(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates zu tragen, wenn
a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden Meinung beider Vertragsparteien in seinem wohlverstandenen Interesse liegt oder
b) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem Aufenthalt den weiteren Aufenthalt nicht gestattet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen, die Einreise und den Aufenthalt gestattet.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei denn, daß eine sofortige Abschiebung aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.
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