artikel 63
Art. 63
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die diesen Abschnitt anwenden, legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren über die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen fest.
(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
TITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 64
Art. 64
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über die Maßnahmen zur Anwendung dieses Abkommens,
b) über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens miteinander, mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
(4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen an sie gerichtete Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Artikel 65
Art. 65
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.
(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 66
Art. 66
(1) Ein Antragsteller, der im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist, kann den Antrag wirksam bei dem Träger des Wohnortes einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.
(2) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können während dieser Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Diese Behörden, Träger oder Gerichte leiten die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten unverzüglich an die für die Entscheidung zuständigen Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden, Trägern oder Gerichten.
Artikel 67
Art. 67
(1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
Artikel 68
Art. 68
(1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen an einen Leistungsempfänger zu zahlen hat, der sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befindet, werden in der Währung des ersten Vertragsstaates geschuldet. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung des zweiten Vertragsstaates zahlen.
(2) Beträge, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen zur Erstattung der vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährten Leistungen zu zahlen hat, werden in dessen Währung geschuldet. Der Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die in Betracht kommenden Vertragsstaaten nicht anderes vereinbart haben.
(3) Überweisungen nach diesem Abkommen werden nach den jeweils für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen durchgeführt. Bestehen keine Vereinbarungen, so vereinbaren die Vertragsstaaten das Erforderliche.
Artikel 69
Art. 69
(1) Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt.
(2) Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen.
Artikel 70
Art. 70
(1) Werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Schaden gewährt, der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
a) Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
b) hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen einen Dritten, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen hinsichtlich der Haftpflicht des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten bei Arbeits- oder Wegunfällen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist.
Artikel 71
Art. 71
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zunächst zwischen den streitenden Parteien verhandelt.
(2) Eine Frage, die nach Ansicht einer Partei alle Vertragsstaaten angeht, wird von den streitenden Parteien einvernehmlich oder andernfalls von einer dieser Parteien dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt, das binnen sechs Monaten dazu Stellung nimmt.
(3) Wird die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Antrag auf Eröffnung der Verhandlungen nach Absatz 1 oder binnen drei Monaten nach Mitteilung der Stellungnahme des Ministerkomitees an die Vertragsstaaten beigelegt, so kann die Streitigkeit auf Antrag jeder Partei von einem Schiedsrichter entschieden werden. Die antragstellende Partei teilt der anderen über den Generalsekretär des Europarates den Gegenstand des Antrages, über den durch Schiedsspruch entschieden werden soll, sowie die Gründe für den Antrag mit.
(4) Der Schiedsrichter wird vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt, wenn die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei sein, den dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet einer dieser Parteien haben, nicht in deren Diensten stehen und nicht in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
(5) Ist im Falle des Absatzes 4 der Präsident des Europäischen. Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer streitenden Partei, so wird der Schiedsrichter vom Vizepräsident des Gerichtshofes oder demjenigen dienstältesten Angehörigen des Gerichtshofes ernannt, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei ist.
(6) Der. Schiedsrichter entscheidet auf der Grundlage dieses Abkommens unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes, wenn zwischen den streitenden Parteien nichts oder Ungenügendes vereinbart ist.
(7) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist bindend und endgültig.
Artikel 72
Art. 72
(1) Anhang VII bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VII vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
Artikel 73
Art. 73
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 1 bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.
(2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.
(3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.
TITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
Art. 74
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten für den jeweiligen Vertragsstaat.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten werden bei der Feststellung der durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche berücksichtigt.
(3) Dieses Abkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für vor dem Inkrafttreten eingetretene Fälle.
(4) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen des Wohnortes im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht gewährt oder zum Ruhen gebracht worden sind, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an gewährt oder wiedergewährt, soweit die Ansprüche nicht abgefunden worden sind.
(5) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden vor Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Pensionen und Renten unter Berücksichtigung dieses Abkommens neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der bisherigen Ansprüche führen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so gelten die Ansprüche nach diesem Abkommen als vom Inkrafttreten an erworben, ohne daß dem Berechtigten Rechtsvorschriften über Ausschluß oder Verjährung entgegengehalten werden dürfen.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so stehen nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates erst vom Tag der Antragstellung an zu.
Artikel 75
Art. 75
(1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 76
Art. 76
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen mit den dazugehörigen Zusatzprotokollen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten außer Kraft.
Artikel 77
Art. 77
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beschluß über die Einladung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Europarates, die dieses Abkommen ratifiziert oder angenommen haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.
Artikel 78
Art. 78
(1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel 79
Art. 79
(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
Artikel 80
Art. 80
(1) Die Anwendung dieses Abkommens wird durch eine Zusatzvereinbarung geregelt, die für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung aufliegt.
(2) Die Vertragsstaaten oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt, deren zuständige Behörden treffen die weiteren für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
(3) Jeder Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen ratifiziert oder annimmt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren oder anzunehmen oder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Annahme spätestens bei Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung oder Annahme des Abkommens zu unterzeichnen.
(4) Jeder Staat, der diesem Abkommen beitritt, hat gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beizutreten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der dieses Abkommen kündigt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu kündigen.
Artikel 81
Art. 81
(1) Die Notifikationen oder Erklärungen nach Artikel 1 Buchstaben b und w, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5,
Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 72 Absatz 2 werden an den Generalsekretär des Europarates gerichtet.
(2) Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
a) jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den Artikeln 75 und 77,
c) jede Notifikation einer Kündigung nach Artikel 78 Absatz 2 sowie den Tag ihres Wirksamwerdens,
d) jede Notifikation oder Erklärung nach Absatz 1.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
ANHÄNGE
zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit
ANHANG I
(Artikel 1 Buchstabe b)
Bestimmung der Gebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
Österreich
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Österreich.
