(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet, dem Aufenthaltsstaat die aus einer solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten zu erstatten; die Kostenerstattung darf jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen verlangt werden, die bei der Unterbringung eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates entstünden.
(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder das Altersheim weder aus medizinischen Gründen noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung versagt.
(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes jeder Vertragspartei, der im allgemeinen eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige Änderungen der Liste im Rahmen von Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.
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