BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

In Kraft seit 14. Februar 1994
Up-to-date

Artikel 1

Ziele

Art. 1

1. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik schaffen während einer Übergangszeit, die mit 30. Juni 2002 endet, schrittweise eine Freihandelszone gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind:

a) durch die Ausweitung des beiderseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik zu fördern und dadurch den Fortschritt in den wirtschaftlichen Aktivitäten, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie erhöhte Produktivität und finanzielle Stabilität zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik zu begünstigen;

b) für den Wettbewerb im Handel zwischen den Vertragsparteien faire Bedingungen zu schaffen;

c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.

Artikel 2

Art. 2 Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Tschechischen Republik.

Artikel 3

Art. 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen seitens des Gemeinsamen Ausschusses, und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewendet werden, und um die seitens des Handels auferlegten Formalitäten so weit wie möglich einzuschränken und für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Art. 4

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Tschechischen Republik haben, ausgenommen die in Anhang III spezifizierten Erzeugnisse, für die die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgebaut werden.

3. Für die in Anhang IV angeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, beseitigt die Tschechische Republik alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen.

Artikel 5

Ausgangszölle

Art. 5

1. Für jedes Erzeugnis, auf das der in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweise Abbau Anwendung finden solle, ist der Ausgangszoll hinsichtlich der EFTA-Staaten der mit 1. Oktober 1991 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

2. Der Ausgangszoll hinsichtlich der Tschechischen Republik ist der mit 1. Jänner 1992 anwendbare Meistbegünstigungszollsatz.

3. Kommt nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollabbau auf erga-omnes-Basis zur Anwendung, insbesondere der Abbau aufgrund des Zollabkommens, das als Ergebnis der Uruguay-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen abgeschlossen wurde, ersetzen derartige abgebaute Zölle die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszölle ab diesem Datum.

4. Die verminderten Zölle, die gemäß Artikel 4 errechnet wurden, finden Anwendung, indem sie auf die erste Dezimalstelle auf- oder abgerundet werden, im Falle von Sonderzöllen auf die zweite Dezimalstelle.

Artikel 6

Fiskalzölle

Art. 6

1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anders festlegt.

2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

Art. 7

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung, sofern Anhang V nichts anderes festlegt.

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Art. 8

Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in EFTA-Staaten beseitigt, sofern Anhang VI nichts anderes festlegt.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren in die Tschechische Republik beseitigt, sofern Anhang VII nichts anderes festlegt.

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher

Art. 9

Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Tschechischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.

Artikel 10

Art. 10 Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, der Regelungen hinsichtlich Gold oder Silber oder zur Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gerechtfertigt sind, sofern derartige Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen heimischer Produktion oder inländischen Verbrauches erfolgen. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien dar.

Artikel 11

Staatsmonopole

Art. 11

1. Die Vertragsparteien werden sicherstellen, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D angeführten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Körperschaften, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Artikel 12

Art. 12 Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik informieren einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen.

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 13

1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2. In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die Tschechische Republik ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.

Artikel 14

Interne Steuern

Art. 14

1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der Tschechischen Republik haben, herbeiführen.

2. Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Artikel 15

Zahlungen

Art. 15

1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Tschechischen Republik verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist und in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3. Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der Währung der Tschechischen Republik im Sinne von Artikel VIII des Internationalen Währungsfonds behält sich die Tschechische Republik vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status der Tschechischen Republik im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Die Tschechische Republik verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Veränderungen dieser.

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 16

1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten Gesellschaften aus der Tschechischen Republik Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens Beschaffungswesen vom 12. April 1979 *1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 *2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Prozesses der Umstrukturierung und der Entwicklung ihrer Wirtschaft garantiert die Tschechische Republik Gesellschaften aus EFTA-Staaten gemäß denselben Grundsätzen schrittweise den Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt ihres öffentlichen Beschaffungswesens.

3. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens erarbeiten die Vertragsparteien die Bestimmungen, Bedingungen und Praktiken, die die Beteiligung an öffentlichen Beschaffungsverträgen regeln, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, und passen sie an, auf daß der freie Zugang und die Transparenz gewährleistet werden und zwischen potentiellen Lieferanten aus den Vertragsparteien nicht diskriminiert wird. Spätestens mit Ende der Übergangsperiode wird eine vollständige Liste der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien erstellt.

4. Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung, einschließlich, inter alia, des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der anzuwendenden Bestimmungen, bzw. stimmt er diesen zu.

5. Die Vertragsparteien trachten danach, den relevanten Abkommen beizutreten, die unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurden und werden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

Art. 17

1. Die Vertragsparteien gewähren und stellen einen geeigneten und wirksamen, nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums, einschließlich Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegenüber einer Verletzung dieser, sowie Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind in Anhang XI enthalten.

2. Die Vertragsparteien gestehen Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Staaten im Bereich des geistigen Eigentums keine schlechteren Bedingungen als den Staatsangehörigen eines anderen Landes zu. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

a) bilateralen Abkommen ergibt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, wie es mit 1. Jänner 1993 den anderen Vertragsparteien notifiziert wird, hinsichtlich einer Vertragspartei, wirksam sind,

b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann dieser Verpflichtung enthoben werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien.

Die Bestimmungen von Unterabsatz (b) können im Hinblick auf die Berücksichtigung späterer Entwicklungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration auf Wunsch einer Vertragspartei Gegenstand von Beratungen und erforderlichenfalls einer Überarbeitung sein.

3. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen

schließen, die die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu den gleichen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 18

1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Tschechischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gelten

die Bestimmungen in Absatz 1 auch für die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung der besonderen Aufgaben, mit denen diese beauftragt wurden, nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte

Vorgangsweise mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unvereinbar ist und zu einer ernstlichen Benachteiligung der Interessen dieser Partei oder einer materiellen Schädigung der heimischen Industrie führen oder zu führen droht, kann er nach Beratungen mit dem Gemeinsamen Ausschuß bzw. dreißig Tage nach Verweisung auf derartige Beratungen entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

Art. 19

1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt wird, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Tschechischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind anhand der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3. Betreffend die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß die Tschechische Republik während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als ein Gebiet anzusehen ist, in dem der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist bzw. in dem ein ernster Mangel an Arbeitsplätzen vorliegt, und folgen daraus, daß die Tschechische Republik Beihilfen größeren Ausmaßes gewähren darf, als im Falle von EFTA-Staaten gemäß den in Anhang XII festgelegten Kriterien geduldet würde. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Tschechischen Republik kann der Gemeinsame Ausschuß eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.

4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.

5. Ist eine Vertragsparteien der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung der Verfahren des Artikels 25, entsprechende Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise unternehmen, die den durch die Verfahrensweise verursachten Schaden jedoch nicht überschreiten dürfen.

Artikel 20

Art. 20 Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit der Tschechischen Republik Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist die Tschechische Republik der Ansicht, daß Dumping in diesem Sinne im Handel mit einem EFTA-Staat stattfindet, kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den in Artikel 25 festgelegten Verfahren ergreifen.

Artikel 21

Art. 21 Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wird ein Produkt in dermaßen erhöhten Mengen und unter Bedingungen eingeführt, die

a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder indirekt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des importierenden Staates, der Partner dieses Abkommens ist, oder

b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann der betroffene Staat die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel

25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.

Artikel 22

Strukturelle Anpassung

Art. 22

1. Außergewöhnliche Maßnahmen begrenzter Dauer, die von den in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen abweichen, können von der Tschechischen Republik in Form von erhöhten Zollen ergriffen werden.

2. Diese Maßnahmen dürfen sich nur auf neu sich entwickelnden Wirtschaftszweige oder Sektoren erstrecken, die einer Umstrukturierung unterworfen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme aufwerfen.

3. Die in der Tschechischen Republik auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat anzuwendenden Einfuhrzölle, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht überschreiten, und behalten für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten ein Vorzugselement bei. Der Gesamtwert der Einfuhren von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren industrieller Erzeugnisse aus EFTA-Staaten, wie in Artikel 2 definiert, im Laufe des letzten Jahres, für das Statistiken verfügbar sind, nicht überschreiten.

4. Diese Maßnahmen finden für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren Anwendung, sofern vom Gemeinsamen Ausschuß kein längerer Zeitraum bewilligt wird. Ihre Anwendbarkeit endet spätestens mit dem Auslaufen des Übergangszeitraumes.

5. Derartige Maßnahmen hinsichtlich eines Erzeugnisses können nicht getroffen werden, wenn seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Erzeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.

6. Die Tschechische Republik benachrichtigt den Gemeinsamen Ausschuß von allen außergewöhnlichen Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Wunsch der EFTA-Staaten finden im Gemeinsamen Ausschuß Beratungen über derartige Maßnahmen und die Bereiche, auf die sie Anwendung finden, statt, bevor sie zur Anwendung kommen. Werden derartige Maßnahmen ergriffen, übermittelt die Tschechische Republik den Gemeinsamen Ausschuß mit einem Zeitplan der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beseitigung von Zöllen. Dieser Zeitplan sieht ein Auslaufen dieser Zölle vor, beginnend spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung und in gleichmäßigen jährlichen Sätzen. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9

Art. 23

a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führen, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrecht erhält; oder

b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei wichtigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

und sollten die oben beschriebenen Situationen für die exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sein, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den in Artikel

25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahrensweisen ergreifen.

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Art. 24

1. Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der Tschechischen Republik, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die Tschechische Republik gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die Tschechische Republik benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.

2. Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

Art. 25

1. Die Vertragsparteien trachten, vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Schutzmaßnahmen Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und die anderen Vertragsparteien davon zu informieren.

2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, der Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3. a) Hinsichtlich Artikel 19 geben die Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach den Konsultationen oder nach 30 Tagen nach dem Beschluß mit dieser Angelegenheit auf dem Konsultationsweg eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betreffenden Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

c) Hinsichtlich Artikel 31 stellt die betreffende Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, die für eine eingehende Überprüfung der Situation im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung benötigt werden. Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, eine Lösung zu finden, und ist seit dem Tage der Notifizierung ein Zeitraum von drei Monaten vergangen, kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und

dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fraglichen Vorgangsweisen oder Schwierigkeiten bedingten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigstens beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die die Tschechische Republik gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens der Tschechischen Republik dürfen nur seitens des EFTA-Staates oder der EFTA-Staaten getroffen werden, dessen oder deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung in Mitleidenschaft gezogen ist.

5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung und ihren frühestmöglichen Ersatz bzw. ihre Aufhebung, sobald die Umstände ihre Beibehaltung nicht länger rechtfertigen.

6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges

Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, können die betroffenen Vertragsparteien in den Fällen der Artikel

20, 21 und 23 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden und provisorischen Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Artikel 26

Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen;

b) um seine grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen für Erzeugnisse, die nicht ausgesprochen militärischen Zwecken dienen, nicht beeinträchtigen, sowie auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen eingegangen wurden.

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

Art. 27

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet. Die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses wird mit der Arbeit des gemäß der Gothenburger Erklärung eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses koordiniert.

2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch jeder Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik im Auge.

3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

Art. 28

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß zusammen, wann immer dies erforderlich ist mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung eines Treffens beantragen.

2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3. Hat ein Vertreter eine Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der unter anderem, Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Artikel 29

Evolutivklausel

Art. 29

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet er den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, damit beauftragen, ihnen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen, Empfehlungen vorzulegen.

2. Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Artikel 30

Dienstleistungen und Investitionen

Art. 30

1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.

2. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

Art. 31

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zu gewährleisten.

2. Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß die Tschechische Republik, oder ist die Tschechische Republik der Ansicht, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei die entsprechenden Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit der darin festgelegten Verfahrensweise ergreifen.

Artikel 32

Art. 32 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge und der Protokolle A und B beschließen.

Artikel 33 Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt werden.

Art. 33

1. Dieses Abkommen betrifft die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, nicht aber die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, ausgenommen, es wird in diesem Abkommen anderweitig bestimmt.

2. a) Das Abkommen zwischen Finnland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Aufhebung von Handelshindernissen, unterzeichnet am 19. September 1974 (im folgenden SF-CS Abkommen genannt), bleibt in der gültigen Fassung während des Übergangszeitraumes in Kraft, an deren Ende die durch das SF-CS-Abkommen den Parteien eingeräumten gegenseitigen Vergünstigungen durch die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Vergünstigungen voll ersetzt worden sein werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das SF-CS-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung seiner Vertragsparteien beendet, und die anderen Vertragsparteien werden von dieser Entscheidung umgehend benachrichtigt.

b) Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 29 und 30 dieses Abkommens gelten, mutatis mutandis, auch für den Handel zwischen Finnland und der Tschechischen Republik gemäß dem SF-CS-Abkommen.

c) Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung der Absätze 1 und 2 (a) und (b) dieses Artikels finden sich in Anhang XIV dieses Abkommens.

Artikel 34

Art. 34 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Artikel 35

Art. 35 Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 36

Art. 36 Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Absatz 3 von

Artikel 27 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 37

Beitritt

Art. 37

1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien auszuhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in dieser Entscheidung festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

Art. 38

1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Verständigung an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt die Tschechische Republik zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Artikel 39

Inkrafttreten

Art. 39

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Tschechische Republik ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, auf Initiative der Tschechischen Republik vor dem 31. August 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Staaten in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, findet auf Initiative der Tschechischen Republik spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck statt.

3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Treffen hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.

4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während des Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Juli 1992 in Kraft treten kann.

Artikel 40

Art. 40 Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von jeder weiteren Handlung oder Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag, am 20. März 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

ANHANG I

Anl. 1

AUF DEN IM UNTERABSATZ (a) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.

---------------------------------------------------------------------

Tarif Ausgenommen bei der

Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in

---------------------------------------------------------------------

3501 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - sonstige, ausgenommen Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

3502 Albumine (einschließlich Konzentrate

aus zwei oder mehr Molkenproteinen,

die, berechnet auf die

Trockensubstanz, mehr als

80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - anders als ungenießbar oder Alle EFTA-Staaten

ungenießbar gemacht

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anders als

ungenießbar oder ungenießbar Alle EFTA-Staaten

gemacht

3505 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken, Dextrinen

oder anderen modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen andere Stärkeether Österreich

und Stärkeester als in Wasser

lösliche

3505.20 - Leime Österreich

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung

des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere Erzeugnisse

und Zubereitungen (zB Appretur- und

Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in

ähnlichen Industrien verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und

Stärkederivaten Österreich

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus

Mischungen natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder

Dextrin Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

Waren der Nummern 04.01 bis 04.04

von 30 Gewichtsprozent oder mehr

enthaltend

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Schweden

Pulverform

5301 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich

nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein

von Flachs (einschließlich Schweden

Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz

5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden

(einschließlich Garnabfälle und Schweiz

Reißspinnstoff)

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Tschechischen Republik beseitigt.