Belgien
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Belgien.
Staatsangehörige: Personen belgischer Nationalität.
Zypern
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Zypern.
Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Zypern.
Dänemark
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Dänemark, mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands.
Staatsangehörige: Personen dänischer Nationalität.
Frankreich
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet der europäischen Departements und der überseeischen Departements (Guadeloup, Guayana, Martinique und Réunion) der Französischen Republik.
Staatsangehörige: Personen französischer Nationalität.
Bundesrepublik Deutschland
Anl. 1
Gebiet: der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Staatsangehörige: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Griechenland
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Griechenland.
Staatsangehörige: Personen griechischer Nationalität.
Island
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Island.
Staatsangehörige: Personen isländischer Nationalität.
Irland
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet, das der Hoheitsgewalt der Regierung Irlands untersteht.
Staatsangehörige: Personen irischer Nationalität.
Italien
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Italien.
Staatsangehörige: Personen italienischer Nationalität.
Luxemburg
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.
Staatsangehörige: Personen luxemburgischer Nationalität.
Malta
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Malta und der zugehörigen Gebiete.
Staatsangehörige: Staatsbürger von Malta.
Die Niederlande
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.
Staatsangehörige: Personen niederländischer Nationalität.
Norwegen
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete.
Staatsangehörige: Personen norwegischer Nationalität.
Portugal
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Portugal.
Staatsangehörige: Personen portugiesischer Nationalität.
Schweden
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden.
Staatsangehörige: Personen schwedischer Nationalität.
Schweiz
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Staatsangehörige: Personen schweizerischer Nationalität.
Spanien
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien.
Staatsangehörige: Personen spanischer Nationalität.
Türkei
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Türkei.
Staatsangehörige: Personen türkischer Nationalität.
Vereinigtes Königreich
Anl. 1
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie hinsichtlich einzelner der in Anhang III bezeichneten Abkommen die Insel Man, die Insel Jersey, die Inseln von Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou, nicht jedoch die übrigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Staatsangehörige: Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und der Kolonien.
ANHANG II
(Artikel 3 Absatz 1)
Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht
Anl. 2
Soweit die in diesem Anhang angeführten Gesetze zusammengefaßt, geändert, ergänzt oder in Kraft gesetzt werden, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung als von diesem Anhang erfaßt.
Österreich
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
b) die Pensionsversicherung der Arbeiter;
c) die Pensionsversicherung der Angestellten;
d) die knappschaftliche Pension Versicherung;
e) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
f) die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
g) die Notarversicherung;
h) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
i) die Arbeitslosenversicherung;
k) die Familienbeihilfen.
Belgien
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod):
i) Systeme für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Angehörige des öffentlichen Dienstes);
ii) System für Seeleute der Handelsmarine;
iii) System für selbständig Erwerbstätige;
b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen:
i) System für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Seeleute der Handelsmarine);
ii) System für selbständig Erwerbstätige;
c) die Entschädigung von Arbeitsunfällen:
i) System für Arbeitnehmer im allgemeinen;
ii) System für Seeleute;
d) die Entschädigung von Berufskrankheiten;
e) das System zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen;
f) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und die Familienleistungen für selbständig Erwerbstätige mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
Zypern
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
Sozialversicherung (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Invalidität, Witwen, Waisen, Alter und Tod, Geldleistungen und freie Heilbehandlung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
Dänemark
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) den staatlichen Gesundheitsdienst, Anstaltspflege und Betreuung bei Mutterschaft (ärztliche Betreuung);
b) tägliche Geldleistungen bei Krankheit und Geburt;
c) Rehabilitation;
d) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
e) Familienbeihilfen;
f) die Arbeitslosenversicherung;
g) die staatliche Alterspension;
h) die Invaliditätspension;
i) die Witwenpension;
j) die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP).
Frankreich
Anl. 2
a) Rechtsvorschriften über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
b) Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Berufen;
c) Rechtsvorschriften über die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
d) Rechtsvorschriften über die Versicherung von Unfällen im Privatbereich, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;
e) Rechtsvorschriften über Familienleistungen;
f) Rechtsvorschriften übet Sondersysteme der Sozialen Sicherheit:
Tätigkeiten, die die Versicherung im System der Seeleute zur Folge haben,
Bergwerksbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe,
Französische nationale Eisenbahngesellschaft,
Eisenbahnen von zweitrangiger allgemeiner und von örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen,
selbständige Behörde der Pariser Transportbetriebe,
Betriebe für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Strom und Gas,
allgemeine Gesellschaft für Wasserwirtschaft;
Bank von Frankreich, Boden-Kreditanstalt von Frankreich,
Oper, Opéra Comique und Comédie Française,
Notariate und gleichgestellte Einrichtungen;
g) Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit, Invalidität und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Betrieben;
h) die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Altersbeihilfe und über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben (Rechtsvorschriften über das von der Staatlichen Kasse der französischen Rechtsanwälte durchgeführte System) und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;
i) Beihilfe für alte Arbeitnehmer, Beihilfe für Mütter und lebenslange Hilfe;
j) die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer;
k) Sonderbeihilfe;
1) die zusätzliche Beihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds;
m) Leistungen bei Arbeitslosigkeit (der Fürsorge, der Arbeitslosenversicherung der ASSEDIC, Ergänzungsleistung).
Bundesrepublik Deutschland
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
b) den Schütz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat;
c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker;
d) die Rentenversicherung der Angestellten;
e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und die Altershilfe für Landwirte;
f) die Unfallversicherung;
g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;
h) das Kindergeld.
Island
Anl. 2
Gesetz Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Gesetz Nr. 86 vom 11. Juni 1938 über die Pensionsversicherung der Hebammen.
Gesetz Nr. 65 vom 2. September 1955 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.
