Art. 17 Artikel 17 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Gliederung
TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Artikel 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden