Art. 12 Artikel 12 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 12 Artikel 12
Rückverweise
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
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