Ist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann dieser Träger in den Fällen des Artikels 52 und des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii die Zeit berücksichtigen, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches Leistungen gewährt hat.
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