Vorwort
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Bundesrepublik“
die Bundesrepublik Deutschland;
2. „Hoheitsgebiet“
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Bundesrepublik den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
3. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
4. „Fürsorge“
alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben;
5. „Jugendwohlfahrtspflege“
alle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen im Interesse Minderjähriger, die von den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege gewährt, durchgeführt oder überwacht werden, ohne Rücksicht darauf, welche Stelle sie angeordnet hat;
6. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechtsgebiete regeln und im Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft sind;
7. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Bundesrepublik den Bundesminister des Innern, hinsichtlich der Regelungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege den Bundesminister für Familie und Jugend;
8. „Träger der öffentlichen Fürsorge“
in bezug auf Österreich die Bezirks- und die Landesfürsorgeverbände,
in bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe;
9. „Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege“ in bezug auf Österreich die Bundesländer mit ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern) und die Landesregierungen,
in bezug auf die Bundesrepublik die Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder als Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren Jugendämtern, Landesjugendämtern und obersten Landesjugendbehörden;
10. „Heimatstaat“
den Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit im Sinne des Punktes 3 eine Person besitzt;
11. „Aufenthaltsstaat“
den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person, auf die sich dieses Abkommen bezieht, aufhält.
TEIL II
GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE
Artikel 2
Art. 2
(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen.
Artikel 3
Art. 3
Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat bei der Festsetzung von Art und Maß der Fürsorge sowie bei der Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates ungerechtfertigt wäre.
Artikel 4
Art. 4
Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten Personen findet zwischen den Vertragsparteien nicht statt. Die Regelung des Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
TEIL III
ÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN, AMTSHILFE
Artikel 5
Art. 5
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen, so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften berechtigt, Ansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten, der dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Dritten nach den für ihn in bezug auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446) – LAG – in der jeweils geltenden Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang des Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Gewährt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG zu gewähren hätte.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach § 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden.
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder eines Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen Bereich geleistet.
(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten Amtskuratel.
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege vorsehen, gelten auch zugunsten der Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei. Dies gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden, Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird.
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der beiden Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch unmittelbar miteinander verkehren.
TEIL IV
RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG
Artikel 7
Art. 7
(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen, wenn
a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder
b) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise und den Aufenthalt gestattet.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei denn, daß eine sofortige Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.
Artikel 9
Art. 9
(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.
(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.
TEIL V
SONDERREGELUNG FÜR GRENZGEBIETE
Artikel 10
Art. 10
(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet, dem Aufenthaltsstaat die aus einer solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten zu erstatten; die Kostenerstattung darf jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen verlangt werden, die bei der Unterbringung eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates entstünden.
(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder das Altersheim weder aus medizinischen Gründen noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung versagt.
(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes jeder Vertragspartei, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige Änderungen der Liste im Rahmen von Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.
Artikel 11
Art. 11
Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1 gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz und des Übergangs von Ansprüchen gegen Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Art. 12
(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 5. Februar 1927 werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Die Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über Pflegekinderschutz (Ziehkinderschutz) und über den Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni 1932 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
Artikel 13
Art. 13
(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.
Artikel 14
Art. 14
Die zuständigen Behörden werden sich über die technischen Fragen der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen. Dieser ist von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderliche Ernennung vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, daß das Schiedsgericht eine andere Kostenentscheidung trifft. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 16
Art. 16
Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 17
Art. 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Artikel 18
Art. 18
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 19
Art. 19
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966, in zwei Urschriften.
