(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die diesen Abschnitt anwenden, legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren über die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen fest.
(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
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