Art. 39 Artikel 39 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 39 Artikel 39
Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
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