(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen von dem Unterstützten oder einem Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen, so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden Vorschriften berechtigt, Ansprüche des Unterstützten gegen einen Dritten, der dem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen den Dritten nach den für ihn in bezug auf den Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften geltend zu machen.
(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446) – LAG – in der jeweils geltenden Fassung hat, Leistungen von einem österreichischen Träger der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen bewirkt den Übergang des Anspruchs auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge gewährt hätte. Gewährt der österreichische Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege, so zahlt er dem Unterstützten ein Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach § 292 LAG zu gewähren hätte.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach § 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2 übergeleitet werden.
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden Trägers der öffentlichen Fürsorge oder der Sozialversicherung zu befriedigen.
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