BundesrechtInternationale VerträgeSoziale SicherheitArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. März 1977
Up-to-date

Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.

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