Anhang I
Liste
der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien
1. In Österreich:
Anl. 1
im Burgenland das
Gesetz vom 7. Februar 1950, LGBl. Nr. 8/1951, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Burgenland und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 9. Juli 1959, LGBl. Nr. 10, über die Aufhebung einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof;
in Kärnten das
Gesetz vom 15. März 1949, LGBl. Nr. 23, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Kärnten, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1961, LGBl. Nr. 49;
in Niederösterreich das
Gesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. August 1955, LGBl. Nr. 97, über die Aufhebung einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof;
in Oberösterreich das
Gesetz vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich und Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 1956, LGBl. Nr. 24, betreffend die Aufhebung einzelner fürsorgerechtlicher Vorschriften durch den Verfassungsgerichtshof;
in Salzburg das
Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens und der Jugendfürsorge im Lande Salzburg, in der Fassung des Gesetzes vom 26. April 1950, LGBl. Nr. 57;
in Steiermark das
Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Steiermark, und im Gesetz vom 6. Juni 1956, LGBl. Nr. 43, über die Aufhebung fürsorgerechtlicher Vorschriften;
in Tirol das
Gesetz vom 11. November 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Tirol;
in Vorarlberg das
Gesetz LGBl. Nr. 4/1949 über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung, LGBl. Nr. 51/1949;
in Wien das
Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Jugendwohlfahrt unter Berücksichtigung des § 37 Z 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1955, betreffend die Jugendwohlfahrt, LGBl. Nr. 14. Bundesgesetz vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99, womit Grundsätze über die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und unmittelbar anzuwendende Vorschriften über die Jugendwohlfahrt erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz – JWG.) und die bezüglichen Landesausführungsgesetze:
Burgenland: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958;
Kärnten: Jugendwohlfahrtsordnung vom 9. Februar 1956, LGBl. Nr. 15 (Druckfehlerberichtigungen: LGBl. Nr. 27/1956 und LGBl. Nr. 18/1957);
Niederösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 14. November 1956, LGBl. Nr. 121;
Oberösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 19. Juli 1955, LGBl. Nr. 82;
Salzburg: Jugendwohlfahrtsordnung vom 4. Juli 1956, LGBl. Nr. 39;
Steiermark: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. November 1957, LGBl. Nr. 35/1958;
Tirol: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 23. Mai 1955, LGBl. Nr. 28;
Vorarlberg: Jugendfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 17/1959, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/1961;
Wien: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 17. Juni 1955, LGBl. Nr. 14.
2. In der Bundesrepublik:
Anl. 1
a) das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1027);
b) das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700);
c) das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1205);
d) Landesausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz
Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. April 1963 (GesBl. f. Baden-Württemberg S. 33 (Nr. 5 vom 25. 4. 1963))
Bayern: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) vom 26. Oktober 1962 (Bayer. GVBl. S. 272 (Nr. 19 vom 31. 10. 1962))
Berlin: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. f. Berlin S. 471 (Nr. 21 vom 24. 5. 1962))
Bremen: Bremisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 149 (Nr. 27 vom 15. 6. 1962))
Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) vom 28. Mai 1962 (GVBl. f. d. Land Hessen S. 273 (Nr. 15 vom 30. 5. 62))
Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 29. Juni 1962 (Niedersächs. GVBl. S. 69 (Nr. 14 vom 30. 6. 1962))
Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG/BSHG) vom 25. Juni 1962 (GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S. 344 (Nr. 41 vom 27. 6. 1962))
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) – AGBSHG – vom 8. März 1963 (GVBl. f. Rheinland-Pfalz S. 79 (Nr. 15 vom 19. 3. 1963))
Saarland: Gesetz Nr. 776 zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 vom 6. Februar 1963 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 143 (Nr. 16 vom 29. 3. 1963))
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 6. Juli 1962 (GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 271 (Nr. 29 vom 23. 7. 1962))
e) Landesausführungsgesetze zum Jugendwohlfahrtsgesetz
Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1963 (GesBl. f. Baden-Württemberg S. 99 (Nr. 12 vom 18. 7. 1963)) mit Änderung der §§ 31 Abs. 1 und 2 und 32 durch Gesetz vom 5. Mai 1964 (GesBl. S. 253 (Nr. 12 vom 13. 5. 1964))
Bayern: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften – Jugendamtsgesetz (JAG) – vom 23. Juli 1965 (Bayer. GVBl. S. 194 (Nr. 11 vom 30. 7. 1965))
Bremen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt i. d. F. vom 1. Juli 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 165 (Nr. 33 vom 2. 7. 1962))
Hamburg: Ausführungsgesetz vom 17. 3. 1949 zum Reichsgesetz f. Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 i. d. F. d. Slg. des bereinigten Landesrechts 216 a vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches GVBl. I S. 137) und vom 10. September 1962 (GVBl. I S. 166)
Niedersachsen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 13. Dezember 1962 (Niedersächsisches GVBl. S. 246 (Nr. 32 vom 18.12. 1962))
Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 26. August 1965 (GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen S. 248 (Nr. 43 vom 10. 9. 1965))
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 8. März 1963 (GVBl. f. d. Land Rheinland-Pfalz S. 84 (Nr. 15 vom 19. 3. 1963)
Saarland: Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 22. April 1964 (Amtsbl. d. Saarlandes S. 389 (Nr. 35 vom 30. 5. 1964))
Schleswig-Holstein: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 7. Juli 1962 (GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 276 (Nr. 29 vom 23. 7. 1962))
f) Ergänzende landesrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt
Bayern: Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Landesjugendamtes vom 11. 7. 1962 (Bayer. GVBl. S. 104)
Bremen: Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 19. 6. 1962 (GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen S. 172)
Anhang II
Liste
der Grenzgemeinden
A. ÖSTERREICHISCHE GRENZGEMEINDEN:
Land Oberösterreich
Politischer Bezirk Braunau am Inn
Anl. 2
Altheim
Aspach
Braunau am Inn
Burgkirchen
Eggelsberg
Franking
Geretsberg
Gilgenberg am Weilhart
Haigermoos
Handenberg
Hochburg-Ach
Mauerkirchen
Mining
Moosbach
Moosdorf
Neukirchen an der Enknach
Ostermiething
Polling im Innkreis
Roßbach
Schwand im Innkreis
St. Georgen am Fillmannsbach
St. Pantaleon
St. Peter am Hart
St. Radegund
St. Veit im Innkreis
Tarsdorf
Treubach
Ueberackern
Weng im Innkreis
Politischer Bezirk Ried im Innkreis
Anl. 2
Antiesenhofen
Aurolzmünster
Eitzing
Geinberg
Gurten
Kirchdorf am Inn
Lambrechten
Mörschwang
Mühlheim am Inn
Obernberg am Inn
Ort im Innkreis
Reichersberg
Ried im Innkreis
Senftenbach
St. Georgen bei Obernberg am Inn
St. Martin im Innkreis
Utzenaich
Weilbach
Wippenham
Politischer Bezirk Rohrbach
Anl. 2
Atzesberg
Hörbich
Hofkirchen im Mühlkreis
Julbach
Klaffer
Kollerschlag
Lembach im Mühlkreis
Nebelberg
Niederkappel
Oberkappel
Oepping
Peilstein im Mühlviertel
Pfarrkirchen im Mühlkreis
Putzleinsdorf
Rannastift
Rohrbach in Oberösterreich
Sarleinsbach
Schlägl
