Art. 79 Artikel 79 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 79 Artikel 79
(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
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