Art. 78 Artikel 78 — Soziale Sicherheit
Gliederung
TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 78 Artikel 78
(1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
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