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert *1)

1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und

anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,

für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang XII betreffend den Fischereisektor.

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang XII betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.

2. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische

und anderen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet

1516

Anl. 2 Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet“ bezieht sich auch auf

Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Anl. 2 Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der

folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

geräucherte Fische, auch vor oder während des

Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

Hering

ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

zerkleinert:

1604.12 - - Heringfische

2. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der

folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten

Vereinbarungen werden vor dem 1.

Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,

Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anl. 3

Erzeugnisse, für welche ein bestimmter Zeitplan für die Zollreduzierung gilt

1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhanges angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.

b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20%, 10% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1993, 1994, 1995, 1996 und 1997.

2. Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B

dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik angewandt werden, werden schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan abgeschafft:

Jede Abgabe wird auf 80% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1.

Jänner 1993, 1994, 1995 und 1996.

3. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die

in den Tabellen C, D und E dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.

b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1.

Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1.

Jänner 1998 abgeschafft.

4. Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf

industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik auf 0% der Grundabgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als jenes, das zu dem betreffenden Zeitpunkt bei den anderen EFTA-Staaten herrscht, und auf jeden Fall nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.

TABELLE A zum ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

2601 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände:

(10) - Eisenerze und deren Konzentrate,

ausgenommen Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert

12 - - agglomeriert

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze

und Konzentrate, mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung:

ex - Hochofenstaub (Gichtstaub)

2701 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle:

ex - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen

Koks und Halbkoks (Schwelkoks) aus

Steinkohle zum Herstellen von Elektroden

7201 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen

7202 Ferrolegierungen:

(10) - Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

7203 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

7206 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203)

7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

(10) - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke:

B - anderes

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

B - anderes

19 - - sonstige:

B - anderes:

ex B - Halbzeug mit rundem oder

vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliertes Halbzeug

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoffe:

B - anderes:

ex B - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem), rundem oder

vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliertes Halbzeug

7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert

noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm

(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer

Stärke von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen:

(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm,

aber weniger als 3 mm

13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(20) - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(30) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

(40) - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

(10) - verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

(30) - elektrolytisch verzinkt:

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

39 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

(40) - anders verzinkt:

41 - - gewellt:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

49 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

60 - mit Aluminium überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

90 - andere:

B - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, weder plattiert noch

überzogen:

(10) - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

19 - - sonstige

(20) - andere, nur warmgewalzt:

21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

29 - - sonstige

30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

(40) - andere, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

B - andere:

1 - in Rollen, zur Herstellung von

Weißblech und -band

49 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

10 - verzinnt:

A - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet

(20) - elektrolytisch verzinkt:

21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

29 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

1 - nur oberflächenbearbeitet

30 - anders verzinkt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

A - Weißblech und -band, nur lackiert

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet

50 - anders überzogen:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

2 - sonstige:

a - nur oberflächenbearbeitet

60 - plattiert:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet

B - andere:

1 - nur plattiert:

a - warmgewalzt

7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

7214 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen verwunden:

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

oder nach dem Walzen verwunden

30 - aus Automatenstahl

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff

60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

7215 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl:

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile

22 - - T-Profile

(30) - U-, l- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile

32 - - l-Profile

33 - - H-Profile

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

50 - andere Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

7218 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere:

B - anders

7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr:

(10) - nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(20) - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

(30) - nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr,

aber weniger als 4,75 mm

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder nur anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

(10) - nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

20 - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222 Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

30 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

40 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

7224 Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

90 - andere:

B - anders

7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt

B - nur kaltgewalzt

C - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

50 - andere, nur kaltgewalzt

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

A - nur warmgewalzt

B - anders:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt

B - nur kaltgewalzt

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm

C - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

2 - sonstige:

a - warmgewalzt, nur plattiert

(90) - andere:

91 - - nur warmgewalzt

92 - - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als

500 mm

99 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als

500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert

7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

60 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

70 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl:

10 - Spundwandeisen

7302 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material:

10 - Schienen:

B - andere

20 - Bahnschwellen

40 - Laschen und Unterlagsplatten:

A - gewalzt

90 - andere:

A - Leitschienen

TABELLE C zu ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

TNr. UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

- nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

5205 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5206 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5208 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5209 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5210 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

5212 Andere Gewebe aus Baumwolle

5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

- - Garne aus synthetischen Stapel- oder

Abfallfasern, nicht in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

5209 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen Stapelfasern, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

5511 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche

Fasern enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger

als 85 Gewichtsprozent solche Fasern

enthaltend

5801 Gewebte Samte und Plüsche sowie

Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

Nummer 5802 oder 5806

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche,

aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

5802 Schlingengewebe nach Art der

Frottiergewebe, ausgenommen gewebte Bänder

der Nummer 5806; getuftete

Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 5703

5811 5811.00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material

durch Steppen oder auf andere Weise

verbunden, ausgenommen Stickereien der

Nummer 5810

6001 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und

Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder

gestrickt

6002 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse

6002.20 - mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- - gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse (aus Wolle,

Baumwolle oder Chemiefasern)

- andere Flächenerzeugnisse, kettengewirkt

(einschließlich Erzeugnisse der

Häkelgalonmaschine)

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 61O3

(Anm.: Die BGBl. Nr. 176/1994 Z 31 enthält

folgende Anweisung: Der folgende Text ist

zu löschen: „- Mäntel, Jacken, Blazer und

andere Kleidungsstücke, einschließlich

Schianzüge:“ )

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

6101.30 - aus Chemiefasern

6102 Mäntel (einschließlich Kürzmäntel),

Umgänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 6104

- Mäntel, Umhänge, Blazer und andere

Bekleidungsstücke, einschließlich

Skianzüge, gewirkt oder gestrickt

(Anm.: Die BGBl. Nr. 176/1994 Z 31 enthält

folgende Anweisung: Der folgende Text ist

zu löschen: „- Mäntel, Jacken, Blazer und

andere Kleidungsstücke, einschließlich

Schianzüge:“ )

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.30 - aus Chemiefasern

6103 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6104 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6105 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben

6106 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

- - Blusen und Hemdblusen, auch gewirkt

oder gestrickt, aus Wolle oder feinen

Tierhaaren, Baumwolle oder

Chemiefasern

6107 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben

- Unterhosen

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6108 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen

- Unterkleider und Unterröcke

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6109 T-Shirts, Unterleibchen und andere

Leibchen, gewirkt oder gestrickt

6110 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

6112 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt

Trainingsanzüge

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6113 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen oder Nummer 5903, 5906 oder

5907

6114 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.12 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,

Socken und andere Strumpfwaren,

einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte

Sohlen, gewirkt oder gestrickt

- Strumpfhosen und Strümpfe

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von 67 dtex oder mehr

je Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich

Kniestrümpfe), mit einem Titer je

Einfachgarn von weniger als 67 dtex

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 6203

- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge und ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und

ähnliche Waren, anders als gewirkt

oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle

oder Chemiefasern, für Männer

- andere

6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 6204

- Mäntel, Regenmäntel, Kurzmäntel, Umhänge

und ähnliche Artikel

- - Parkas, Anoraks, Windjacken und

ähnliche Artikel, anders als gewirkt

oder gestrickt, aus Wolle, Baumwolle

oder Chemiefasern

- andere

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Stapelfasern

6203 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben

- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6204 Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke,

Hosenröcke, lange Hosen, Latzhosen,

Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen

- Kleider

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6205 Hemden für Männer oder Knaben

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.20 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

6207 Unterleibchen und andere Leibchen,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

für Männer oder Knaben

6208 Unterleibchen und andere Leibchen,

Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen

oder Mädchen

6302 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder

gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

- andere

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

ANHANG IV

Anl. 4

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für die in Tabelle A zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Tschechische Republik mit dem Datum des Inkraftretens des Abkommens alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab.

2. Für die in Tabelle B zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Tschechische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

Am 1.

Jänner 1995 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert;

weitere Reduzierungen auf 60%, 40% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1.

Jänner 1997, 1999 und 2001.

3. Für die in Tabelle C zu diesem Anhang angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft die Tschechische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1.

Jänner 1995, 1997, 1999 und 2001.

4. Für die Erzeugnisse, welche in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und in diesem Abkommen behandelt, jedoch in den Tabellen A, B oder C zu diesem Anhang nicht angeführt werden, und deren Ursprung in einem EFTA-Staat liegt, schafft die Tschechische Republik alle Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung schrittweise gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe reduziert; weitere Reduzierungen auf 40% und 0% der Grundabgabe erfolgen jeweils am 1.

Jänner 1995 und 1997.

TABELLE A zu ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.01 Salz (einschließlich Speisesalz und

denaturiertes Salz) und reines

Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung

oder zugesetzte Antibackmittel oder

Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser.

25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.

25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen

sublimierter, gefällter und kolloidaler

Schwefel.

25.04 Natürlicher Graphit.

25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des

Kapitels 26.

2505.90 - andere

25.06 Quarz (ausgenommen natürliche Sande);

Quarzite, auch grob behauen oder durch

Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt.

25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt.

25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone

der Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und

Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;

Schamotte oder Dinaserden.

25.09 Kreide

25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und

Phosphatkreiden.

25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt);

natürliches Bariumcarbonat (Witherit),

auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der

Nummer 28.16.

25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,

Tripel und Diatomit) und ähnliche

kieselsaure Erden, auch kalziniert, mit

einem Schüttgewicht von 1 oder weniger.

25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche

Schleifmittel, auch thermisch behandelt.

25.14 Schiefer, auch grob behauen oder durch

Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt.

25.15 Marmor, Travertin, Ecaussin und andere

Werkoder Hausteine aus Kalkstein mit

einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und

Alabaster, alle diese auch grob behauen

oder durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt.

25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und

andere Werkoder Hausteine, auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise zu rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt.

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden; Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam

aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als

Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),

Splitt und Mehl, aus Steinen der

Nummer 25.15 oder 25.16, auch thermisch

behandelt.

25.18 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert;

Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder

auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt;

Dolomitstampfmasse (einschließlich

geteerter Dolomit).

25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);

Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit

kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der

Sinterung zugesetzt wurden; anderes

Magnesiumoxid, auch rein.

2519.10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

25.20 Gipssteine (Rohgips); Anhydrid; gebrannter

Gips (bestehend aus gebranntem Gips oder

Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit

geringen Mengen von Abbindebeschleunigern

oder Abbindeverzögerern versetzt.

2520.20 - gebrannter Gips

25.21 Hüttenkalkstein; Kalkstein und andere

kalkhaltige Steine, wie sie zur Herstellung

von Kalk oder Zement verwendet werden.

25.22 Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und

hydraulischer Kalk, ausgenommen Calciumoxid

und Calciumhydroxid der Nummer 28.25.

25.24 Asbest.

25.25 Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben

gespalten; Glimmerabfall.

25.26 Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise zu rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöken oder Platten

lediglich zerteilt; Talk.

25.27 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolit.

25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert), ausgenommen Borate, die

aus natürlichen wässerigen Salzlösungen

gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit

einem Gehalt von nicht mehr als

58 Gewichtsprozent H3BO3, berechnet auf das

Gewicht der Trockensubstanz.

25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und

Nephelinsyenit; Flußspat.

25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände.

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.03 Kupfererze und deren Konzentrate.

26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.

26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.

26.06 Aluminiumerze und deren Konzentrate.

26.07 Bleierze und deren Konzentrate.

26.08 Zinkerze und deren Konzentrate.

26.09 Zinnerze und deren Konzentrate.

26.10 Chromerze und deren Konzentrate.

26.11 Wolframerze und deren Konzentrate.

26.12 Uranerze und Thoriumerze und Konzentrate.

26.13 Molybdänerze und deren Konzentrate.

26.14 Titanerze und deren Konzentrate.

26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder

Zirkonerze und deren Konzentrate.

26.16 Edelmetallerze und deren Konzentrate.

26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.

26.18 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von

der Eisen- oder Stahlerzeugung).

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte

Schlacke), Hammerschlag, Zunder und andere

Abfälle von der Eisen- oder

Stahlerzeugung).

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche

von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die

Metalle oder Metallverbindungen enthalten.

- hauptsächlich Zink enthaltend:

2620.11 - - Hartzink

2620.19 - - sonstige

2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

2620.50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend

2620.90 - andere

26.21 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich

Seetangasche (Kelp).

27.01 Steinkohle; Briketts, Eierbriketts und

ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch

agglomeriert.

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks); aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und

ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und

andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.

27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf

und andere Mineralteere, auch entwässert

oder teilweise destilliert, einschließlich

rekonstituierte Teere.

27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, bei denen die aromatischen

gegenüber den nichtaromatischen

Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen.

2707.10 - Benzol

2707.20 - Toluol

2707.30 - Xylol

2707.40 - Naphthalin

2707.50 - andere aromatische

Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren

Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad

C 65% Vol. oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) übergehen

2707.60 - Phenole

- andere:

2707.91 - - Kreosotöle

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen,

roh.

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserwasserstoffe.

27.12 Rohvaseline (Petrolat); Paraffin,

mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,

Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse,

durch Synthese oder durch andere Verfahren

gewonnen, auch gefärbt.

2712.90 - andere

27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere

Rückstände von Erdölen oder Ölen aus

bituminösen Mineralien.

27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und

Asphaltgestein.

2714.10 - bituminöse Schiefer und Sande

27.15 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von

Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen,

Mineralteer oder Mineralteerpech (zB

Asphaltmastix oder Verschnittbitumen).

27.16 Elektrische Energie.

28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.

2801.20 - Jod

2801.30 - Fluor; Brom

28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt,

kolloidaler Schwefel.

28.03 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des

Kohlenstoffes, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen).

28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere

Nichtmetalle.

2804.70 - Phosphor

2804.80 - Arsen

2804.90 - Selen

28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,

auch untereinander gemischt oder

miteinander legiert; Quecksilber.

28.06 Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,

Salzsäure); Chloroschwefelsäure.

2806.10 - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,

Salzsäure)

28.09 Diphosphorpentaoxid

(Phosphorsäureanhydrid); Phosphorsäure und

Polyphosphorsäuren.

28.10 Boroxide; Borsäuren.

28.11 Andere anorganische Säuren und andere

anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle.

- andere anorganische

Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811.21 - - Kohlenstoffdioxid

2811.23 - - Schwefeldioxid

2811.29 - - sonstige

28.13 Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches

Phosphortrisulfid.

28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger

Lösung (Salmiakgeist).

2814.10 - Ammoniak, wasserfrei

28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid

(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxid.

- - Natriumhydroxid (Ätznatron):

2815.11 - - fest

28.16 Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid,

Hydroxid und Peroxid des Strontiums oder

des Bariums.

28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.

2818.20 - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher

Korund

2818.30 - Aluminiumhydroxid

28.22 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;

handelsübliche Cobaltoxide.

28.24 Bleioxide; Minium (rote Mennige) und

Orange-Mennige.

28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze; andere anorganische

Basen; andere Oxide, Hydroxide und Peroxide

der Metalle.

2825.90 - andere

28.27 Chloride, Chloridoxide und

Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide;

Jodide und Jodidoxide.

- - andere Chloride:

2827.31 - - des Magnesiums

2827.37 - - des Zinns

28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und

Perbromate; Jodate und Perjodate.

- Chlorate:

2829.11 - - des Natriums

28.30 Sulfide; Polysulfide.

2830.30 - Cadmiumsulfid

28.32 Sulfite; Thiosulfate.

28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate

(Persulfate).

- Natriumsulfate:

2833.11 - - Dinatriumsulfat

- andere Sulfate:

2833.22 - - des Aluminiums

2833.23 - - des Chroms

2833.29 - - sonstige

2833.30 - Alaune

28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbonat,

Ammoniumcarbamat enthaltend.

2836.20 - Dinatriumcarbonat (Soda)

2836.40 - Kaliumcarbonate

2836.60 - Bariumcarbonat

- andere:

2836.91 - - Lithiumcarbonate

2836.92 - - Strontiumcarbonat

28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).

2840.20 - andere Borate

28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder

Metallperoxide.

2841.30 - Natriumdichromat

2841.40 - Kaliumdichromat

2841.80 - Wolframate (Tungstate)

2841.90 - andere

28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder

organische Verbindungen der Edelmetalle,

auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution; Amalgame der

Edelmetalle.

- Silberverbindungen:

2843.29 - - sonstige

28.44 Radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotope (einschließlich

spaltbare oder brütbare chemische Elemente

und Isotope) und deren Verbindungen;

Mischungen und Rückstände, die diese

Erzeugnisse enthalten.

2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die natürliches Uran oder

natürliche Uranverbindungen enthalten.

2844.30 - an U235 abgereichertes Uran und seine

Verbindungen; Thorium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U235

abgereichertes Uran, Thorium oder

Verbindungen dieser Stoffe enthalten.

28.46 Anorganische oder organische Verbindungen

der Metalle der seltenen Erden, des

Yttriums oder des Scandiums oder von

Mischungen dieser Metalle.

28.47 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in

feste Form gebracht.

28.49 Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution.

2849.20 - des Siliciums.

28.51 Andere anorganische Verbindungen

(einschließlich destilliertes Wasser,

Leitfähigkeitswasser und Wasser ähnlicher

Reinheit); flüssige Luft (ein

schließlich solcher, der die Edelgase

entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,

ausgenommen Amalgame der Edelmetalle.

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- ungesättigte Chlorderivate der

acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903.21 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903.40 - Halogenderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr

verschiedene Halogene enthalten.

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- einwertige gesättigte Alkohole:

2905.11 - - Methanol (Methylalkohol)

2905.13 - - Butan-1-ol (N-Butylalkohol) und

2905.14 - - sonstige Butanole

2905-17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol),

Hexadekan-1-ol (Cetylalkohol) und

Oktadekan-1-ol (Stearylalkohol)

- einwertige ungesättigte Alkohole:

2905.22 - - acyclische Terpenalkohole

2905.29 - - sonstige

29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Alkohole:

2906.11 - - Menthol

2906.12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und

Dimethylcyclohexanole

2906.14 - - Terpineole

2906.19 - - sonstige

- aromatische Alkohole:

2906.21 - - Benzylalkohol

2906.29 - - sonstige

29.07 Phenole; Phenolalkohole.

- einwertige Phenole:

2907.12 - - Kresole und deren Salze

2907.13 - - Octylphenol, Nonylphenol und deren

Isomere; deren Salze

2907.14 - - Xylenole und deren Salze

2907.19 - - sonstige

- mehrwertige Phenole:

2907.21 - - Resorcin und dessen Salze

29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate der Phenole oder

Phenolalkohole.

2908.90 - andere

29.11 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

29.12 Aldehyde, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, cyclische Polymere der

Aldehyde; Paraformaldehyd.

- acyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.12 - - Ethanal (Acetaldehyd)

- cyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.29 - - sonstige

- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde

mit anderen Sauerstoffunktionen:

2912.49 - - sonstige

29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- acyclische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2914.11 - - Aceton

2914.12 - - Butanon (Methylethylketon)

2914.13 - - 4-Methylpentan-2-on

(Methylisobutylketon)

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2914.21 - - Campher

2914.23 - - Jonone und Methyljonone

2914.29 - - sonstige

2914.30 - aromatische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Ester der Essigsäure

2915.32 - - Vinylacetat

29.17 Polycarbonsäure, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.12 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester

2917.14 - - Maleinsäureanhydrid

- aromatische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.35 - - Phthalsäureanhydrid

29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.

2926.10 - Acrylnitril

29.29 Verbindungen mit anderen

Stickstoffunktionen.

2929.10 - Isocyanate

29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Furanring in der

Struktur:

2932.13 - - Furfurylalkohol und

Tetrahydrofurfurylalkohol

- Lactone:

2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und

Ethylcumarine

29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem

(auch hydriertem) Triazinring in der

Struktur:

2933.61 - - Melamin

29.35 Sulfonamide.

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vi tamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate

2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate

2926.23 - - Vitamin B2 und dessen Derivate

2936.24 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3

oder Vitamin B5) und deren Derivate

2936.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate

2936.26 - - Vitamin B12 und dessen Derivate

2936.90 - - andere, einschließlich natürliche

Konzentrate

29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch

hergestellte; ihre hauptsächlich als

Hormone verwendeten Derivate; andere

hauptsächlich als Hormone verwendete

Steroide.

2937.10 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder

ähnliche Hormone und deren Derivate.

- Hormone der Nebennierenrinde und deren

Derivate:

2937.21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison

(Dehydrocortison) und Prednisolon

(Dehydrohydrocortison)

2937.22 - - Halogenderivate der Hormone der

Nebennierenrinde

2937.29 - - sonstige

- andere Hormone und deren Derivate;

andere hauptsächlich als Hormone

verwendete Steroide:

2937.91 - - Insulin und dessen Salze

2937.99 - - sonstige

29.38 Glycoside, natürliche oder synthetisch

hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate.

29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder

synthetisch hergestellte, deren Salze,

Ether, Ester und andere Derivate.

- Chinaalkaloide und deren Derivate; deren

Salze:

2939.21 - - Chinin und dessen Salze

2939.29 - - sonstige

2939.30 - Coffein und dessen Salze

2939.70 - Nicotin und dessen Salze

29.41 Antibiotika.

2941.20 - Streptomycine und deren Derivate; deren

Salze

2941.40 - Chloramphenicol und dessen Derivate;

deren Salze

2941.50 - Erythromycin und dessen Derivate; deren

Salze

2941.90 - andere

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei

oder mehr Bestandteilen für therapeutische

oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder

dosiert noch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

3003.10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillin säurestruktur) oder

Streptomycine oder deren Derivate

enthaltend

- Hormone oder andere Erzeugnisse der

Nummer 29.037 enthaltend, jedoch ohne

Antibiotika:

3003.31 - - Insulin enthaltend

30.05 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren (zB

Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster)

mit pharmazeutischen Stoffen imprägniert

oder überzogen oder in Aufmachungen für den

Kleinverkauf für medizinische,

chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke.

3005.90 andere

30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.

3006.10 - Steriles Catgut, ähnliches steriles

Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für

Zellgewebe, die in der Chirurgie zum

Schließen von Wunden verwendet werden;

sterile Laminariastifte und sterile

Laminariatampons; sterile resorbierbare

blutstillende Mittel für die Chirurgie

oder die Zahnheilkunde

3006.20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen

und Blutfaktoren

3006.30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische

Reagenzien, zur Anwendung an Patienten

bestimmt

3006.50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse

mit Ausstattung für die Erste Hilfe

31.01 Tierische oder pflanzliche Düngemittel,

auch untereinander gemischt oder chemisch

behandelt; Düngemittel, hergestellt durch

Mischen oder chemische Behandlung von

tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel.

3102.30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung

3102.60 - Doppelsalze und Mischungen aus

Calciumnitrat und Ammoniumnitrat

3102.70 - Calciumcyanamid

31.03 Mineralische oder chemische

Phosphordüngemittel.

31.04 Mineralische oder chemische

Kalidüngemittel.

3104.10 - Carnallit, Sylvit und andere rohe

natürliche Kalisalze andere rohe

natürliche Kalisalze

3104.20 - Kaliumchlorid

3104.90 - andere

31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel,

die zwei oder drei der düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitel in

Tabletten oder ähnlichen Formen oder in

Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von

10 kg oder weniger.

3105.10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder

ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen

mit einem Rohgewicht von 10 kg oder

weniger.

3105.30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat)

3105.40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat

(Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit

Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat)

3105.90 - andere

32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;

Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate.

32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,

ausgenommen tierische Schwärzen), auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von

Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs.

32.04 Synthische organische Färbemittel, auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von

synthetischen organischen Färbemitteln;

synthetische organische Erzeugnisse, wie

sie als fluoreszierende Aufhellungsmittel

oder als Luminophore verwendet werden, auch

von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution.

- Synthetische organische Färbemittel und

Zubereitungen auf der Grundlage im Sinne

der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel:

3204.12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert und

Zubereitungen auf deren Grundlage;

Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage

3204.13 - - Basische Farbstoffe und Zubereitungen

auf deren Grundlage

32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,

Dichtungsmassen und ähnliche Massen;

Malerspachtelkitte; nicht feuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden,

Innenwände, Fußböden, Decken und dgl.

32.15 Druckfarben, Tinten und Tuschen zum

Schreiben oder Zeichnen sowie andere Tinten

und Tuschen, auch konzentriert oder fest.

3215.90 - andere

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes and

Absolues; Resinoide; Konzentrate

etherischer Öle in Fetten, in nicht

flüssigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen

Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration

gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse

von der Herstellung terpenfreier

etherischer Öle; wässerige Destillate und

wässerige Lösungen etherischer Öle.

- etherische Öle von Zitrusfrüchten:

3301.11 - - Bergamottöl

3301.12 - - Orangenöl

3301.13 - - Zitronenöl

3301.14 - - Limettöl

3301.19 - - sonstige

- andere etherische Öle als von

Zitrusfrüchten:

3301.21 - - Geraniumöl

3301.22 - - Jasminöl

3301.23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl

3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)

3301.25 - - andere Minzenöle

3301.26 - - Vetiveröl

3301.29 - - sonstige

3301.90 - - andere

34.01 Seifen; als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und

Zubereitungen, in Stücken (Blöcken,

Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.), auch

Seife enthaltend; Papier, Watte, Filz und

Vliesstoffe, mit Seifen oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

oder überzogen.

- Seifen sowie als Seifen verwendbare

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse

und Zubereitungen, in Stücken (Blöcken,

Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.);

Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit

Seifen oder Reinigungsmitteln

imprägniert, bestrichen oder überzogen:

3401.19 - - sonstige

3001.20 - Seifen in anderen Formen

34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe

(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive

Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter

Waschhilfsmittel) und zubereitete

Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,

andere als solche der Nummer 34.01.

34.03 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneidölzubereitungen, Zubereitungen zum

Lösen von Bolzen und Schrauben, Rostschutz-

oder Korrosionsschutzzubereitungen und

Trennmittel, alle diese auf der Grundlage

von schmierenden Stoffen) und

Zubereitungen, wie sie zu Ölen und Fetten

von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder

anderen Stoffen verwendet werden,

ausgenommen Zubereitungen, die als

wesentlicher Bestandteil 70 Gewichtsprozent

oder mehr Erdöl oder Öle aus bituminösen

Mineralien enthalten.

- Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthaltend:

3403.11 - - Zubereitungen zur Behandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder

anderen Stoffen

- andere:

3403.91 - - Zubereitungen zur Behandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder

anderen Stoffen.

3403.99 - - sonstige

34.05 Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel,

Fußböden, Karosserien, Glas oder Metall,

Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche

Zubereitungen (auch in Form von Papier,

Watte, Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen

und Zellkautschuk, mit solchen

Zubereitungen imprägniert, bestrichen oder

überzogen), ausgenommen Wachse der

Nummer 34.04.

3405.30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen,

für Karosserien, ausgenommen

Metallpoliermittel

3405.40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere

Scheuerzubereitungen

3405.90 - andere

35.01 Kaseine, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime.

3501.10 - Kasein

35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr als

80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate.

36.03 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen

oder Sprengkapseln; Zünder; elektrische

Sprengzünder

36.04 Feuerwerkskörper, Signalraketen,

Hagelraketen, Nebelsignalkörper und

andere pyrotechnische Waren.

3604.10 - Feuerwerkskörper

36.06 Cereisen und andere Zündmetallegierungen,

in jeder Form; Waren aus leicht

entzündlichen Stoffen, im Sinne

der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel.

37.02 Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus

anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; Sofortbildpackungen in

Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet.

3702.10 - für Röntgenaufnahmen

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von 105 mm oder weniger:

3702.31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion

3702.39 - - sonstige

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von mehr als 105 mm:

3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm

und einer Länge von mehr als 200 m, für

Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm

und einer Länge von mehr als 200 m,

nicht für Farbaufnahmen

3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm

und einer Länge von 200 m oder weniger

3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm

bis einschließlich 610 mm

- andere Filme für Farbaufnahmen

(mehrfärbig):

3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge

von 30 m oder weniger, für Diapositive

3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge

von 30 m oder weniger, nicht für

Diapositive

3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge

von mehr als 30 m

3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

- andere:

3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge

von 30 m oder weniger

3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge

von mehr als 30 m

3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

37.04 Photographische Platten, Filme, Papiere,

Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber

nicht entwickelt.

37.05 Photographische Platten und Filme,

belichtet und entwickelt, ausgenommen

kinematographische Filme.

38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder

halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf

der Grundlage von Graphit oder anderem

Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,

Platten und anderen Halberzeugnissen.

3801.90 - andere

38.03 Tallöl, auch raffiniert.

38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff

aus Holz, auch konzentriert, entzuckert

oder chemisch behandelt, einschließlich

Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl

der Nummer 38.03.

38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl sowie andere

terpenhaltige Öle aus der Destillation oder

einer anderen Behandlung von Nadelhölzern;

rohes Dipenten; Sulfitterpentinöl und

anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, das als

Hauptbestandteil Beta-Terpineol enthält.

38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren

Derivate; Harzgeist und Harzöle;

Schmelzharze.

3806.10 - Kolophonium und Harzsäuren

38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot;

Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech

und ähnliche Zubereitungen auf der

Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren oder

pflanzlichem Pech.

38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,

Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche

Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen

für den Kleinverkauf, sowie als

Zubereitungen oder Waren wie

Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie

Fliegenfänger.

3808.90 - andere

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbträger zur Beschleunigung des Färbens

oder des Fixierens der Farbstoffe und

andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der

Textil-, Papier- und Lederindustrie oder in

ähnlichen Industrien verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

- andere:

3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden

38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk

oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; zubereitete

Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für

Kautschuk oder Kunststoffe.

3812.20 - zusammengesetzte Weichmacher für

Kautschuk oder Kunststoffe

38.16 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und

ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen

Waren der Nummer 38.01.

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

und verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rück stände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne

39.03 Polymere von Styrol, in Rohformen.

3903.20 - Styrol-Acyrilnitril-Copolymere (SAN)

39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohform.

3904.50 - Vinylidenchloridpolymere

- fluorierte Polymere:

3904.61 - - Polytetrafluorethylen

3904.69 - - sonstige

3904.90 - andere

39.07 Polyacetale, andere Polyether und

Expoxidharze, in Rohformen;

Polycarbonate, Alkydharze, Polyallylester

und andere Polyester, in Rohformen.

3907.10 - Polyacetale

3907.20 - andere Polyether

3907.40 - Polycarbonate

3907.60 - Polyethylenterephthalat

39.12 Cellulose und deren chemische Derivate,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

in Rohformen.

- Celluloseacetate:

3912.11 - - nicht weichgemacht

3912.12 - - weichgemacht

3912.20 - - Cellulosenitrate (einschließlich

Kollodium)

- Celluloseether:

3912.31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salze

3912.90 - andere

39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere (zB

gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate

des Naturkautschuks), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen.

3913.90 - sonstige

39.14 Ionenaustauscher auf der Grundlage von

Polymeren der Nummern 39.01 bis 39.13, in

Rohformen.

39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden.

- aus Cellulose und deren chemischen

Derivaten:

3920.72 - - aus Vulkanfiber

3920.73 - - aus Celluloseacetat

- aus anderen Kunststoffen:

3920.91 - - aus Polyvinylbutyral

40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,

Guayule, Chicle und ähnliche natürliche

Kautschukarten in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Streifen.

40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in

Platten, Blättern oder Strei fen;

Mischungen von Waren dieser Nummer mit

Waren der Nummer 40.01, in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen.

- Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);

carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk

(XSBR):

4002.11 - - Latex

4002.19 - - sonstige

4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR)

- Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR

oder BITR):

4002.31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk

(IIR)

4002.39 - sonstige

- Chloropren-(Chlorbutatien )Kautschuk

(CR):

4002.41 - - Latex

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

4002.51 - - Latex

4002.59 - - sonstige

4002.60 - Isopren-Kautschuk (IR)

4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM)

4002.80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit

Waren der Nummer 40.01

- andere:

4002.91 - - Latex

4002.99 - - sonstige

40.03 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen.

40.05 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

40.06 Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile)

und Waren (zB Scheiben und Ringe), aus

nicht vulkanisiertem Kautschuk.

40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem

Kautschuk.

40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen).

4009.50 - mit Fittings

40.10 Förderbänder oder Treibriemen, aus

vulkanisiertem Kautschuk.

- andere:

4010.99 - - sonstige

40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren

(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch in Verbindung mit

Hartkautschukteilen.

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder

anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch

als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten.

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in Anmerkung 1

(c) zu diesem Kapitel genannten Waren.

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders halt bar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem

Kapitel genannten Waren.

41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder

41.09.

41.05 Schafleder oder Lammleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder

41.09.

41.06 Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder

41.09.

41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder

41.09.

41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich

Neusämischleder.

41.09 Lackleder (Patentleder) und

Patentlederimitationen; metallisiertes

Leder.

41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

nicht zur Herstellung von Lederwaren

geeignet; Lederspäne, Lederpulver und

Ledermehl.

42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus

Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes

Leder).

4203.10 - Bekleidung

- Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge):

4203.21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung

bestimmter Sportarten

4203.30 - Gürtel aller Art und Schulteriemen

4203.40 - anderes Bekleidungszubehör

42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), wie sie in

Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

andere technische Zwecke verwendet werden.

42.06 Waren aus Därmen (ausgenommen Messinghaar),

Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen.

4206.90 - andere

43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle

oder Überreste), ausgenommen Häute und

Felle, roh, der Nummer 41.01,41.02 oder

41.03.

43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch

zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der

Nummer 43.03.

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder

Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder

ähnlichen Formen agglomeriert.

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert.

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.

44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten;

Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,

zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder

gedrechselt noch gebogen oder sonst

bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen,

Werkzeuggriffen u. dgl. geeignet, Holzspan,

Holzsstreifen, Holzbänder u. dgl.

44.05 Holzwolle; Holzmehl.

44.06 Bahnschwellen aus Holz.

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit

dem Profilzerspaner besäumt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

mehr als 6 mm.

4407.10 - von Nadelbäumen

- von folgenden tropischen Bäumen:

4407.21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti,

Meranti Bakau, White Lauan, White

Meranti, White Seraya, Yellow Meranti,

Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak,

Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas

4407.22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou

d'Afrique, Makore, Iroko, Tiama,

Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba und

Azobe

4407.23 - - Baboen, amerikanisches Mahagoni

(Swietenia spp.), Imbuia und Balsa

- anderes:

4407.99 - - sonstige

44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von

Sperrholz (auch verspleißt) und anderes

Holz, in der Längsrichtung gesägt,

gemessert oder geschält, auch gehobelt,

geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit

einer Stärke von 6 mm oder weniger.

44.12 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches

Lagenholz.

- Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren

mit einer Stärke von 6 mm oder weniger:

4412.11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus

folgenden tropischen Hölzern:

Dark Red Meranti, Light Red Meranti,

White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obe

che, Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen,

ameri kanisches Mahagoni (Swietenia

spp.), Rio-Palisander (Palissandre du

Bresil) oder Rosenholz (Bois de Rose

femelle)

44.16 Fässer, Bottiche, Kübel und andere

Binderwaren sowie Teile davon

(einschließlich Faßdauben), aus Holz.

44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,

einschließlich Zellholzplatten,

zusammengesetzte Parkettplatten sowie

gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.

4418.50 - gesägte und gespaltene Schindeln

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork,

zerkleinert, in Körner- oder Pulverform.

45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder

vierseitig zugeschnitten oder in Form

rechteckiger (einschließlich quadratischer)

Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur

Herstellung von Korken oder Stöpseln).

45.03 Waren aus Naturkork.

4503.10 - Korken oder Stöpseln

45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln

hergestellt) und Waren aus Preßkork.

46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden;

Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren

aus Flechtstoffen, parallel

aneinandergefügt oder flächenförmig gewebt,

auch wenn sie dadurch den Charakter von

Fertigwaren erhalten haben (zB Matten,

Strohmatten, Gittergeflechte).

4601.10 - Geflechte und andere Waren aus

Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden

47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz

(Holzschliff).

47.02 Chemiezellstoff.

47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff.

47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen

Chemiezellstoff.

47.05 Halbstoffe aus Holz, halbmechanisch

hergestellt.

47.06 Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigen

Fasermaterial.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck-

oder andere graphische Zwecke verwendet

werden, sowie Papiere und Pappen, für

Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder

Bogen, ausgenommen Papiere der Nummer 48.01

oder 48.03; handgeschöpfte Papiere und

Pappen.

4802.10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen.

4802.60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen

Fasern

48.06 Pflanzliches Pergament, Fettdichtepapiere,

Pauspapiere, Transparentpapiere und andere

satinierte durchsichtige oder

durchscheinende Papiere in Rollen oder

Bogen.

4806.30 - Pauspapiere

4806.40 - Transparentpapiere und andere satinierte

durch sichtige oder durchscheinende

Papiere

48.14 Papiertapeten und ähnliche Wandbelege aus

Papier; Buntglaspapier.

4814.30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbelege aus

Papier, auf der Schauseite mit

Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder

gewebte) überzogen

49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche

Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.

49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere

periodische Druckschriften, auch

illustriert, auch mit Wer bung.

4902.10 - mindestens viermal wöchentlich

erscheinend

49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder

handgeschrieben, auch gebunden, auch

illustriert.

49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art

einschließlich Atlanten, Wandkarten,

topographische Pläne und Globen, gedruckt.

49.06 Originalpläne und Originalzeichnungen für

architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, topographische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt;

handgeschriebene Schriftstücke,

photographische Reproduktionen auf

sensibilisierten Papieren und mit

Kohlepapier hergestellte Durchschriften der

vorstehend genannten Waren.

49.07 Briefmarken, Stempelmarken u. dgl., nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig und

zum Umlauf vorgesehen; Stempelpapier;

Banknoten; Scheckformulare; Aktien;

Schuldverschreibungen und ähnliche

Wertpapiere.

50.01 Seitenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.

50.02 Rohseide (Gregeseide), weder gedreht noch

gezwirnt.

50.04 Garne aus Seide (andere als Garne aus

Abfällen von Seide), nicht in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

50.05 Garne aus Abfällen von Seide, nicht

Aufmachungen für den Kleinverkauf

51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.

51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder

gekrempelt noch gekämmt.

51.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben

Tierhaaren einschließlich Garnabfälle,

ausgenommen Reißspinnstoff.

51.04 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder

groben Tierhaaren.

51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare,

gekrempelt oder gekämmt (einschließlich

gekämmte Wolle in loser Form).

51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen

Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus

Roßhaar.

52.01 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.

52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5205.25 - - mit einem Titer von weniger als

125 dtex (mehr als Nr. 80 metrisch)

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5205.45 - - mit einem Titer von weniger als

125 dtex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern:

5206.45 - - mit einem Titer von weniger als

125 dtex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 80 metrisch je Einfachgarn)

52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt

oder anders bearbeitet, aber nicht

gesponnen:

5301.29 - - andere

5301.30 - Werg und Abfälle von Flachs

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von Hanf (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

53.03 Jute und andere textile Bastfasern

(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh

oder bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg

und Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder

Musa textilis Nee), Ramie und andere

pflanzliche Spinnstoffe, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg,

Kämmlinge und Abfälle von diesen

Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle

und Reißspinnstoff).

53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).

53.08 Garne aus anderen pflanzlichen

Spinnstoffen; Papiergarne.

54.06 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen oder künstlichen Filamenten,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

54.07 Gewebe aus Garnen aus synthetischen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 54.04.

ex 5407.20 - Gewebe aus Streifen u. dgl.:

11 - - mit einer Breite von weniger als 3 m

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Nylon oder andere Polyamidfilamente

enthaltend:

5407.41 - - roh oder gebleicht

5407.42 - - gefärbt

5407.43 - - bunt gewebt

5407.44 - - bedruckt

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr texturierte Polyesterfilamente

enthaltend:

5407.51 - - roh oder gebleicht

5407.52 - - gefärbt

5407.53 - - bunt gewebt

5407.54 - - bedruckt

5407.60 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr nicht texturierte Polyesterfilamente

enthaltend

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr andere synthetische Filamente

enthaltend:

5407.71 - - roh oder gebleicht

5407.72 - - gefärbt

5407.73 - - bunt gewebt

5407.74 - - bedruckt

- andere Gewebe, weniger als

85 Gewichtsprozent synthetische Filamente

enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5407.81 - - roh oder gebleicht

5407.82 - - gefärbt

5407.83 - - bunt gewebt

5407.84 - - bedruckt

- andere Gewebe:

5407.91 - - roh oder gebleicht

5407.92 - - gefärbt

5407.93 - - bunt gewebt

5407.94 - - bedruckt

54.08 - Gewebe aus Garnen aus künstlichen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 54.05.

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr künstliche Filamente, Streifen u.

dgl. enthaltend:

5408.21 - - roh oder gebleicht

5408.22 - - gefärbt

5408.23 - - bunt gewebt

5408.24 - - bedruckt

- andere Gewebe:

5408.31 - - roh oder gebleicht

55.05 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich

Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus;

Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm

oder weniger (Scherstaub), Knoten und

Noppen, aus Spinnstoffen.

56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit

Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne

sowie Streifen u. dgl. der Nummer 54.04

oder 54.05, mit Kautschuk oder Kunststoffen

imprägniert, bestrichen, überzogen oder

umhüllt.

5604.90 andere

58.09 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen

(Metallgespinsten) oder metallisierten

Garnen der Nummer 56.05, wie sie für

Bekleidung, Innenausstattung oder ähnliche

Zwecke verwendet werden, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

59.02 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus

Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester

oder Viskose.

5902.90 - andere

59.10 Förderbänder oder Treibriemen, aus

Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen

Stoffen verstärkt.

59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren,

für technische Zwecke, wie sie in der

Anmerkung 7 zu diesem Kapitel angeführt

sind.

5911.10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte

Gewebe, in Verbindung mit einer oder

mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder

anderen Stoffen, wie sie als

Kratzenstoffe (Kratzentücher) verwendet

werden, und ähnliche Erzeugnisse für

andere technische Zwecke

5911.20 - Siebtücher (Müllergaze), auch

konfektioniert

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos, Blazer, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6103.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt, für Kleinkinder.

6111.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.16 Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge), gewirkt oder gestrickt.

- andere:

6116.93 - - aus synthetischen Fasern

61.17 Anderes konfektioniertes

Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt;

Teile von Bekleidung oder von

Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt.

6117.80 - anderes Bekleidungszubehör

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen.

6206.10 - aus Seide oder Abfallseide

62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,

Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder

und ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch

gewirkt oder gestrickt.

6212.90 - andere

62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier u.

dgl.

6124.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

62.16 Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge).

63.05 Säcke und Beutel für Verpackungszwecke.

- aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen:

ex 6305.31 - - aus Streifen u. dgl., aus Polyethylen

oder Polypropylen:

- - - weder gewirkt noch gestrickt

63.09 Altwaren und Lumpen.

63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder

Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen aus

Spinnstoffen.

64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

- Sportschuhe:

6402.11 - - Schischuhe und Langlaufschischuhe

65.01 Hutstumpen, ohne Kopfform oder

Randstellung, aus Filz; Hutplatten und

Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe

nach aufgeschnitten), aus Filz.

65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt,

gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen

Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen

textilen Flächenerzeugnissen hergestellt,

auch gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze

aus Stoffen aller Art, auch gefüttert oder

ausgerüstet.

6505.10 - Haarnetze

65.07 Bänder für die Innenausrüstung,

Futter, Überzüge, Gestelle, Rahmen,

Kappenschirme und Kinnbänder, für

Kopfbedeckungen.

67.03 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner

gemacht, gebleicht oder in anderer Weise

bearbeitet; Wolle, Tierhaare oder andere

Spinnstoffe, für die Herstellung von

Perücken oder ähnlichen Waren zugerichtet.

67.04 Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern,

Locken und ähnliche Waren, aus

Menschenhaaren, Tierhaaren oder

Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

68.04 Mühlsteine, Schleifsteine u. dgl.,

ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern,

Brechen, Schleifen, Polieren, Richten oder

Schneiden, Wetz- und Poliersteine zum

Handgebrauch, sowie Teile davon, aus

Natursteinen, aus agglomerierten

natürlichen oder künstlichen Schleifmitteln

oder aus keramischen Stoffen, auch mit

Teilen aus anderen Stoffen.

68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in

Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage

aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe

oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten,

genäht oder anders zusammengefaßt.

6805.10 - lediglich auf einer Unterlage aus

gewebten Spinnstofferzeugnissen

6805.30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen; expandierter

Vermiculit, expandierte Tone,

Schaumschlacke und ähnliche expandierte

mineralische Erzeugnisse; Mischungen und

Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden

mineralischen Stoffen, ausgenommen solche

der Nummer 68.11 oder 68.12 oder des

Kapitels 69.

68.11 Waren aus Asbestzement, Cellulosezement u.

dgl.

6811.30 - Rohre und Rohrfittings

68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf

der Grundlage von Asbest oder auf der

Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat;

Waren aus solchen Mischungen oder aus

Asbest (zB Garne, Gewebe, Bekleidung,

Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch

armiert, ausgenommen Waren der Nummer 68.11

oder 68.13.

6812.20 - Garne

68.14 Glimmer, bearbeitet, und Waren aus Glimmer,

einschließlich agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer

Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen

Stoffen.

68.15 Waren aus Steinen oder anderen

mineralischen Stoffen (einschließlich Waren

aus Torf), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

6815.20 - Waren aus Torf

69.01 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere

keramische Waren aus kieselsaurem

Fossilienmehl (zB Kieselgur, Tripel,

Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren

Erden.

69.05 Keramische Dachziegel, Elemente für

Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauverzierungen

sowie ähnliche Baukeramiken.

69.06 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine

und Rohrfittings.

70.01 Glasscherben, anderer Glasabfall und

Glasbruch; Glasmasse.

70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als

Mikrokugeln der Nummer 70.18), Stangen,

Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet.

7002.10 - Kugeln

7002.20 - Stangen oder Stäbe

- Rohre:

7002.31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem

geschmolzenen Siliciumdioxid

7002.32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr

als 5 x 10 (hoch) -6 pro Kelvin in

einem Temperaturbereich von 0 ºC

bis 300 ºC

70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,

Edelsteinen oder Schmucksteinen und

ähnliche Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren

daraus, ausgenommen Phantasieschmuck;

Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und

Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem

(gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit

einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.

7018.10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,

Edelsteinen oder Schmucksteinen und

ähnliche Kleinwaren, aus Glas

71.01 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch

bearbeitet oder assortiert, weder

aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht

assortierte echte Perlen oder Zuchtperlen,

zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht.

71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert.

71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und

Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte Edelsteine

(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine,

zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht.

71.04 Synthetische oder rekonstituierte

Edelsteine oder Schmucksteine, auch

bearbeitet oder assortiert, weder

aufgereiht noch gefaßt oder montiert; nicht

assortierte synthetische oder

rekonstituierte Edelsteine oder

Schmucksteine, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht.

71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder

Schmucksteinen.

71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),

nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form

von Pulver.

71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug.

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,

als Halbzeug oder in Form von Pulver.

71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold

plattiert, nicht bearbeitet oder als

Halbzeug.

71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

in Form von Pulver.

71.11 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit

Platin plattiert, nicht bearbeitet oder als

Halbzeug.

71.12 Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

71.15 Andere Waren aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

7115.10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben

oder Gittern, aus Platin

71.16 Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen,

Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen

oder rekonstituierten Steinen.

71.18 Münzen.

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

7202.60 - Ferronickel

- andere:

7202.92 - - Ferrovanadium

7202.93 - - Ferroniob

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken,

Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit

einer Reinheit von mindestens

99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen,

Spiegeleisen, Eisen oder Stahl.

- Pulver:

7205.21 - - aus legiertem Stahl

7205.29 - - sonstiges

74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes

Kupfer).

74.02 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für

die elektrolytische Raffination.

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet.

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer.

74.05 Kupfervorlegierungen.

75.01 Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie.

75.02 Nickel, unverarbeitet.

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Nickel.

75.06 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Nickel.

75.07 Rohre und Fittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel.

76.01 Aluminium, unverarbeitet.

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium.

76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,

mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.

- andere:

7606.92 - - aus Aluminiumlegierungen

76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Aluminium.

76.13 Behältnisse für verdichtete oder

verflüssigte Gase, aus Aluminium.

76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,

aus Aluminium, ausgenommen isolierte

Erzeugnisse für die Elektrotechnik.

78.01 Blei, unverarbeitet.

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei.

78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger

7804.19 - - sonstige

79.01 Zink, unverarbeitet.

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink.

79.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zink.

80.01 Zinn, unverarbeitet.

80.02 Abfälle und Schrott, aus Zinn.

80.03 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Zinn.

80.04 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit

einer Stärke von mehr als 0,2 mm.

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit

einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter aus Zinn.

8005.10 - Folien

80.07 Andere Waren aus Zinn.

81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott.

81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.04 Magnesium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.05 Cobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse

der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren

daraus, einschließlich Abfälle und Schrott.

81.06 Bismut und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.07 Cadmium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.08 Titan und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.09 Zirkonium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.10 Antimon und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.11 Mangan und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

81.12 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium,

Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium),

Rhenium und Thallium und Waren aus diesen

Metallen, einschließlich Abfälle und

Schrott.

81.13 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott.

82.01 Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen),

Hauen (Hacken), Gabeln, Rechen und Schaber;

Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche

Hauwerkzeuge; Geflügelscheren,

Gartenscheren und ähnliche Scheren; Sensen,

Sicheln, Heumesser, Heckenscheren, Keile

und andere Handwerkzeuge für die

Landwirtschaft, den Gartenbau und die

Forstwirtschaft.

8201.20 - Gabeln

8201.60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche

Scheren, mit zwei Händen zu betätigen

8201.90 - andere Handwerkzeuge für die

Landwirtschaft, den Gartenbau und die

Forstwirtschaft

82.02 Handsägen; Sägeblätter aller Art

(einschließlich Frässägeblätter und nicht

gezahnte Sägeblätter).

82.03 Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere

Zangen (einschließlich Schneidzangen),

Pinzetten, Scheren zum Schneiden von

Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider,

Locheisen, Lochzangen und ähnliche

Handwerkzeuge.

8203.20 - Beißzangen und andere Zangen

(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten

und ähnliche Werkzeuge

8203.30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und

ähnliche Werkzeuge

8203.40 - Rohrschneider, Bolzenschneider,

Locheisen, Lochzangen und ähnliche

Werkzeuge

82.05 Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Lötlampen und

ähnliche Lampen; Schraubstöcke,

Schraubzwingen und ähnliche Waren,

ausgenommen Zubehör für oder Teile von

Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare

Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder

Fußbetrieb.

8205.30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und

ähnliche Schneidwerkzeuge für die

Holzbearbeitung.

82.06 Werkzeuge aus mindestens zwei der

Nummern 82.02 bis 82.05, in

Zusammenstellungen für den Kleinverkauf

aufgemacht.

82.08 Messer und Schneidklingen für Maschinen

oder für mechanische Geräte.

82.11 Messer mit schneidender Klinge, auch

gezahnt (einschließlich Gärtnermesser), und

Klingen dafür, ausgenommen Messer der

Nummer 82.08.

8211.10 - in Zusammenstellungen

- andere:

8211.91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge

8211.94 - - Klingen

82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren

und ähnliche Scheren) und Scherenblätter.

82.14 Andere Messerschmiedwaren (zB

Haarschneidemaschinen, Scherapparate,

Hackmesser für Fleischhauer oder für den

Küchengebrauch, Wiegemesser, Papiermesser);

Messerschmiedwaren für die Hand- oder

Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und

Zusammenstellungen solcher Waren.

8214.10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,

Bleistiftspitzer und

Bleistiftspitzerklingen

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden

und ähnliche Waren aus unedlen Metallen

oder aus Metallcarbiden, mit Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten,

Schweißen oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

8311.10 - überzogene Elektroden aus unedlen

Metallen, für das Lichtbogenschweißen

8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus

unedlen Metallen, für das Löten

oder Autogen-Schweißen

84.01 Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht

bestrahlt, für Kernreaktoren; Maschinen und

Apparate für die Isotopentrennung.

8401.10 - Kernreaktoren

8401.30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt

8401.40 - Teile von Kernreaktoren

84.05 Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas,

auch mit zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger

von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von

Gas auf feuchtem Weg, auch mit zugehörigen

Gasreinigern.

84.06 Dampfturbinen.

84.11 Turbo-Strahltriebwerke,

Turbo-Propellertriebwerke und andere

Gasturbinen.

84.12 Andere Motoren und Kraftmaschinen.

8412.10 - Strahltriebwerke, ausgenommen

Turbo-Strahltriebwerke

- pneumatische Motoren und Kraftmaschinen:

8412.31 - - mit geradliniger Arbeitsweise

(Arbeitszylinder)

8412.39 - - sonstige

8412.80 - andere

84.16 Brenner für Feuerungen, die mit flüssigen,

pulverisierten, festen oder gasförmigen

Brennstoffen betrieben werden; mechanische

Beschicker, einschließlich deren

mechanische Roste, mechanische

Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und

ähnliche Vorrichtungen.

84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere

Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch

elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen

Klimageräte der Nummer 84.15.

8418.50 - andere Kühl- oder Tiefkühltruhen,

-schränke, -vitrinen, -verkaufspulte und

ähnliche Kühl- oder Tiefkühlmöbel

- andere Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälteerzeugung;

Wärmepumpen:

8418.61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrich-

tungen, mit einem Kondensator in Form

eines Wärmeaustauschers

(Kompressionswärmepumpen)

8418.69 - - sonstige

84.19 Apparate, Vorrichtungen und

Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer

Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch

auf einer Temperaturänderung beruhende

Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten,

Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren,

Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen,

Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen,

ausgenommen Haushaltsgeräte; nicht

elektrische Wasserdurchlauferhitzer und

Warmwasserspeicher.

- nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer

und Warmwasserspeicher:

8419.11 - - Gasdurchlauferhitzer

84.21 Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrockner, Apparate zum Filtern

oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen.

- Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrockner:

8421.11 - - Milchseparatoren

8421.12 - - Wäscheschleudern

8421.19 - - sonstige

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Flüssigkeiten:

8421.21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser

8421.22 - - zum Filtern oder Reinigen von

Getränken, ausgenommen Wasser

8421.29 - - sonstige

- Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Gasen:

8421.39 - - sonstige

- Teile:

8421.91 - - von Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrocknern

8421.99 - - sonstige

84.22 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und

Apparate zum Reinigen oder Trocknen von

Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen

und Apparate zum Füllen, Verschließen,

Versiegeln, Verkapseln oder Etikettieren

von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen

Behältern; sonstige Maschinen und Apparate

zum Verpacken von Waren; Apparate zum

Versetzen von Getränken mit Kohlensäure.

8422.20 - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder

Trocknen von Flaschen oder anderen

Behältern

8422.30 - Maschinen und Apparate zum Füllen,

Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder

Etikettieren von Flaschen, Büchsen,

Säcken oder anderen Behältern; Apparate

zum Versetzen von Getränken mit

Kohlensäure

8422.40 - sonstige Maschinen und Apparate zum

Verpacken von Waren

8422.90 - Teile

84.23 Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl-

und Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit

einer Empfindlichkeit von 50 mg oder

weniger; Gewichte für Waagen aller Art.

8423.90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von

Wiegevorrichtungen

84.32 Maschinen, Apparate und Geräte für die

Landwirtschaft, den Gartenbau oder die

Forstwirtschaft, zum Vorbereiten,

Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder

zur Pflege der Pflanzen; Walzen für

Rasenflächen oder Sportplätze.

8432.90 - Teile

84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten

oder Dreschen von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und

Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere

Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder

Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

ausgenommen Maschinen und Apparate der

Nummer 84.37.

8433.90 - Teile

84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und

Apparate für die Milchwirtschaft.

84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen

Getränken.

8435.90 - Teile

84.36 Andere Maschinen und Apparate für die

Landwirtschaft, den Gartenbau, die

Forstwirtschaft, die Geflügel- oder

Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate

mit mechanischen oder wärmetechnischen

Vorrichtungen und Brut- und

Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.

- Teile:

8436.91 - - für Maschinen und Apparate für die

Geflügelhaltung, einschließlich für

Brut- und Aufzuchtapparate

8436.99 - - sonstige

84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

für die industrielle oder gewerbliche

Aufbereitung oder Herstellung von

Nahrungsmitteln oder Getränken, ausgenommen

Maschinen und Apparate für die Gewinnung,

Aufbereitung oder Zubereitung von

tierischen oder pflanzlichen Ölen oder

Fetten.

8438.10 - Maschinen und Apparate für die

Herstellung von Backwaren oder Teigwaren

8438.20 - Maschinen und Apparate für die

Herstellung von Süßwaren, Kakao oder

Schokolade

8438.40 - Brauereimaschinen und -apparate

8438.50 - Maschinen und Apparate für die

Aufbereitung, Verarbeitung oder

Zubereitung von Fleisch oder Geflügel

8438.60 - Maschinen und Apparate für die

Aufbereitung, Verarbeitung oder

Zubereitung von Früchten, Nüssen oder

Gemüse.

84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,

einschließlich Fadenheftmaschinen.

84.41 Andere Maschinen und Apparate zur

Bearbeitung oder Verarbeitung von

Papiermasse, Papier oder Pappe,

einschließlich Schneidmaschinen aller Art.

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 und

84.65) zum Schriftgießen oder

Schriftsetzen, oder zum Zurichten oder

Herstellen von Klischees, Druckplatten,

Formzylindern oder anderen Druckformen;

Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen;

Klischees, Platten, Zylinder und

Lithographiesteine, für graphische Zwecke

vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder

poliert).

84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und

-apparate für Druckmaschinen.

- Offsetdruckmaschinen, ausgenommen

Flexodruckmaschinen:

8443.29 - sonstige

8443.40 - Tiefdruckmaschinen

8443.50 - andere Druckmaschinen

8443.60 - Hilfsmaschinen und Apparate für

Druckmaschinen

8443.90 - Teile

84.44 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum

Verstrecken, Texturieren oder Verschneiden

von Chemiefasern.

84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten

von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen,

Dublieren oder Zwirnen sowie andere

Maschinen zur Herstellung von

Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen

(einschließlich Schußspulmaschinen),

Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen und

Maschinen zur Vorbereitung von

Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf

Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.

- Maschinen zum Vorbereiten oder

Aufbereiten von Spinnstoffen:

8445.11 - - Karden (Krempeln)

8445.12 - - Kämmaschinen

8445.13 - - Vorspinnmaschinen

8445.19 - - sonstige

8445.90 - andere

84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder

Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,

Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,

Flechtwaren oder Netzwaren sowie

Tuftingmaschinen.

8447.90 - andere

84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen

der Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47

(zB Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen,

Kett- und Schußfadenwächter und

Webschützenwechsler); Teile und Zubehör,

ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen und Apparate dieser Nummer oder

für Maschinen der Nummer 84.44, 84.45,

84.46 oder 84.47 geeignet (zB Spindeln und

Spindelflügel, Kratzengarnituren, Kämme,

Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen,

Schäfte und Litzen, Nadeln und Platinen).

- Hilfsmaschinen und -apparate für

Maschinen der Nummer 84.44, 84.45, 84.46

oder 84.47:

8448.11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;

Kartenreduziervorrichtungen,

Kartenschlagmaschinen,

Kartenkopiermaschinen und

Kartenbindemaschinen dafür

- Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.45 oder für deren

Hilfsmaschinen und -apparate:

8448.32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von

Spinnstoffen, ausgenommen

Kratzengarnituren

8448.33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und

Ringläufer

8448.39 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Webmaschinen

(Webstühle) oder deren Hilfsmaschinen und

-apparate:

8448.41 - - Webschützen

8448.42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte

8448.49 - - sonstige

- Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.47 oder für deren

Hilfsmaschinen und -apparate:

8448.51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur

Maschenbildung

8448.59 - - sonstige

84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen

(als Meterware oder geformt),

einschließlich Maschinen und Apparate zur

Herstellung von Filzhüten; Formen für die

Hutmacherei.

84.50 Wäschewaschmaschinen für den Haushalt oder

für Wäschereien, einschließlich kombinierte

Wäschewasch- und Trockenmaschinen.

8450.90 - Teile

84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,

Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von

Häuten, Fellen oder Leder oder zur

Herstellung oder Reparatur von Schuhen oder

anderen Waren aus Häuten, Fellen oder

Leder, ausgenommen Nähmaschinen.

8453.10 - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,

Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von

Häuten, Fellen oder Leder

8453.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung

oder Reparatur von Schuhen

8453.90 - Teile

84.55 Metallwalzwerke und Walzen hiefür.

8455.30 - Walzen für Walzwerke

84.56 Werkzeugmaschinen für die abtragende

Bearbeitung von Stoffen aller Art durch

Laserstrahl oder anderen Licht- oder

Photonenstrahl, durch Ultraschall, durch

Elektroerosion, durch elektrochemische

Verfahren, durch Elektronen-, Ionen- oder

Plasmastrahl.

8456.20 - mit Ultraschall arbeitend

8456.30 - mit Elektroerosion arbeitend

8456.90 - andere

84.59 Werkzeugmaschinen (einschließlich

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) für

die spanabhebende Bearbeitung von Metallen

durch Bohren, Ausbohren, Fräsen,

Gewindeschneiden oder Gewindebohren,

ausgenommen Drehmaschinen der Nummer 84.58.

- andere kombinierte Ausbohr- und

Fräsmaschinen:

8459.39 - - sonstige

84.60 Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten,

Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen,

Polieren und zur anderen Fertigbearbeitung

von Metallen, gesinterten Metallcarbiden

oder Cermets (Metallkeramiken) mit Hilfe

von Schleifmaschinen, Schleif- oder

Poliermaschinen, ausgenommen Maschinen zur

Herstellung oder Fertigbearbeitung von

Verzahnungen der Nummer 84.61.

- Schärfmaschinen:

8460.31 - - numerisch gesteuert

8460.39 - - sonstige

84.61 Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht-

oder Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen

oder Fertigbearbeiten von Verzahnungen,

Sägen oder Trennen und andere

Werkzeugmaschinen für die spanabhebende

Bearbeitung von Metallen, gesinterten

Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

8461.20 - Waagrecht- oder Senkrechtstoßmaschinen

8461.30 - Räummaschinen

8461.90 - andere

84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose

Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken).

8463.20 - Gewindewalzmaschinen

8463.30 - Maschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten

von Draht

8463.90 - andere

84.64 Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von

Steinen, keramischen Waren, Beton,

Asbestzement oder ähnlichen mineralischen

Stoffen oder für die Kaltbearbeitung von

Glas.

8464.10 - Sägemaschinen

84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor.

84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,

Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder

Eintrittskartenausgabemaschinen und

ähnliche Maschinen mit Rechenvorrichtung;

Registrierkassen.

8470.30 - andere Rechenmaschinen

8470.40 - Buchungsmaschinen

8470.50 - Registrierkassen

8470.90 - andere

84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB

Hektographen, Matrizenvervielfältiger,

Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,

Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,

Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder

Heftapparate).

8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen

84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen oder Apparate

der Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.

8473.10 - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.69

8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und

Apparate der Nummer 84.73

84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder

Photoblitzlichtlampen; Maschinen und

Apparate für die Herstellung oder

Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.

84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen.

84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung

von Kautschuk oder Kunststoffen oder für

die Herstellung von Waren aus diesen

Stoffen, in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

8477.90 - Teile

84.78 Maschinen und Apparate für die Aufbereitung

oder Verarbeitung von Tabak, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte

mit eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

8479.90 - Teile

84.80 Gießerei-Formkästen; Modellplatten;

Gießerei-Modelle; Formen für Metalle

(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln

u. dgl.), Metallcarbide, Glas, mineralische

Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe.

- Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480.71 - - Spritzguß- und Druckgußformen

8480.79 - - sonstige

84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,

einschließlich Nadellager).

8482.40 - Nadellager

- Teile

8482.91 - - Kugeln, Rollen und Nadeln

8482.99 - - sonstige

84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse

(auch mit eingebautem Wälzlager),

Gleitlager und Lagerschalen; Zahnräder,

Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder

und Getriebe, auch in Form von

Wechselgetrieben oder anderen regelbaren

Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für

Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere

Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-

oder Kardangelenke).

8483.90 - Teile

84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen

verschiedener stofflicher Beschaffenheit,

in Beuteln, Säckchen oder ähnlichen

Umschließungen.

84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,

Kontakten oder anderen wesentlichen

Merkmalen elektrotechnischer Waren.

85.05 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren,

die bestimmt sind, durch Magnetisierung zu

Permanentmagneten zu werden;

elektromagnetische oder

permanentmagnetische Spannplatten,

Spannfutter und ähnliche

Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische

Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische

Hebeköpfe.

8505.20 - elektromagnetische Kupplungen

8505.30 - elektromagnetische Hebeköpfe

85.06 Elektrische Primärelemente und

Primärbatterien.

8506.90 - Teile

85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit

eingebautem Elektromotor.

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.20 - Fußbodenpoliergeräte

8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

8509.90 - Teile

85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem

Elektromotor.

8510.90 - Teile

85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder;

elektrische Apparate für die Raumheizung,

die Bodenbeheizung; elektrothermische

Apparate für die Haarpflege (zB

Haartrockner, Dauerwellenapparate und

Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen;

elektrische Bügeleisen; andere

elektrothermische Apparate, wie sie im

Haushalt verwendet werden; elektrische

Heizwiderstände, ausgenommen solche der

Nummer 85.45.

8516.90 - Teile

85.17 Elektrische Apparate für die

Drahttelephonie oder Drahttelegraphie,

einschließlich solcher Apparate für

Trägerfrequenzsysteme.

8517.20 - Fernschreiber

8517.90 - Teile

85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,

Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;

elektrische Tonfrequenzverstärker;

elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen.

8518.30 - Kopfhörer, Ohrhörer und

Mikrophon-Hörer-Kombinationen

85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und

andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung.

- andere Plattenspieler mit Verstärker:

8519.21 - - ohne Lautsprecher

8519.29 - - sonstige

- Plattenspieler ohne Verstärker:

8519.31 - - mit automatischem Plattenwechsler

8519.39 - - sonstige

8519.40 - Diktat-Wiedergabegeräte

- andere Tonwiedergabegeräte:

8519.91 - - Kassettenabspielgeräte

8519.99 - - sonstige

85.20 Magnetbandgeräte und andere

Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter

Tonwiedergabevorrichtung.

85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und

Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit

eingebautem Videosignalempfangsteil

(Tuner).

85.22 Teile und Zubehör für Geräte der

Nummern 85.19 bis 85.21.

8522.10 - Tonabnehmer für Rillentonträger

85.23 Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche

Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne

Aufzeichnung, ausgenommen Waren des

Kapitels 37.

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger,

mit Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für

die Schallplattenerzeugung, ausgenommen

Waren des Kapitels 37.

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,

auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras.

8525.30 - Fernsehkameras

85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte.

8526.10 - Radargeräte

- andere:

8526.91 - - Funknavigationsgeräte

85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in

einem gemeinsamen Gehäuse mit einem

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder

einer Uhr kombiniert.

85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich

für Geräte der Nummern 85.25 bis 85.28

geeignet.

85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich

Rheostate und Potentiometer), ausgenommen

Heizwiderstände.

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen

und -röhren, einschließlich

innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen.

8539.10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen

8539.90 - Teile

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode,

Kaltkathode oder Photokathode (zB

Vakuumröhren, Röhren mit Dampf- oder

Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche

Halbleiterelemente; lichtempfindliche

Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen

zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);

Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle.

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

8543.10 - Teilchenbeschleuniger

8543.20 - Signalgeneratoren

8543.30 - Maschinen und Apparate für die

Galvanotechnik, Elektrolyse oder

Elektrophorese

8543.90 - Teile

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte

elektrische Leiter, auch mit

Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzeln

ummantelten optischen Fasern, auch

elektrische Leiter enthaltend oder mit

Anschlußstücken versehen.

8544.70 - Lichtleitkabel

86.04 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb

(zB Werkstattwagen, Kranwagen,

Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,

Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,

Draisinen).

86.09 Warenbehälter (Container), einschließlich

solcher für den Transport von

Flüssigkeiten, speziell für eine oder

mehrere Beförderungsarten gebaut und

ausgestattet.

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

8708.29 - - sonstige

8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und

Teile davon

8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon

8708.80 - Stoßdämpfer

- andere Teile und anderes Zubehör:

8708.91 - - Kühler

8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre

8708.99 - - sonstige

87.10 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte

Kampffahrzeuge, motorisiert, auch

bewaffnet; Teile davon.

87.13 Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für

Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor

oder anderem mechanischem Antrieb.

88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den

Raumstart.

- Hubschrauber:

8802.11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder

weniger

8802.12 - - mit einem Leergewicht von mehr als

2000 kg

8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

und ihre Träger für den Raumstart

88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder

88.02.

8803.30 - andere Teile von Flugzeugen oder

Hubschraubern

89.08 Schiffe und andere schwimmende

Konstruktionen, zum Abwracken.

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt,

ausgenommen nicht optisch bearbeitete

Elemente aus Glas.

90.03 Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder

ähnliche Waren; Teile davon.

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,

zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder

für andere Zwecke.

90.05 Ferngläser, Fernrohre, astronomische

Fernrohre, optische Teleskope und Gestelle

dafür; andere astronomische Instrumente und

Gestelle dafür, ausgenommen jedoch

Instrumente, Apparate und Geräte für die

Radioastronomie.

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.

- Aufnahmeapparate:

9007.11 - - für Filme mit einer Breite von weniger

als 16 mm oder für Doppel-8 mm-Filme

9007.19 - - sonstige

- Projektoren:

9007.21 - - für Filme mit einer Breite von weniger

als 16 mm

- Teile und Zubehör:

9007.91 - - für Aufnahmeapparate

9007.92 - - für Projektoren

90.09 Photokopierapparate mit optischem System

oder für das Kontaktverfahren sowie

Thermokopiergeräte.

9009.90 - Teile und Zubehör

90.10 Apparate und Ausrüstungen für

photographische oder kinematographische

Laboratorien (einschließlich Apparate für

die Projektion von Schaltbildern auf

sensibilisierte Halbleitermaterialien), in

anderen Nummern dieses Kapitels nicht

genannt oder inbegriffen;

Negativbetrachter; Projektionsschirme und

Projektionswände.

9010.90 - Teile und Zubehör

90.11 Optische Mikroskope, einschließlich solche

für die Mikrophotographie,

Mikrokinematographie oder Mikroprojektion.

90.12 Andere als optische Mikroskope;

Diffraktographen.

90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in

anderen Nummern genauer erfaßte Waren

darstellen; Vorrichtungen zur Erzeugung von

Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden;

andere optische Instrumente, Apparate und

Geräte, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

9013.20 - Vorrichtungen zur Erzeugung von

Laserstrahlen, ausgenommen Laserdioden

9013.80 - andere Geräte, Apparate und Instrumente

9013.90 - Teile und Zubehör

90.14 Kompasse, einschließlich

Navigationskompasse; andere

Navigationsinstrumente und -apparate.

9014.10 - Kompasse, einschließlich

Navigationskompasse

9014.80 - andere Instrumente und Apparate

9014.90 - Teile und Zubehör

90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die

Geodäsie, Topographie, Feld- und

Höhenvermessung, Photogrammetrie,

Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie,

Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen

Kompasse; Entfernungsmesser.

9015.20 - Theodolite und Tachymeter

9015.30 - Nivellierinstrumente

9015.40 - Instrumente und Geräte für die

Photogrammetrie

9015.80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte

9015.90 - Teile und Zubehör

90.17 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente

(zB Zeichenmaschinen, Pantographen,

Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und

Rechenscheiben); Instrumente für die

Längenmessung mit der Hand (zB Maßstäbe und

Maßbänder, Mikrometer und Schiebelehren und

andere Lehren), in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

9017.10 - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch

automatische

9017.20 - andere Zeichen-, Anreiß- oder

Recheninstrumente

9017.90 - Teile und Zubehör

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Verwendung, einschließlich Szintigraphen

und andere elektromedizinische Apparate

sowie Apparate zur Prüfung des

Sehvermögens.

- Elektro-Diagnoseapparate (einschließlich

der Apparate zur funktionellen Prüfung

oder zur Kontrolle der physiologischen

Parameter):

9018.11 - - Elektrokardiographen

9018.19 - - sonstige

- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,

Kanülen u. dgl.:

9018.32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische

Nähnadeln

9018.39 - - sonstige

9018.50 - andere Instrumente, Apparate und Geräte

für die Augenheilkunde

9018.90 - andere Instrumente, Apparate und Geräte

90.19 Apparate und Geräte für die

Mechanotherapie; Massageapparate und

-kleingeräte; Apparate und Geräte für

Psychotechnik, Ozontherapie,

Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und

künstliche Beatmung sowie andere Apparate

und Geräte für die Atmungstherapie.

9019.10 - Apparate und Geräte für die

Mechanotherapie; Massageapparate und

-geräte; Apparate und Geräte für die

Psychotechnik

90.20 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken,

ausgenommen Schutzmasken, die weder

mechanische Teile noch auswechselbare

Filter ausweisen.

90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,

einschließlich Krücken,

medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;

Schienen und andere Vorrichtungen zur

Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche

Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere

Apparate und Vorrichtungen, die zur

Behebung von Funktionsschäden oder

Gebrechen in der Hand oder am Körper

getragen oder in diesen eingepflanzt

werden.

90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,

Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch

für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke, einschließlich der Apparate für die

Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere

Vorrichtungen zur Erzeugung von

Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,

Steuerpulte und Bedienungstische,

Bildschirme, Tische, Sessel u. dgl., für

die Untersuchung und Behandlung.

- Röntgenapparate, auch für medizinische,

chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Apparate für die

Röntgenphotographie oder die

Strahlentherapie:

9022.19 - - für andere Zwecke

- Apparate, die Alpha-, Beta- oder

Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnärztliche

oder veterinärmedizinische Zwecke,

einschließlich Apparate für die

Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie:

9022.21 - - für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke

9022.29 - - für andere Zwecke

9022.30 - Röntgenröhren

9022.90 - andere, einschließlich Teile und Zubehör

90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und

ähnliche schwimmende Instrumente,

Thermometer, Pyrometer, Barometer,

Hygrometer und Psychrometer, auch mit

Registriervorrichtung, auch miteinander

kombiniert.

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit

anderen Instrumenten kombiniert:

9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt

ablesbar

9025.19 - - sonstige

9025.80 - andere Instrumente

9025.90 - Teile und Zubehör

90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,

Druck oder von anderen veränderlichen

Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (zB

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,

Manometer und Wärmemengenmesser),

ausgenommen Instrumente und Apparate der

Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer,

Spektrometer und Gas- oder

Rauchanalysenapparate); Instrumente,

Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen

der Viskosität, Porosität, Dehnung,

Oberflächenspannung u. dgl.; Instrumente

und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen

(einschließlich Belichtungsmesser);

Mikrotome.

9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate

9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und

Spektrographen, die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden

9027.40 - Belichtungsmesser

9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die

optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden

9027.80 - andere Instrumente und Apparate

90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,

Flüssigkeiten und Elektrizität,

einschließlich derartiger Prüf- und

Eichzähler für diese Geräte.

9028.20 - Flüssigkeitszähler

9028.90 - Teile und Zubehör

90.29 Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.;

Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche

der Nummer 90.14 oder 90.15; Stroboskope.

9029.20 Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

9029.90 - Teile und Zubehör

90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum

Messen oder Kontrollieren elektrischer

Größen, ausgenommen Zähler der

Nummer 90.28; Instrumente und Apparate zum

Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-,

Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder anderen

ionisierenden Strahlen.

9030.10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder

zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

9030.20 - Kathodenstrahloszilloskope und

Kathodenstrahloszillographen

9030.90 - Teile und Zubehör

90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

zum Messen oder Kontrollieren, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Profilprojektoren.

9031.40 - andere optische Instrumente, Apparate und

Geräte

9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen

9031.90 - Teile und Zebehör

90.32 Instrumente, Apparate und Geräte zum

selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren.

9032.10 - Thermostate

9032.20 - Druckregel- und -kontrollapparate

- andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9032.81 - - hydraulische oder pneumatische

9032.90 - Teile und Zubehör

90.33 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten,

Geräten und Instrumenten des Kapitels 90,

in diesem Kapitel anderweitig weder genannt

noch inbegriffen.

91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche

Uhren (einschließlich Stoppuhren vom

gleichen Typ), mit einem Gehäuse aus

Edelmetall oder Edelmetallplattierung.

91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche

Uhren (einschließlich Stoppuhren vom

gleichen Typ), ausgenommen solche der

Nummer 91.01.

91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche

der Nummern 91.01, 91.02 und 91.04.

9103.10 - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb

91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für

Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge.

91.05 Andere Uhren mit anderen als

Kleinuhrwerken.

91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser mit

Uhrwerk oder Synchronmotor (zB

Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren).

9106.10 - Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren

91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor.

91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und

zusammengebaut.

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder

91.02, und Teile davon.

91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche

Gehäuse für andere Waren dieses Kapitels;

Teile davon.

91.13 Uhrarmbänder und Teile davon.

91.14 Andere Uhrenteile.

92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,

Geigen und Harfen).

92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und

ähnliche Instrumente mit Klaviatur und

freischwingenden Metallzungen.

92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente,

Mundharmonikas.

92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,

Trompeten und Dudelsäcke).

92.06 Schlaginstrumente (zB Trommeln, Xylophone,

Becken, Kastagnetten und Rumbakugeln).

92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und

Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für

mechanische Instrumente) von

Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln

und Stimmpfeifen aller Art.

9209.10 - Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

9209.20 - Mechaniken für Spieldosen

- andere:

9209.93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten

der Nummer 92.03

9209.94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten

der Nummer 92.07

9209.99 - - sonstige

93.01 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver,

Pistolen sowie Waffen der Nummer 93.07.

93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche

Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der

Zündung einer Treibladung beruht (zB

Sportgewehre und Sportflinten),

Vorderlader, Leuchtpistolen und andere

Vorrichtungen, die nur Leuchtsignale

abfeuern, Schreckschußpistolen und

-revolver, Viehschlachtapparate und Kanonen

zum Schießen von Fangleinen.

9303.10 - Vorderlader

9303.90 - andere

93.05 Teile und Zubehör von Waren der

Nummern 93.01 bis 93.04.

93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen

und ähnliche Kriegsmunition und Teile

davon; Patronen und andere Munition und

Geschoße sowie deren Teile, einschließlich

Schrot und Patronenpfropfen.

9306.30 - andere Patronen und Teile davon

9306.90 - andere

93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und

ähnliche Waffen sowie deren Teile und

Scheiden für diese Waren.

94.03 Andere Möbel und Teile davon.

9403.70 - Kunststoffmöbel

94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich

Scheinwerfer) und Teile davon,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder,

beleuchtete Namensschilder u. dgl., mit

fest montierter Lichtquelle, sowie

anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Teile davon.

- Teile:

9405.91 - - aus Glas

95.07 Angelruten, Angelhaken und andere

Angelgeräte; kleine Fangnetze (Handnetze)

aller Art; Lockgeräte (andere als solche

der Nummer 92.08 oder 97.05) und ähnliche

Jagdgeräte.

9507.20 - Angelhaken, auch mit Vorfach

96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen (einschließlich durch Formen

erhaltene Waren).

9601.10 - Bearbeitetes Elfenbein und Waren aus

Elfenbein

96.02 Pflanzliche oder mineralische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte

Waren aus Wachsen, Stearin, natürlichen

Gummen oder Harzen, Modelliermassen und

andere geformte oder geschnitzte Waren,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

bearbeitete, nichtgehärtete Gelatine

ausgenommen Gelatine der Nummer 35.03) und

Waren aus nichtgehärteter Gelatine.

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln; Farbtupfer und

Farbroller; Wi scher aus Weichkautschuk

oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen.

9603.10 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder

anderen pflanzlichen Stoffen,

zusammengebunden, auch mit Griffen oder

Stielen

9603.40 - Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von

Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder

ähnlichen Erzeugnissen (ausgenommen

solche der Unternummer 9603.30);

Farbtupfer und Farbroller

96.04 Handsiebe.

96.08 Kugelschreiber; Schreiber und

Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer

poröser Spitze; Füllfedern und andere

Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte

(Dreh- und Druckstifte); Federhalter,

Bleistifthalter und ähnliche Halter; Teile

(einschließlich Schutzkappen und Klipse)

für die vorstehend genannten Waren,

ausgenommen jene der Nummer 96.09.

- andere:

9608.91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide.

9609.10 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in

einem festen Schutzmantel eingeschlossen

sind

9609.20 - Minen (auch bunt) für Bleistifte oder

Füllstifte

96.11 Datum-, Siegel- oder Nummernstempel und

ähnliche Waren (einschließlich

Vorrichtungen zum Drucken oder Prägen von

Etiketten), für den Handgebrauch;

Zusammensetzstempel zum Handgebrauch und

Handdrückereien, die solche Stempel

enthalten.

96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)

und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie

Teile davon.

96.15 Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren;

Haarnadeln; Frisiernadeln, Haarklammern,

Lockenwickler und ähnliche Waren,

ausgenommen solche der Nummer 85.16, sowie

Teile davon.

- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:

9615.11 - - aus Hartkautschuk oder Kunststoffen

9615.19 - - sonstige

96.16 Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber

für Toilettezwecke, sowie

Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe

dafür; Puderquasten und Kissen zum

Auftragen von Kosmetik- oder

Toilettezubereitungen.

9616.10 - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber

für Toilettezwecke, sowie

Zerstäubervorrichtungen und

Zerstäuberköpfe dafür

97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder,

vollständig mit der Hand ausgeführt,

ausgenommen Zeichnungen der Nummer 49.06,

und andere handbemalte oder handverzierte

gewerbliche Waren; Kollagen und ähnliche

Bildwerke.

9701.10 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder

97.02 Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien.

97.03 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus

Stoffen aller Art.

97.04 Brief- oder Stempelmarken,

Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit

Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder

-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet

oder, falls nicht entwertet, im

Bestimmungsland weder gültig noch zum

Umlauf vorgesehen.

97.05 Sammlungen und Sammlungsstücke von

zoologischem, botanischem, mineralogischem,

anatomischem, historischem,

archäologischem, paläontologischem,

ethnographischem oder numismatischem Wert.

97.06 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt.

TABELLE B ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen Rohöl; anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Zubereitungen,

die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle

oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthalten, soweit diese Öle den

wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

28.14 Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger

Lösung (Salmiakgeist).

2814.20 - Ammoniak in wässeriger Lösung

(Salmiakgeist)

28.17 Zinkoxid; Zinkperoxid.

28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.

- Polyphosphate:

2835.31 - - Natriumtriphosphat

(Natriumtripolyphosphat)

28.37 Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide.

2837.20 - komplexe Cyanide

28.49 Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution.

2849.10 - des Calciums

29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.

- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

2902.11 - - Cyclohexan

2902.60 - Ethylbenzol

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.14 - - Kohlenstofftetrachlorid

(Tetrachlorkohlenstoff)

- Halogenderivate der aromatischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.62 - - Hexachlorbenzol und DDT

(1,1,1-Trichlor-2,2-bis

(-p-chlorphenyl)-ethan)

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- einwertige gesättigte Alkohole:

2905.15 - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen

Isomere

29.07 Phenole; Phenolalkohole.

- einwertige Phenole:

2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Essigsäure und deren Salze;

Essigsäureanhydrid:

2915.22 - - Natriumacetat

- Ester der Essigsäure

2915.31 - - Ethylacetat

2915.33 - - n-Butylacetat

29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren

und cyclische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2916.11 - - Acrylsäure und deren Salze

2916.12 - - Ester der Acrylsäure

29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber

ohne andere Sauerstoffunktion, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2918.14 - - Citronensäure

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion

- aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.41 - - Anilin und dessen Salze

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel.

- Ammoniumsulfat; Doppelsalze und

Mischungen aus Ammoniumsulfat und

Ammoniumnitrat:

3102.21 - - Ammoniumsulfat

3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit

Calciumcarbonat oder anderen

anorganischen nichtdüngenden Stoffen

3102.80 - Mischungen von Harnstoff und

Ammoniumnitrat, in wässeriger oder

ammoniakalischer Lösung

3102.90 - andere, einschließlich Mischungen, die in

den vorstehenden Unternummern nicht

genannt sind

31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel,

die zwei oder drei der düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels

in Tabletten oder ähnlichen Formen mit

einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.

3105.20 - mineralische oder chemische Düngemittel,

welche die drei düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten

- andere mineralische oder chemische

Düngemittel, welche die zwei düngenden

Elemente Stickstoff und Phosphor

enthalten:

3105.59 - - sonstige

3105.60 - mineralische oder chemische Düngemittel,

welche die zwei düngenden Elemente

Phosphor und Kalium enthalten

32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel und zubereitete Farben,

Schmelzglasuren, Engoben, flüssige

Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, wie

sie für die Keramik-, Email- oder

Glasindustrie verwendet werden; Glasfritten

und anderes Glas in Form von Pulver,

Granalien, Schuppen oder Flocken.

3207.40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von

Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

36.02 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen

Schießpulver.

38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche

mineralische Stoffe; tierische Schwärze,

einschließlich ausgebrauchte Tierkohle.

3802.10 - Aktivkohle

38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,

Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche

Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen

für den Kleinverkauf, sowie als

Zubereitungen oder Waren wie

Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie

Fliegenfänger.

3808.10 - Insekticide

3808.20 - Fungicide

3808.30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren

39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen.

3904.10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen

Stoffen gemischt

39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.

3906.10 - Polymethylmethacrylat

39.15 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von

Kunststoffen

39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden.

