BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und JugendwohlfahrtspflegeTEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGENArt. 18

Art. 18 Artikel 18

In Kraft seit 01. Januar 1970
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Art. 18 Artikel 18 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege | GesetzeFinden.at