Gesetz Nr. 78 vom 28. April 1962 über die Pensionsversicherung der Hochseefischer und der Seeleute der Handelsmarine.
Gesetz Nr. 29 vom 7. April 1956 über Arbeitslosenversicherung.
Irland
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Invalidität) und bei Mutterschaft sowie das Sterbegeld;
b) die Ruhestands-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen;
c) die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge;
d) die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
e) die Familienbeihilfen.
f) die Gesundheitsdienste.
Italien
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
b) die Tuberkulosenversicherung;
c) den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die von den Sozialversicherungsträgern gewährt werden;
d) die Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung;
e) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
f) die Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
g) die Familienbeihilfen;
h) die Sondersysteme der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sie Risiken oder Leistungen betreffen, die unter die oben bezeichneten Rechtsvorschriften fallen.
Luxemburg
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod):
System der Arbeiter, System der Beamten und Angestellten, System der freien Berufe und System für die Landwirtschaft;
b) die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod):
System der Arbeiter, System der Privatangestellten (einschließlich der selbständig erwerbstätigen Geistesarbeiter), System der Handwerker, System der Kaufleute und Industriellen und System für die Landwirtschaft;
c) die zusätzliche Pensionsversicherung für Bergarbeiter und Metallarbeiter, für technische Angestellte in Bergwerksbetrieben unter Tage und für Berufskraftfahrer;
d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
f) die Familienbeihilfen mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen.
Malta
Anl. 2
Gesetz über die nationale Versicherung, 1956 (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
Niederlande
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
c) die Leistungen bei Alter;
d) die Leistungen an Hinterbliebene;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
f) die Familienbeihilfen.
g. Krankenversicherungszulage.
Krankenversicherungszuschläge werden hier zu Rechtsvorschriften und Systemen, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, hinzugefügt, sie werden also exportiert.
Norwegen
Anl. 2
Gesetz vom 6. Juli 1957 über die Koordinierung und Integrierung der Pensionen und Versicherungsleistungen.
Gesetz vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod).
Gesetz vom 27. Juni 1947 über die Beschäftigung, Kapitel V.
Gesetz vom 3. Dezember 1948 über die Pensionsversicherung der Seeleute.
Gesetz vom 3. Dezember 1951 über die Pensionsversicherung der Forstarbeiter.
Gesetz vom 28. Juni 1953 über die Pensionsversicherung der Apotheker.
Gesetz vom 28. Juni 1957 über die Pensionsversicherung der Fischer.
Gesetz vom 22. Juni 1962 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.
Gesetz vom 12. Dezember 1958 über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Gesetz vom 24. Oktober 1946 über die Familienbeihilfen.
Gesetz vom 19. Juni 1969 über die besonderen Ergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.
Gesetz vom 19. Dezember 1969 über die Ausgleichsergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.
Schweden
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;
b) die Grundpension;
c) die Versicherung für Zusatzpension;
d) die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
e) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung;
f) die allgemeinen Familienbeihilfen.
Schweiz
Anl. 2
Rechtsvorschriften des Bundes über
a) die Krankenversicherung, einschließlich der Tuberkuloseversicherung und der Leistungen bei Mutterschaft;
b) die Invalidenversicherung;
c) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
d) die staatliche obligatorische Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
e) die Arbeitslosenversicherung;
f) die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
Spanien
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) das Allgemeine System der Sozialen Sicherheit betreffend die folgenden Zweige:
1. Krankheit, Mutterschaft;
2. Alter;
3. Invalidität;
4. Tod und Hinterbliebene;
5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
6. Familienbeihilfen;
7. Arbeitslosigkeit;
b) die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit hinsichtlich der angeführten Zweige;
c) die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit
Türkei
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
b) die Sozialversicherungen der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod).
Vereinigtes Königreich
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) den nationalen Gesundheitsdienst;
b) die nationale Versicherung (Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft sowie für Witwen und Waisen, bei Alter und bei Tod);
c) die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
d) die Familienbeihilfen;
e) die Insel-Versicherung (Jersey);
f) die Sozialversicherung (Guernsey).
Griechenland
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei Invalidität;
c) Alterspensionen;
d) Beihilfen für Hinterbliebene;
e) Sterbegelder;
f) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
g) Familienbeihilfen;
h) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Portugal
Anl. 2
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (einschließlich des Sondersystems für Tuberkulose);
b) die Mutterschaftsversicherung;
c) die Pensionsversicherung (Invalidität und Alter);
d) die Versicherung bei Tod (Sterbegelder und Hinterbliebenenpensionen);
e) die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) die Arbeitslosenversicherung;
g) die Familienbeihilfen;
h) die besonderen Sozialversicherungssysteme für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sich diese auf die von den genannten Rechtsvorschriften erfaßten Versicherungsfälle und Leistungen beziehen (insbesondere Erwerbstätige in der Landwirtschaft und selbständig Erwerbstätige).
ANHANG III
(Artikel 6 Absatz 3)
Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben
I — MEHRSEITIGE ABKOMMEN
Anl. 3
1. Die geltenden Bestimmungen des Abkommens vom 27. Juli 1950 und des revidierten Abkommens vom 13. Feber 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
2. Das zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. September 1955 in der Fassung der späteren Vereinbarungen und Protokolle sowie die Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen.
3. Das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen.
II — ZWEISEITIGE ABKOMMEN
Allgemeine Bemerkungen
Anl. 3
1. Verweisungen der in diesem Anhang angeführten Zusatzabkommen und Sonderabkommen über Arbeitslosenversicherung auf ein allgemeines Abkommen werden durch Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen des allgemeinen Abkommens nicht gesondert in diesem Anhang angeführt werden.
