Art. 14 Artikel 14 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Gliederung
TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 14 Artikel 14
Die zuständigen Behörden werden sich über die technischen Fragen der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.
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