(1) Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen und deren Kinder im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob sie dort wohnten oder erzogen würden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt Artikel 59 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.
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