Schwarzenberg im Mühlkreis
Ulrichsberg
Politischer Bezirk Schärding
Anl. 2
Andorf
Brunnenthal
Diersbach
Eggerding
Engelhartszell
Esternberg
Freinberg
Kopfing im Innkreis
Mayrhof
Münzkirchen
Rainbach im Innkreis
Schardenberg
Schärding
St. Aegidi
St. Florian am Inn
St. Marienkirchen bei Schärding
St. Roman
Suben
Taufkirchen an der Pram
Vichtenstein
Waldkirchen am Wesen
Wernstein
Land Salzburg
Landeshauptstadt Salzburg
Politischer Bezirk Hallein
Anl. 2
Abtenau
Adnet
Annaberg im Lammertal
Golling an der Salzach
Hallein
Krispl
Kuchl
Oberalm
Puch bei Hallein
Rußbach am Paß Gschütt
Scheffau an der Lammer
St. Koloman
Vigaun
Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung
Anl. 2
Anif
Anthering
Bergheim
Berndorf bei Salzburg
Dorfbeuern
Elixhausen
Elsbethen
Eugendorf
Göming
Grödig
Großgmain
Hallwang
Koppl
Lamprechtshausen
Mattsee
Nußdorf am Haunsberg
Oberndorf bei Salzburg
Obertrum
Plainfeld
Schleedorf
Seeham
Seekirchen-Land
Seekirchen-Markt
St. Georgen bei Salzburg
Wals-Siezenheim
Politischer Bezirk St. Johann im Pongau
Anl. 2
Bischofshofen
Goldegg im Pongau
Hüttau
Mühlbach am Hochkönig
Pfarrwerfen
St. Johann im Pongau
St. Veit im Pongau
Schwarzach im Pongau
Wagrain
Werfen
Werfenweng
Politischer Bezirk Zell am See
Anl. 2
Alm
Dienten am Hochkönig
Leogang
Lofer
Maishofen
Saalbach
Saalfelden am Steinernen Meer
St. Martin bei Lofer
Unken
Viehhofen
Weißbach bei Lofer
Zell am See
Land Tirol
Landeshauptstadt Innsbruck
Politischer Bezirk Imst
Anl. 2
Imst
Mieming
Mötz
Nassereith
Obsteig
Politischer Bezirk Innsbruck-Land
Anl. 2
Absam
Baumkirchen
Fritzens
Gnadenwald
Leutasch
Mils bei Solbad Hall
Oberhofen in Tirol
Pettnau
Reith bei Seefeld
Rum
Scharnitz
Seefeld in Tirol
Solbad Hall in Tirol
Telfs
Thaur
Volders
Wattens
Wildermieming
Zirl
Politischer Bezirk Kitzbühel
Anl. 2
Brixen im Thale
Fieberbrunn
Going
Hopfgarten in Nordtirol
Itter
Kirchberg in Tirol
Kirchdorf in Tirol
Kitzbühel
Kössen
Oberndorf in Tirol
Reith bei Kitzbühel
Schwendt
St. Jakob am Pillersee
St. Johann in Tirol
St. Ulrich am Pillersee
Waidring
Westendorf
Politischer Bezirk Kufstein
Anl. 2
Angath
Brandenberg
Breitenbach am Inn
Brixlegg
Buchberg am Kaiser
Ebbs
Ellmau
Erl
Häring
Kirchbichl
Kramsach
Kufstein
Kundl
Langkampfen
Mariastein
Münster
Niederndorf
Niederndorferberg
Radfeld
Rattenberg
Rettenschöß
Scheffau am Wilden Kaiser
Schwoich
Söll
Thiersee
Unterangerberg
Walchsee
Wörgl
Politischer Bezirk Landeck
Anl. 2
Landeck
Pettneu
St. Anton am Arlberg
Zams
Politischer Bezirk Reutte
Bach
Biberwier
Bichlbach
Breitenwang
Ehenbichl
Ehrwald
Elbigenalp
Elmen
Forchach
Grän
Häselgehr
Heiterwang
Hinterhornbach
Höfen
Holzgau
Jungholz
Kaisers
Lechaschau
Lermoos
Musau
Nesselwängle
Pflach
Pinswang
Reutte
Schattwald
Stanzach
Steeg
Tannheim
Vils
Vorderhornbach
Wängle
Weißenbach im Lechtal
Zöblen
Politischer Bezirk Schwaz
Anl. 2
Achenkirch
Buch bei Jenbach
Eben
Jenbach
Pill
Schwaz
Stanz
Steinberg am Rofan
Straß bei Jenbach
Terfens
Vomp
Weer
Wiesing
Land Vorarlberg
Politischer Bezirk Bludenz
Anl. 2
Bludenz
Lech
Politischer Bezirk Bregenz
Anl. 2
Alberschwende
Andelsbuch
Au
Bezau
Bildstein
Bizau
Bregenz
Buch
Doren
Egg
Eichenberg
Fussach
Gaißau
Hard
Hittisau
Höchst
Hörbranz
Hohenweiler
Kennelbach
Krumbach
Langen
Langenegg
Lauterach
Lingenau
Lochau
Mellau
Mittelberg
Möggers
Reuthe
Riefensberg
Schnepfau
Schoppernau
Schröcken
Schwarzach
Schwarzenberg
Sibratsgfäll
Sulzberg
Warth
Wolfurt
Politischer Bezirk Feldkirch
Anl. 2
Dornbirn
Lustenau
B. DEUTSCHE GRENZGEMEINDEN
Landkreis Lindau (Bodensee)
Anl. 2
Bösenreutin
Hergensweiler
Lindenberg i. Allgäu
Niederstaufen
Oberreute
Scheffau
Scheidegg
Sigmarszell
Simmerberg
Weiler im Allgäu
Weißensberg
Landkreis Sonthofen
Anl. 2
Aach i. Allgäu
Akams
Altstädten
Balderschwang
Blaichach
Bolsterlang
Bühl a. Alpsee
Burgberg i. Allgäu
Diepolz
Eckarts
Fischen i. Allgäu
Gunzesried
Hindelang
Immenstadt i. Allgäu
Missen-Wilhams
Niedersonthofen
Obermaiselstein
Oberstaufen
