Art. 75 Artikel 75 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 75 Artikel 75
(1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden