BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und JugendwohlfahrtspflegeTEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGEArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date