Art. 4 Artikel 4 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
Gliederung
TEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE
Art. 4 Artikel 4
Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten Personen findet zwischen den Vertragsparteien nicht statt. Die Regelung des Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
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