Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.
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