Oberstdorf
Ofterschwang
Ottacker
Rauhenzell
Rettenberg
Schöllang
Sonthofen
Stein i. Allgäu
Stiefenhofen
Thalkirchdorf
Tiefenbach b. Oberstdorf
Unterjoch
Untermaiselstein
Vorderburg
Wertach
Landkreis Kempten (Allgäu)
Anl. 2
Buchenberg
Durach
Kempten (Allgäu)
Martinszell
Memhölz
Mittelberg
Moosbach
Petersthal
Rechtis
Sulzberg
Waltenhofen
Weitnau
Wengen
Landkreis Füssen
Anl. 2
Buching
Eisenberg
Enzenstetten
Eschach
Füssen
Hopfen am See
Hopferau
Lechbruck
Nesselwang
Pfronten
Rieden
Roßhaupten
Rückholz
Schwangau
Seeg
Trauchgau
Weißensee
Zwieselberg
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Anl. 2
Garmisch-Partenkirchen
Grainau
Krün
Mittenwald
Wallgau
Wamberg
Landkreis Bad Tölz
Anl. 2
Lenggries
Landkreis Miesbach
Anl. 2
Bayrischzell
Kreuth
Landkreis Rosenheim
Anl. 2
Brannenburg
Degerndorf a. Inn
Flintsbach
Kiefersfelden
Niederaudorf
Nußdorf a. Inn
Oberaudorf
Sachrang
Landkreis Traunstein
Anl. 2
Bergen
Eisenärzt
Grabenstätt
Grassau
Hammer
Holzhausen
Inzell
Marquartstein
Oberwössen
Reit im Winkl
Rottau
Ruhpolding
Schleching
Siegsdorf
Staudach-Egerndach
Traunstein
Übersee
Unterwössen
Vogling
Landkreis Berchtesgaden
Anl. 2
Anger
Au
Aufham
Bad Reichenhall
Bayerisch Gmain
Berchtesgaden
Bischofswiesen
Högl
Karlstein
Königssee
Landschellenberg
Maria Gern
Marktschellenberg
Marzoll
Piding
Ramsau b. Berchtesgaden
Salzberg
Scheffau
Schneizlreuth
Schönau
Weißbach a. d. Alpenstraße
Landkreis Laufen
Anl. 2
Ainring
Asten
Freidling
Freilassing
Freutsmoos
Fridolfing
Gaden
Heining
Holzhausen b. Teisendorf
Kapell
Kay
Kirchanschöring
Kirchheim
Lampoding
Laufen
Leobendorf
Neukirchen (am Teisenberg)
Nirnharting
Oberteisendorf
Otting
Palling
Petting
Pietling
Ringham
Roßdorf
Rückstetten
Saaldorf
Straß
Surheim
Taching a. See
Teisendorf
Tengling
Tettenhausen
Tittmoning
Törring
Triebenbach
Tyrlaching
Waging a. See
Weildorf
Wonneberg
Landkreis Altötting
Anl. 2
Altötting
Alzgern
Arbing
Burghausen
Burgkirchen a. d. Alz
Dorfen
Eggen
Emmerting
Endlkirchen
Erlbach
Feichten
Forstkastl
Garching a. d. Alz
Gufflham
Haiming
Halsbach
Kirchweidach
Marktl
Marktlberg
Mehring
Neukirchen a. d. Alz
Neuötting
Nonnberg
Oberburgkirchen
Oberkastl
Oberpleiskirchen
Oberzeitlarn
Perach
Piesing
Raitenhart
Raitenhaslach
Reischach
Schützing
Stammham
Teising
Töging a. Inn
Tüßling
Unterburgkirchen
Unterkastl
Unterpleiskirchen
Wald a. d. Alz
Wald b. Winhöring
Winhöring
Landkreis Mühldorf a. Inn
Anl. 2
Forsting
Unterneukirchen
Landkreis Pfarrkirchen
Anl. 2
Asenham
Eggstetten
Ering
Erlach
Gangerbauer
Gumpersdorf
Julbach
Kirchberg a. Inn
Kirchdorf a. Inn
Lengsham
Loderham
Münchham
Neukirchen b. Pfarrkirchen
Obertürken, Post Zeilarn über Tann
Pfarrkirchen
Postmünster
Randling
Reichenberg
Reut, Post Tann
Schildthurn
Simbach a. Inn
Stubenberg
Tann
Taubenbach
Triftern
Ulbering
Untergrasensee
Voglarn
Walburgskirchen
Wiesing
Wittibreut
Zimmern
Landkreis Griesbach i. Rottal
Anl. 2
Aigen a. Inn
Asbach
Bayerbach
Egglfing
Hartkirchen
Hubreith
Hütting
Indling
Karpfham
Kirchham
Kößlarn
Kühnham
Malching
Mittich
Oberschwärzenbach
Pattenham
Pocking
Poigham
Rotthalmünster
Ruhstorf
Safferstetten
Thanham
Weihmörting
Würding
Landkreis Eggenfelden
Anl. 2
Eggenfelden
Gern I
Gern II
Hammersbach
Hebertsfelden
Hickerstall
Hirschhorn
Langeneck
Linden
Lohbruck
Martinskirchen
Rogglfing
Landkreis Passau
Anl. 2
Bad Höhenstadt
Eglsee
Eholfing
Engertsham
Grubweg
Hacklberg
Hals
Heining
Kellberg
Neuburg a. Inn
Neuhaus a. Inn
Neukirchen a. Inn
Passau
Sulzbach a. Inn
Witzmannsberg
Landkreis Wegscheid
Anl. 2
Breitenberg
Ederlsdorf
Eidenberg
Gegenbach
Gollnerberg
Gottsdorf
Hauzenberg
Kasberg
Lämmersdorf
Meßnerschlag
Obernzell
Sonnen
Thalberg
Wegscheid
Wildenranna
Landkreis Wolfstein
Anl. 2
Gsenget
Klafferstraß
Lackenhäuser
Neureichenau
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Anl. 3
A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest:
1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt.
2. Bei der Anwendung des Artikels 3 des Abkommens verfahren die Vertragsparteien wie folgt:
I. Die durch den Heimatstaat bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erbrachten Fürsorgeleistungen (Artikel 3 des Abkommens) dürfen vom Aufenthaltsstaat keinesfalls im größeren Ausmaß als bisher angerechnet werden.
II. Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des österreichisch-deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27. November 1961 zugesagte Anrechnungsfreiheit von Leistungen wird durch dieses Abkommen weder beseitigt noch beeinträchtigt. Diese Leistungen werden den in diesen Vorschriften bezeichneten Personen in vollem Umfang zugute kommen.
Die im Schlußprotokoll des genannten Finanz- und Ausgleichsvertrages zu Artikel 6 Buchstabe a getroffene Regelung wird durch dieses Abkommen gleichfalls weder beseitigt noch beeinträchtigt.
III. Rechnet der Aufenthaltsstaat nach Maßgabe des Artikels 3 eine vom Heimatstaat gewährte Fürsorgeleistung ganz oder teilweise an oder hält er mit Rücksicht auf diese Leistung die Gewährung von Fürsorge für ungerechtfertigt, so hat der Aufenthaltsstaat dies dem Heimatstaat unverzüglich mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Fürsorgeleistung neu festzusetzen oder einzustellen.
3. Die innerstaatliche Regelung der Kostentragung wird durch Artikel 4 nicht berührt.
4. Die deutsche Seite wird jede Änderung des Lastenausgleichsgesetzes der österreichischen Seite mitteilen (Artikel 5 Absatz 3).
5. Die Vertragsparteien werden wohlwollend erwägen, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, die einen gemäß Artikel 7 oder 8 Absatz 1 in seinen Heimatstaat zurückkehrenden Hilfsbedürftigen begleiten oder ihm folgen wollen, die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten, auch wenn sie nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen.
6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen, liegen insbesondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden.
B. 1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs eine Entschädigungszahlung an Personengruppen darstellen, die durch den Krieg und die Kriegsfolgen besonders hart betroffen sind. Die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln deshalb die im Rahmen des Lastenausgleichs gewährte Hauptentschädigung in besonders schonender Weise. Diese Leistungen machen nur einen geringen Prozentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes aus. Ihre Inanspruchnahme für den Kostenersatz und die Anrechnung auf laufende Fürsorgeleistungen würden deshalb in aller Regel eine besondere Härte darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat deshalb darum, daß in den Fällen, in denen die Entschädigung an Unterstützte in Österreich ausgezahlt wird, die Träger der öffentlichen Fürsorge diesen Vermögensteil mit großem Verständnis für die Lage des Betroffenen in der gleichen Weise wie die deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln.
Der österreichische Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in der Bundesrepublik geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Hauptentschädigung erhalten werden.
Der österreichische Bevollmächtigte bat um eine gleiche schonende Behandlung österreichischer Entschädigungsleistungen nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt Nr. 127/1958).
Der deutsche Bevollmächtigte sagte dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik auf Anfrage im Einzelfall von der bewilligenden Stelle Auskunft über die in Österreich geltende Regelung für die Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen erhalten werden.
2. Der deutsche Bevollmächtigte stellte fest, daß die Miet- und Lastenbeihilfen des deutschen Rechts nicht zur Fürsorge im Sinne dieses Abkommens gehören.
Der österreichische Bevollmächtigte nahm dies zur Kenntnis und bemerkte, daß von österreichischer Seite zum Begriff „Fürsorge“ im Sinne dieses Abkommens Klarstellungen nicht erforderlich sind.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966, in zwei Urschriften.