Art. 12 Artikel 12 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 12 Artikel 12
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
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