2. Die Auslegungs- und Kündigungsklauseln in einem Abkommen über Soziale Sicherheit, von dem einzelne Bestimmungen in diesem Anhang angeführt sind, bleiben für diese Bestimmungen anwendbar.
3. Die in Klammern [ ] gesetzten Abkommen über Soziale Sicherheit sind im Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung nicht in Kraft.
Österreich – Belgien
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977.
Österreich – Bundesrepublik Deutschland
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966. Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.
Erstes Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966.
Zweites Zusatzabkommen vom 29. März 1974 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. April 1969.
Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.
Zweites Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Oktober 1953.
Österreich – Frankreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971.
Österreich – Italien
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21.Jänner 1981.
Österreich – Luxemburg
Anl. 3
Abkommen über soziale Sicherheit vom 31. Juli 1997.
Österreich – Niederlande
Anl. 3
Abkommen über soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1998.
Österreich – Schweden
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. November 1975.
Österreich – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967.
Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967.
Österreich – Spanien
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll vom 6. November 1981.
Österreich – Türkei
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.
Österreich – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971.
Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit vom 16. September 1975.
Belgien – Griechenland
Anl. 3
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. April 1958.
Abkommen vom 27. September 1967 zur Änderung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Belgien und Griechenland vom 1. April 1958.
Belgien – Portugal
Anl. 3
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll hiezu vom 14. September 1970.
Belgien – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 17. Juni 1952 getreten ist.
Belgien – Türkei
Anl. 3
Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.
Belgien – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Zypern – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969.
Dänemark – Frankreich
Anl. 3
–
Dänemark – Bundesrepublik Deutschland
Anl. 3
–
Dänemark – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.
Zusatzvereinbarung vom 15. November 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.
Dänemark – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Frankreich – Griechenland
Anl. 3
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 19. April 1958.
Frankreich – Norwegen
Anl. 3
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. September 1954.
Frankreich – Portugal
Anl. 3
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Juli 1971 in der Fassung der Vereinbarungen vom 7. Februar 1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom 29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll vom 1. Oktober 1979.
Frankreich – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 und Protokolle.
Abkommen über die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder vom 9. Juni 1933.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 und Protokolle hiezu.
Frankreich – Türkei
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. Jänner 1972.
Frankreich – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Bundesrepublik Deutschland – Griechenland
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961 in der Fassung des Abkommens vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961 und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.
Schlußprotokoll vom 25. April 1961 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 einschließlich des Schlußprotokolls vom 31. Mai 1961.
Zweites Abkommen vom 20. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961 über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zum Abkommen über Soziale Sicherheit und des Schlußprotokolls hiezu.
Bundesrepublik Deutschland – Norwegen
Anl. 3
Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung sozialer Leistungen vom 2./6. September 1965.
Bundesrepublik Deutschland – Portugal
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.
Bundesrepublik Deutschland – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Feber 1964.
Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964.
Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950.
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger vom 4. Feber 1928.
Bundesrepublik Deutschland – Türkei
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964.
Zusatzabkommen vom 28. Mai 1969 zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964.
Vorläufiges Abkommen vom 25. Oktober 1974 zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964.
Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Griechenland – Niederlande
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 13. September 1966.
Griechenland – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973.
Irland – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Italien – Schweiz
Anl. 3
Abkommen vom 12. Dezember 1978 über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger.
Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zum Abkommen vom 14. Dezember 1962.
Italien – Liechtenstein
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.
Italien – Norwegen
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Juni 1959.
Italien – Spanien
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien – Schweden
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
Italien – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Luxemburg – Portugal
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit und besonderes Protokoll vom 12. Februar 1965 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 20. Mai 1977.
Luxemburg – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967 mit Ausnahme der Artikel 18 bis 21.
Luxemburg – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Malta – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.
Niederlande – Portugal
Anl. 3
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Niederlande – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.
Niederlande – Türkei
Anl. 3
Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.
Niederlande – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
–
Norwegen – Portugal
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll vom 5. Juni 1980.
Norwegen – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957.
Portugal – Schweden
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Oktober 1978.
Portugal – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Portugal – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll über ärztliche Betreuung vom 15. November 1978.
Schweden – Schweiz
Anl. 3
Abkommen über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954.
Schweden – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Juni 1956.
Schweiz – Portugal
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Schweiz – Türkei
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969.
Schweiz – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Feber 1968.
Türkei – Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Abkommen über Sozialversicherung vom 9. September 1959.
ANHANG IV
(Artikel 8 Absatz 4)
Leistungen, für die Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 gilt
Anl. 4
Dänemark
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Anl. 4
Mutterschaft:
die Leistungen bei Mutterschaft nach Kapitel 3 des Gesetzes Nr. 236 vom 3. Juni 1967 über Familienbeihilfen und sonstige Familienleistungen.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 4
Invalidität:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.
Tod:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 4
Alter:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen.
Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Anl. 4
Arbeitslosigkeit:
die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe.
Island
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Anl. 4
Mutterschaft:
die Geburtsbeihilfe nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 4
Invalidität:
die Leistungen bei Invalidität nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Tod:
die Leistungen an Hinterbliebene nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 4
Alter:
die Leistungen bei Alter nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Niederlande
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 4
Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für junge Behinderte.
Norwegen
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe at
Anl. 4
Mutterschaft:
die Pauschal-, Unterstützungs- und Erziehungsbeihilfen für ledige Mütter nach Kapitel 12 Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Arbeitslosigkeit:
die verschiedenen Unterstützungsleistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 1 Buchstaben b bis e des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Anl. 4
Mutterschaft:
die Mutterschaftsbeihilfe nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 4
Invalidität:
Invaliditätspension nach dem Basispensionssystem.
Tod:
Hinterbliebenenpensionen nach dem Basispensionssystem.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 4
Alter:
Alterspension aus dem Basispensionssystem.
