(1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
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