(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Heranziehung eines Unterstützten oder eines Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen Bereich geleistet.
(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien vertreten einander vor Gericht bei der Geltendmachung von Ansprüchen der im Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen und der bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten Amtskuratel.
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes von Leistungen der Fürsorge oder aus Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege vorsehen, gelten auch zugunsten der Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei. Dies gilt für das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten der Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden, Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber, Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind, gelten auch, wenn ein Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2 tätig wird.
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der beiden Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Abkommens in den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch unmittelbar miteinander verkehren.
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