Spanien
Artikel 8 Absatz 2:
Anl. 4
die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des spanischen Systems der Sozialen Sicherheit.
ANHANG V
(Artikel 9 Absätze 2 und 3)
Bestimmungen, die auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden
I — Artikel 9 Absatz 2
Österreich – Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.
Österreich – Luxemburg
–
Österreich – Türkei
–
Belgien – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll hiezu vom 14. September 1970.
Zypern – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969.
Bundesrepublik Deutschland – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.
Bundesrepublik Deutschland – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 in der Fassung des Vorläufigen Abkommens vom 25. Oktober 1974, mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8.
Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich
–
Frankreich – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Juli 1971 in der Fassung der Vereinbarungen vom 7. Februar 1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom 29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll vom 1. Oktober 1979.
Irland – Vereinigtes Königreich
–
Italien – Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
Luxemburg – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Februar 1965 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und besonderes Protokoll vom 12. Februar 1965 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 20. Mai 1977.
Malta – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.
Niederlande – Portugal
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Niederlande – Türkei
Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.
Niederlande – Vereinigtes Königreich
–
Norwegen – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll vom 5. Juni 1980.
Portugal – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Oktober 1978.
Portugal – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Portugal – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1978 und Protokoll über ärztliche Betreuung vom 15. November 1978 mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1.
Anl. 5 II – Artikel 9 Absatz 3
Anl. 5 Keine.
ANHANG VI (Artikel 11 Absatz 3)
Leistungen, für die Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gilt
Anl. 6
Österreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung.
Belgien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
Anl. 6
die nach den vor dem 1. Jänner 1962 geltenden Rechtsvorschriften gewährten Alters- und Hinterbliebenenpensionen aus den Systemen für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Teils, der den Jahren vor 1945 entspricht, soweit auf diese keine tatsächlichen Versicherungszeiten entfallen.
Dänemark
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die Invaliditätsleistungen nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die Pensionszulagen nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen und Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung in der Passung des Gesetzes Nr. 194 vom 4. Juni 1964.
Frankreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die Sonderbeihilfe.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
Anl. 6
die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die zusätzliche Beihilfe aus dem „Fonds national de solidarité“ (Nationaler Solidaritätsfonds).
Island
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die zusätzliche Alters- oder Invaliditätspension nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Irland
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters-, Witwen- und Waisenpensionen sowie die Beihilfen für verlassene Ehefrauen.
Luxemburg
Anl. 6
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Niederlande
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 6
Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für junge Behinderte.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
– mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000: Leistungen nach dem Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986.
Norwegen
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 6
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die Grundleistung und die Unterstützungsbeihilfe nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe für Hinterbliebene nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe und die Übergangsbeihilfe für ledige Mütter nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die Invaliditätsbeihilfen, soweit sie nicht als Zulagen zur Pension gewährt werden;
die allgemeinen Zulagen zu den Basispensionen;
die Witwenpensionen für Frauen, deren Ehemann vor dem 1. Juli 1960 verstorben ist.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die Pflegebeihilfe für Personen, die für behinderte Kinder zu sorgen haben;
die einkommensbezogenen Zulagen zu den Basispensionen.
Schweiz
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 6
die Hilflosenentschädigungen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Anl. 6
die ordentlichen Invalidenrenten für Invalide, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 vom Hundert beträgt.
Italien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 6
Pension für Zivilbehinderte, Blinde und Taubstumme.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
Sozialpension.
Spanien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Anl. 6
Geldleistungen nach dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April, LISMI).
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Anl. 6
die nicht auf Beiträgen beruhenden Invaliditätspensionen, Alterspensionen und Familienbeihilfen nach Artikel 144 bis 149, 167 bis 170 und 182 bis 190 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1994.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
Anl. 6
Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden nach dem Königlichen Erlaß Nr. 2620/1981 vom 24. Juli 1981 (geändert durch das Gesetz 28/1992 vom 24. November).
ANHANG VII (Artikel 72 Absatz 1)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
I. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Anl. 7
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der Republik Österreich mit anderen Staaten.
(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
(3) Die Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung sind nach Artikel 29 Absatz 5 auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar zu berechnen, wobei die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind:
a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
c) Buchstabe a gilt nicht
i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder
Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
(4) Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(5) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld.
B. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung
Anl. 7
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe.
(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den belgischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Invaliditätsversicherung und die Versicherung der Seeleute zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die nach den belgischen Rechtsvorschriften von nichtbeschäftigten Personen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
(3) Für die Feststellung, ob die nach den belgischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Tage einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem die vorangegangenen Tage Tage einer Erwerbstätigkeit waren.
II. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Dänemarks, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Dänemark gelten.
III. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem Franzosen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können.
(2) Anspruch auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer und die Sonderbeihilfe haben nach diesem Abkommen nur Personen, die nachweislich zwischen dem 16. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Leistungen mindestens zehn Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor Beantragung der Leistungen, in Frankreich gewohnt haben.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für den Erwerb des Anspruches auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie für die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer Zeiten der im französischen Gebiet zurückgelegten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Sonderbeihilfe und die kumulierbaren Entschädigungen des Systems der Sozialen Sicherheit für Bergarbeiter werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für die Rechtsvorschriften über das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer. Der Ansprach auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften hängt davon ab, daß die in Betracht kommende Person unmittelbar vor Beantragung der Leistungen 3 Monate in Frankreich gewohnt hat.
IV. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Anl. 7
(1) a) Die deutschen Träger entschädigen, soweit es die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereits vorschreiben, nach diesem Abkommen auch Unfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
b) Artikel 11 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten oder zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben auch die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates sowie die Zeiten des Bezuges einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.
b) Buchstabe a gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit.
