BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und JugendwohlfahrtspflegeTEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGEArt. 2

Art. 2 Artikel 2

In Kraft seit 01. Januar 1970
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Art. 2 Artikel 2 — Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege | GesetzeFinden.at