BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und JugendwohlfahrtspflegeTEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGEArt. 4

Art. 4Artikel 4

In Kraft seit 01. Januar 1970
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