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist ferner Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
(3) a) Trifft eine nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld mit einer Rente zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt wird, so gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige, der für einen vergleichbaren Verletzten im Zeitpunkt des Unfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften festzusetzen wäre; maßgebend sind dabei die Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, oder, falls er außerhalb dieses Gebietes wohnt, die an dem Ort gelten, an dem der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst des vergleichbaren Verletzten ist nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ermitteln oder neu zu berechnen.
b) Die Summe der Unfallrente und des theoretischen Betrages nach Artikel 29 Absatz 2 ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse und Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden der in Buchstabe a vorgesehenen Höchstgrenze gegenübergestellt; der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist der fiktive Ruhensbetrag. Er ist im Verhältnis der Versicherungszeit nach Artikel 29 Absatz 4 zu teilen. Der auf die deutsche Zeit entfallende Ruhensbetrag ist von der deutschen Teilrente abzuziehen.
(4) Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen bergbauliche Betriebe im Gebiet eines anderen Vertragsstaates deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
(5) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 29 Absatz 5 an, wenn
a) die vor dem 1. Jänner 1957 geltenden Rechtsvorschriften über die Berechnung der Rente anzuwenden sind,
b) eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder
c) ein Kinderzuschuß in Betracht kommt.
(6) Für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
(7) Artikel 57 gilt nicht für die Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder vorsehen, die nicht im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes wohnen, wenn der Berechtigte insgesamt mindestens fünfzehn Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes oder in bestimmten Fällen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehabt hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen berechtigt ist.
V. ANWENDUNG DER LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
(1) Abweichend von Artikel 74 Absatz 2 werden vor dem 1. Jänner 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur berücksichtigt, soweit bei Inkrafttreten des Abkommens Anwartschaften aufrechterhalten oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach geltenden oder noch abzuschließenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wiederaufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an. berücksichtigt.
(2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Pensionen werden die von einem nicht auf luxemburgischen Gebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den Wohnzeiten gleichgestellt.
(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestpension zu gewähren ist, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen werden in demselben Verhältnis gezahlt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.
VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
Anl. 7
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, während derer der Betreffende, der die für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. Wurde diese Beschäftigung an Bord eines die niederländische Flagge führenden Schiffes ausgeübt, gilt sie als eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Alterspensionen zurückgelegt wurden.
(3) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Pension nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden bei Anwendung des Artikels 29 auch Zeiten der Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem diese Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat und während derer sie im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten oder mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
(4) Nach Absatz 3 für eine verheiratete Frau zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates übet Alterspensionen zurückgelegt wurden oder während derer sie eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(5) Für eine Frau, die verheiratet war und für deren Ehemann die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung gegolten haben oder der nach Absatz 1 so behandelt wird, als hätte er Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Vor dem 1. Jänner 1957 zurückgelegte Zeiten werden für die Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn die in Betracht kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahres im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten sechs Jahre gewohnt hat und noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt.
B. Anwendung des niederländischen Gesetzes über die Hinterbliebenen
Anl. 7
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens gelten als nach dem Gesetz über die Hinterbliebenen zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, während derer der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Hinterbliebenenleistungen zurückgelegt worden sind.
C. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
Anl. 7
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens haben die niederländischen Träger folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
a) War die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität ein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter, hat der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (WAO) festzustellen, unter Berücksichtigung von:
- Versicherungszeiten, die nach dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegt wurden,
- Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) oder dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für selbständig Erwerbstätige (WAZ) zurückgelegt wurden, soweit sie sich nicht mit Versicherungszeiten decken, die von der betreffenden Person nach dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegt wurden, und
- Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegt wurden;
b) war die betreffende Person im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität kein Arbeitnehmer oder Gleichgestellter, hat der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für selbständig Erwerbstätige (WAZ) festzustellen, unter Berücksichtigung von:
- Versicherungszeiten, die von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) oder dem genannten Gesetz vom 24. April 1997 (WAZ) zurückgelegt wurden,
- Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (WAO) zurückgelegt wurden, soweit sie sich nicht mit Versicherungszeiten decken, die nach dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) oder dem genannten Gesetz vom 24. April 1997 (WAZ) zurückgelegt wurden, und
- Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in den Niederlanden vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegt wurden.
(2) Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und d werden von den niederländischen Trägern nicht angewandt auf Leistungen, die auf Grund einer Invalidität von weniger als 45 vom Hundert berechnet wurden, wenn die Verschlimmerung der bisherigen Invalidität offensichtlich nicht auf die Ursache zurückgeht, die zur Invalidität führte, für welche die Leistungen zuerkannt wurden.
D. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Weiterversicherung
Anl. 7
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht hinsichtlich der Zahlung ermäßigter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall des Alters und für Hinterbliebene.
E. Anwendung von bestimmten Übergangsbestimmungen
Anl. 7
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Altersversicherung, des Gesetzes über die Hinterbliebenen und des Allgemeinen Gesetzes über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit ist Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens nicht anzuwenden.
F. Krankenversicherung
Anl. 7
a) In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 3 des Abkommens unter Leistungsberechtigten zu verstehen:
i) Personen, die nach Artikel 2 des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern und
ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Personen, die in einem anderen Vertragsstaat wohnhaft sind und nach diesem Abkommen zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnortstaat haben.
b) Die in Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) bei einem Krankenversicherungsträger versichern und die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim Verband der Krankenversicherungsträger (College voor Zorgverzekeringen) eintragen lassen.
c) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 3 des Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren.
d) Die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) und des Allgemeinen Gesetzes über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.
e) Die Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim Verband der Krankenversicherungsträger (College voor Zorgverzekeringen) .
f) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (Zorgverzekeringswet) sowie auf Sachleistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten) .
g) Für die Anwendung des Artikels 24 dieses Abkommens werden folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz „(b) Invalidität“ und „(c) Alter“ dieses Abkommens geschuldet werden:
– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Pensionen für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz) (Algemene burgerlijke pensioenwet) ;
– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Pensionen für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz) (Algemene Militaire Pensioenwet) ;
– Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit) (Wet Arbeidsongeschiktheidsvoorziening Militairen) ;
– Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Pensionen für Bedienstete der niederländischen Eisenbahnen (NV Nederlandse Spoorwegen) und ihre Hinterbliebenen (Eisenbahner-Versorgungsgesetz) (Spoorwegpensioenwet);
– Versorgungsleistungen nach der Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen (Regelment Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen) ;
– Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
h) Personen, die in den Niederlanden wohnhaft sind und die Anspruch auf Sachleistungen auf Kosten eines anderen Vertragsstaates nach Titel III Kapitel 1 und 3 dieses Abkommens haben, sind nicht versichert nach dem Allgemeinen Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten.
i) Für die Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 3 dieses Abkommens gilt die in der niederländischen Regelung bei geringfügiger Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung vorgesehene Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme als Geldleistung.
Unterabschnitt a.
Unterabschnitt a legt fest, wer Anspruch auf Leistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften hat. Dies betrifft zwei Kategorien von Personen: (a) Personen die einer Pflichtversicherung unterliegen und (b) sogenannte vertraglich versicherte Personen.
Die erste Kategorie ist nach dem Krankenversicherungsgesetz versichert. Die zweite Kategorie von Versicherten hat das Recht auf von den Niederlanden finanziert medizinische Versorgung gemäß diesem Abkommen. Daher verursachen jene Personen auf die sich dieser Unterabschnitt bezieht keine Kosten für die anderen Vertragsstaaten.
Unterabschnitt b.
Unterabschnitt b legt fest, dass Personen deren medizinische Versorgung den Niederlanden verrechnet wird, entweder bei einer Krankenversicherung versichert sein müssen (jene Gruppe von Personen auf die in a(i) Bezug genommen wird) oder beim College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) registriert sein müssen (jene Gruppe von Personen auf die in a(ii) Bezug genommen wird).
Unterabschnitt c.
Im Gegensatz zum Krankenkassengesetz ( Ziekenfondswet ), enthält das Krankenversicherungsgesetz keinen Bezug auf Familienangehörige. Diese Definition stellt sicher, dass Familienangehörige von im Ausland Versicherten, die in den Niederlanden leben, Anspruch auf Leistungen in den Niederlanden haben.
Unterabschnitt d.
Wenn die betroffenen Personen Kosten für die Niederlande verursachen, haben die Niederlande Ansprüche auf Beiträge oder Prämien gemäß ihrer Rechtsvorschriften. Das Abkommen gewährleistet bereits eine rechtliche Grundlage, welche Rentenempfänger betrifft. Dennoch betrifft die Gruppe von vertraglich versicherten Personen auch Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Grenzgängern. Das Abkommen beinhaltet keine rechtliche Grundlage für die Einhebung von Beiträgen für diese Kategorie. Aus diesem Grund regelt Unterabschnitt d. die Möglichkeit einer Einhebung von Beiträgen in Fällen, in denen Personen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Versorgung auf Kosten der Niederlande gemäß diesem Abkommen haben. Die Beiträge werden gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften eingehoben. Unterabschnitt d. legt auch fest, dass die Niederlande dazu berechtigt sind, einen Beitrag von den hauptversicherten Personen einzuheben um die im Ausland lebenden Familienangehörigen abzudecken.
Unterabschnitt e.
Unterabschnitt e verpflichtet die vertraglich versicherten Personen, mit anderen Worten jene Gruppe von Personen auf die sich a(ii) bezieht, sich beim Verband der Krankenversicherungsträger ( College voor zorgverzekeringen ) zu registrieren. Der Grund warum die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes im Falle von Verspätungen bei der Registrierung für mutatis mutandis anwendbar erklärt wurden, ist, um die betroffenen Personen davon abzuhalten auf die Registrierung beim Verband der Krankenversicherungsträger ( College voor zorgverzekeringen ) bis zu jenem Zeitpunkt zu warten, an dem der Bedarf nach medizinischer Versorgung auftritt. Demzufolge sind betroffene Personen nur berechtigt Leistungen von den Niederlanden zu fordern, nachdem sie sich beim Verband der Krankenversicherungsträger ( College voor zorgverzekeringen ) registriert haben und der Verband der Krankenversicherungsträger ( College voor zorgverzekeringen ) kann, inter alia, beschließen eine Strafe für den Fall einer zu späten Registrierung auszusprechen.
Unterabschnitt f.
Das Krankenversicherungsgesetz beinhaltet einigermaßen komplizierte Regelungen in Bezug auf den Umfang des sichergestellten Schutzes. Der Versicherte kann zwischen etlichen Varianten an Versicherungspolizzen wählen, abhängig von den Angeboten der Versicherer. Es obliegt dem Versicherer zu entscheiden, welche Varianten von Versicherungspolizzen er anbieten möchte. Die zwei Grundvarianten sind eine Polizze derzufolge der Versicherte ein Recht auf medizinische Versorgung hat, die so genannte Sachleistungspolizze und eine Polizze derzufolge der Versicherte das Recht auf die Rückerstattung der Kosten der medizinischen Versorgung hat, die sogenannte Rückerstattungspolizze. Versicherer können auch andere unterschiedliche Versicherungsvarianten betreffend Sachleistungen oder Geldleistungen anbieten, abhängig vom regionalen Bereich und der Art der Behandlung, die angeboten wird. Es ist im Interesse jener Personen die die Behandlung in den Niederlanden zu Lasten einer anderen Vertragspartei erhalten, dass es keine Ungewissheit über den Inhalt und den Umfang der Leistungen, auf die sie Anspruch haben, gibt. Daher wird eine Verbindung mit der Polizzen-Variante, die vom Träger des Wohnortes oder Träger des Aufenthaltsortes angeboten wird, hergestellt. Auf Basis dieser Polizze haben Personen das Recht auf Sachleistungen ohne Kostenbeteiligung. Daher darf der Versicherte den Erbringer von medizinischen Leistungen nicht für die Behandlung bezahlen, diese Kosten werden direkt durch den Träger des Aufenthaltsortes oder des Wohnortes bezahlt.
Unterabschnitt g.
In diesem Zusammenhang ist die Registrierung notwendig, so dass die betreffenden Leistungen, ausschließlich im Hinblick auf die Abänderung der obenerwähnten Artikel dieses Abkommens, mit einer Leistung oder Pension im Sinne dieses Abkommens in Übereinstimmung gebracht werden können. Als Folge der Registrierung werden diese Personen nicht dem Wohnsitzland verrechnet, sondern den Niederlanden. Das stellt den Fortbestand der Abdeckung der sozialen Sicherheit sicher. Ohne Registrierung wären die betroffenen Personen mit einem Wechsel des Sozialversicherungssystems betroffen.
Unterabschnitt h.
Angesichts der Tatsache, dass die niederländische Rechtsvorschriften über die soziale Krankenversicherung auf dem Wohnort beruht, ist diese Registrierung notwendig, um zu verhindern, dass jeder, der in den Niederlanden wohnhaft ist, Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten der Niederlande hat, während es eine Anspruchsberechtigung auf Kosten einer anderen Vertragspartei als den Niederlanden gäbe.
Unterabschnitt i.
Gemäß niederländischem Recht, hat jeder der Prämien oder Beiträge zahlt, ein Recht auf eine Gutschrift, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Allerdings haben Personen, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben oder sich in den Niederlanden aufhalten und die im Ausland versichert sind, dieses Recht nicht. Die Registrierung ist notwendig um alle Zweifel in Bezug auf die Art der Gutschrift auszuräumen. Dies schließt die Zahlung einer Gutschrift an Personen, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben oder sich in den Niederlanden aufhalten und die im Ausland versichert sind, aus und verpflichtet die Niederlande andererseits, die Gutschrift den Pflichtversicherten oder vertraglich Versicherten außerhalb der Niederlande bereitzustellen.
VII. ANWENDUNG DER NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
Absatz 4 Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung kann nicht auf nichtnorwegische Staatsangehörige angewandt werden.
Die norwegischen Rechtsvorschriften können auf nichtnorwegische Staatsangehörige in Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete nur angewandt werden, wenn sie von einem norwegischen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Die Ausgleichsergänzungsleistung zu den nach dem Gesetz vom 19. Dezember 1969 zu gewährenden Leistungen aus der nationalen Versicherung wird Personen gewährt, die in Norwegen wohnen.
VIII. ANWENDUNG DER SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht
a) hinsichtlich der Rechtsvorschriften für schwedische Staatsangehörige über die Versicherung für Zusatzpension aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland;
b) hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für vor dem 1. Jänner 1924 geborene schwedische Staatsangehörige über die Pensionsberechnung nach dem Zusatzpensionssystem.
Für die Berechnung der Basispensionen und der Zulagen hiezu werden die aus Beitragssystemen anderer Vertragsstaaten gewährten Pensionen wie eine schwedische Zusatzpension behandelt.
IX. ANWENDUNG DER SCHWEIZERISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 des Abkommens gilt nicht für
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt sind;
c) die Fürsorgeleistungen an die im Ausland wohnenden invaliden Schweizerbürger;
d) die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten an die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Schweizerbürger und deren Hinterlassene.
(2) Die außerordentlichen Invalidenrenten oder die sie ablösenden außerordentlichen Altersrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag im Falle einer Altersrente zehn Jahre beziehungsweise der verstorbene Versicherte im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer diese ablösenden Altersrente fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen wird. Zeiten, während derer in der Schweiz wohnende Staatsangehörige von Vertragsstaaten von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, werden für die Erfüllung der erforderlichen Wohndauer nicht mitgerechnet.
(3) Haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erworben, so gilt für die Berechnung der von der schweizerischen Versicherung geschuldeten Rente Artikel 29 Absatz 5.
(4) Für den Anspruch auf die ordentliche Invalidenrente gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung eines der Vertragsstaaten angehören oder wenn sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates geltend machen können.
(5) a) Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
b) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Ein Aufenthalt außerhalb der Schweiz von höchstens zwei Monaten in einem Kalenderjahr unterbricht jedoch die Wohndauer in der Schweiz nicht.
c) Minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
ANWENDUNG DER SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anl. 7
1. Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Durchführung der Bestimmung des Titels III Kapitel 3 des Abkommens noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates versichert sind oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates eine Leistung gebührt.
2. a) Für die Berechnung des Betrages der Pensionen nach Titel III Kapitel 2 des Abkommens erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrages zur spanischen Sozialen Sicherheit.
b) Dieser Betrag der Pension wird für Pensionen gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.
3. Die Bestimmungen des Königlichen Dekretes Nr. 2805 vom 7. Dezember 1979 betreffend Personen, die Beamtenstatus haben oder bei einer internationalen oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind, werden auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose ausgedehnt,
a) wenn sie ihren Wohnort im spanischen Gebiet haben;
b) wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben und sie zu irgendeinem Zeitpunkt dem spanischen System der Sozialen Sicherheit obligatorisch angehört haben;
c) wenn sie ihren Wohnort im Gebiet eines anderen Staates als eines Vertragsstaates haben und sie Beiträge zum spanischen System der Sozialen Sicherheit für mindestens 1 080 Tage entrichtet haben und nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.