- aus Acrylpolymeren:

3920.51 - - aus Polymethylmethacrylat

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen,

Polyallylestern oder anderen Polyestern:

3920.62 - - aus Polyethylenterephthalat

40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus

vulkanisiertem Kautschuk.

4010.10 Keilriemen

- andere:

4010.91 - - mit einer Breite von mehr als 20 cm

40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.

4011.10 - wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich Kombinationskraftwagen

und Rennautos) verwendet werden

4011.20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden

40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder

gebraucht; Vollgummi- oder

Hohlkammerreifen, auswechselbare

Reifenprofile und Felgenbänder, aus

Kautschuk.

44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,

einschließlich Zellholzplatten,

zusammengesetzte Parkettplatten sowie

gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.

4418.10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und

deren Rahmen

4418.20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und

Türschwellen

4418.90 - andere

47.07 Abfälle von Papier oder Pappe.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck-

oder andere graphische Zwecke verwendet

werden, sowie Papiere und Pappen, für

Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder

Bogen, ausgenommen Papiere der Nummer 48.01

oder 48.03; handgeschöpfte Papiere und

Pappen.

4802.40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten

- andere Papiere und Pappen, ohne

mechanisch gewonnene Fasern oder mit

höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von

weniger als 40 g

4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g

oder mehr bis einschließlich 150 g

4802.53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 150 g

48.04 Kraftpapier und Kraftpappen, weder

gestrichen noch überzogen, in Rollen oder

Bogen, andere als solche der Nummer 48.02

oder 48.03.

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g, aber weniger als 225 g:

4804.41 - - nicht gebleicht

4804.42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen

auf die Gesamtfasermenge) chemisch

gewonnenen Holzfasern

4804.49 - - sonstige

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von 225 g oder

mehr;

4804.51 - - nicht gebleicht

4804.52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen

auf die Gesamtfasermenge) chemisch

gewonnenen Holzfasern

4804.59 - - sonstige

48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen.

- mehrlagige Papiere und Pappen:

4805.21 - - jede Lage gebleicht

4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

4805.23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur

die beiden äußeren Lagen gebleicht sind

4805.29 - - sonstige

4805.50 - Filzpapiere und Filzpappen

4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder

weniger

4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g,

aber weniger als 225 g

4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

48.06 Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere,

Pauspapiere, Transparentpapiere und andere

satinierte durchsichtige oder

durchscheinende Papiere, in Rollen oder

Bogen.

4806.20 - fettdichte Papiere

48.07 Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus

Papier oder Pappe zusammengeklebt, jedoch

weder auf der Oberfläche gestrichen,

überzogen noch imprägniert, auch mit

Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen.

4807.10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte

aus Bitumen, Teer oder Asphalt

48.08 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit

aufgeklebten flachen Deckschichten),

gekreppt, plissiert, geprägt oder

perforiert, in Rollen oder Bogen, andere

als solche der Nummer 48.03 oder 48.18.

4808.10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert

48.09 Kohlepapiere, selbstdurchschreibende

Papiere und andere Vervielfältigungs- oder

Umdruckpapiere (einschließlich gestrichenes

oder getränktes Papier für

Vervielfältigungsmatrizen oder

Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen

mit einer Breite von mehr als 36 cm oder in

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer

Seite mehr als 36 cm messen.

4809.20 - Selbstdurchschreibepapiere

48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese

aus Zellstoffasern, gestrichen,

imprägniert, überzogen, auf der Oberfläche

gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen

oder Bogen, andere als solche der

Nummer 48.03, 48.09, 48.10 oder 48.18.

4811.10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert

oder asphaltiert

48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere

und andere Vervielfältigungs- und

Umdruckpapiere, ausgenommen solche der

Nummer 48.09, einschließlich

Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten

aus Papier, auch in Schachteln.

4816.10 - Kohlepapiere oder ähnliche

Vervielfältigungspapiere

4816.20 - Selbstdurchschreibepapiere

48.18 Toilettepapiere, Taschentücher,

Reinigungstücher, Handtücher, Tischtücher,

Servietten, Windeln, Tampons, Bettücher und

ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder

Krankenhauswaren, Bekleidung und

Bekleidungszubehör, aus Papiermasse,

Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoffasern.

4818.10 - Toilettepapiere

48.19 Schachteln, Säcke, Beutel und andere

Umschließungen für Verpackungszwecke, aus

Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen

aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren,

wie sie in Büros, Geschäften u. dgl.

verwendet werden.

48.20 Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher,

Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen,

Ordner (für Lose-Blatt-Systeme oder

andere), Schnellhefter, Aktenmappen,

Geschäftsformulare, Formulare mit

eingelegtem Vervielfältigungspapier und

andere Waren des Papierhandels, aus Papier

oder Pappe; Alben für Muster oder für

Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder

Pappe.

4820.20 - Hefte

4820.30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und

Aktenmappen, ausgenommen Buchhüllen

4820.40 - Geschäftsformulare und Formulare mit

eingelegtem Vervielfältigungspapier

4820.50 - Alben für Muster oder für Sammlungen

4820.90 - andere

48.22 Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche

Warenträger, aus Papiermasse, Papier oder

Pappe (auch perforiert oder gehärtet).

48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder

Größen zugeschnitten; andere Waren aus

Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern.

4823.20 - Filterpapiere und Filterpappen

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

- gefärbt:

5208.31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger

5208.32 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208.33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper

5208.39 - - andere Gewebe

- bunt gewebt:

5208.41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger

5208.42 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208.43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem, Köper

5208.49 - - andere Gewebe

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

- gefärbt:

5209.32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper

- buntgewebt:

5209.42 - - Denim

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

- bunt gewebt:

5211.42 - - Denim

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

5301.10 - Flachs, roh oder geröstet

- Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt

oder anders bearbeitet, aber nicht

gesponnen:

5301.21 - - gebrochen oder geschwungen

53.09 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs).

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs

enthaltend:

5309.11 - - roh oder gebleicht

5309.19 - - anders

55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert

noch gekämmt noch in anderer Weise für das

Verspinnen vorgerichtet.

5503.40 - aus Polypropylen

56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet.

56.05 Metallgarne (Metallgespinste) und

metallisierte Garne, auch umsponnen,

bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen, aus

Streifen u. dgl. der Nummer 54.04 oder

54.05, in Verbindung mit Metall in Form von

Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall

überzogen.

56.07 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,

auch mit Kautschuk und Kunststoffen

imprägniert, bestrichen, überzogen oder

umhüllt.

- aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607.41 - - Binde- und Pressengarne

5607.49 - - sonstige

5607.50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607.90 - andere

57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch

beflockt, auch konfektioniert,

einschließlich Kelim, Schumak, Karamanie

und ähnliche handgewebte Teppiche.

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

5702.32 - - aus Chemiefasern

- andere, mit Flor, konfektioniert:

5702.42 - aus Chemiefasern

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

5702.52 - aus Chemiefasern

- andere, ohne Flor, konfektioniert:

5702.92 - aus Chemiefasern

57.03 Teppiche und andere Bodenbelege, aus

Spinnstoffen, getuftet, auch

konfektioniert.

57.05 Andere Teppiche und andere Bodenbelege, aus

Spinnstoffen, auch konfektioniert.

58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der

Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus

parallel gelegten und geklebten Garnen oder

Fasern.

5806.20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent

oder mehr Elastomergarne oder

Kautschukfäden enthaltend

- andere gewebte Bänder:

5806.32 - - aus Chemiefasern

5806.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

5806.40 - - schußlose Bänder aus parallel gelegten

und geklebten Garnen oder Fasern

58.07 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren,

aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen

oder Zuschnitte, nicht bestickt.

59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren,

für technische Zwecke, wie sie in der

Anmerkung 7 zu diesem Kapitel angeführt

sind.

- Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf

Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen

(zB für die Herstellung von Halbstoff

oder Asbestzement) verwendet werden:

5911.31 - - mit einem Quadratmetergewicht von

weniger als 650 g

5911.32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g

oder mehr

5911.40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl

oder für ähnliche technische Zwecke

verwendet werden, auch aus Menschenhaaren

5911.90 - andere

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Anzüge:

6103.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

6103.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.22 - - aus Baumwolle

- Sakkos (Blazer):

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6103.42 - - aus Baumwolle

61.04 - Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen (ausgenommen

Badebekleidung), gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen.

- Kostüme:

6104.12 - - aus Baumwolle

6104.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Ensembles:

6104.22 - - aus Baumwolle

6104.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6104.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

6104.52 - - aus Baumwolle

6104.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6104.62 - - aus Baumwolle

6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen, ausgenommen

Wolle und feine Tierhaare

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel oder ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Unterhosen:

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

- Nachthemden und Pyjamas:

6107.21 - - aus Baumwolle

6107.22 - - aus Chemiefasern

6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6107.91 - - aus Baumwolle

6107.92 - - aus Chemiefasern

6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt.

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt, für Kleinkinder.

6111.20 - aus Baumwolle

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge:

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Männer oder Knaben:

6112.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

6112.41 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.49 - - aus anderen Spinnstoffen

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.20 - aus Baumwolle

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe,

Socken und andere Strumpfwaren,

einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachte

Sohlen, gewirkt oder gestrickt.

Strumpfhosen:

6115.11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von weniger als 67 dtex je

Einfachgarn

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit

einem Titer von 67 dtex oder mehr je

Einfachgarn

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich

Kniestrümpfe), mit einem Titer je

Einfachgarn von weniger als 67 dtex

- andere:

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 62.03.

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 62.04.

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben.

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Frauen oder Mädchen.

- Kostüme:

6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.12 - - aus Baumwolle

6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Ensembles:

6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.22 - - aus Baumwolle

6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.32 - - aus Baumwolle

6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- Kleider:

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

6204.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Röcke und Hosenröcke:

6204.51 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren

6204.52 - - aus Baumwolle

6204.53 - - aus synthetischen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.90 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben.

- Unterhosen:

6207.11 - - aus Baumwolle

6207.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

6207.21 - - aus Baumwolle

6207.22 - - aus Chemiefasern

6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6207.91 - - aus Baumwolle

6207.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen.

- Unterkleider und Unterröcke:

6208.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Nachthemden und Pyjamas:

6208.21 - - aus Baumwolle

- andere:

6208.91 - - aus Baumwolle

62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder.

6209.30 - aus synthetischen Spinnstoffen

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07.

6210.10 - aus Erzeugnissen der Nummer 56.02 oder

56.03.

6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung.

- Badebekleidung:

6211.11 - - für Männer oder Knaben

6211.20 - Schianzüge

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

6211.32 - - aus Baumwolle

6211.33 - - aus Chemiefasern

6211.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche:

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.52 - - aus Flachs (Leinen)

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder

gewirkten Frottiererzeugnissen, aus

Baumwolle

- andere:

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.92 - - aus Flachs (Leinen)

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;

Fenster- und Bettbehänge.

- gewirkt oder gestrickt:

6303.11 - - aus Baumwolle

- andere:

6303.91 - - aus Baumwolle

6303.92 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6303.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.04 Andere Waren für die Innenausstattung,

ausgenommen solche der Nummer 94.04.

- Bettüberwürfe:

6304.19 - - sonstige

- andere:

6304.92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle

6304.93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

synthetischen Spinnstoffen

6304.99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

sonstigen Spinnstoffen

63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.

6305.20 - aus Baumwolle

63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,

einschließlich Schnittmuster für

Kleidungsstücke.

6307.90 - andere

64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und

Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,

bei denen weder der Oberteil mit der

Laufsohle noch der Oberteil selbst durch

Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln

oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.

64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

- Sportschuhe:

6402.19 - - sonstige

6402.20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern

oder Riemen, die mit der Sohle durch

Zapfen verbunden sind

6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in

der Vorderkappe

- andere Schuhe:

6402.91 - - den Knöchel bedeckend

6402.99 - - andere

64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Leder.

- Sportschuhe:

6403.19 - - sonstige

6403.40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in

der Vorderkappe

- andere Schuhe:

6403.91 - - den Knöchel bedeckend

64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen.

- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder

Kunststoffen:

6404.19 - - sonstige

6404.20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder)

64.05 Andere Schuhe.

6405.20 - mit Überteilen aus Spinnstoffen

6405.90 - andere

69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und

-kacheln, Ofenkacheln und Wandfliesen,

glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,

auch auf Unterlagen.

6908.90 - andere

69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

sowie Hygiene- und Toiletteartikel aus

Porzellan.

69.14 Andere keramische Waren.

6914.10 - aus Porzellan.

70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von

Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von

Platten oder Tafeln, auch mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf

beiden Seiten geschliffenes oder poliertes

Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch

mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,

gebogen, an den Kanten bearbeitet,

graviert, durchlocht, emailliert oder

anders bearbeitet, weder gerahmt noch in

Verbindung mit anderen Stoffen.

70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem

(getempertem) oder mehrschichtigem Glas

(Verbundglas).

70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,

Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für

elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.

dgl.

7011.20 - für Kathodenstrahlröhren

70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und

für andere Behälter mit Vakuumisolierung.

70.13 Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche,

für Toilettezwecke, im Büro, für die

Innendekoration oder für ähnliche Zwecke

verwendet werden (ausgenommen solche der

Nummer 70.10 oder 70.18).

71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile

davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7202.19 - - sonstige

- Ferrosilicium:

7202.21 - - mit einem Gehalt von mehr als

55 Gewichtsprozent Silicium

7202.29 - - sonstige

7202.30 - Ferrosiliciummangan

- Ferrochrom:

7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als

4 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7202.49 - - sonstige

7202.70 - Ferromolybdän

7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202.99 - - sonstige

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, weder plattiert noch

überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit

einer Stärke von 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in

Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

- sonstige, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, nicht in

Rollen, ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.29 - - sonstige

7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

- andere, nur kaltgewalzt:

7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen.

72.13 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

7213.10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen

7213.20 - aus Automatenstahl

- andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm

7213.39 - - sonstige

- andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber

weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

7213.41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm

7213.49 - - sonstige

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verwunden.

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl.

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert

7217.12 - - verzinkt

7217.13 - mit anderen unedlen Metallen überzogen

7217.19 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr, aber weniger als

0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7217.21 - - nicht überzogen, auch poliert

7217.22 - - verzinkt

7217.23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

7217.29 - - sonstige

- mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff:

7217.32 - - verzinkt

7217.33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

72.28 Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl.

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstücke,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material.

73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.

73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.

7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden

7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Rohrgestänge,

wie sie für das Bohren nach oder Fördern

von Öl oder Gas verwendet werden

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,

aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt aus

rostfreiem Stahl:

7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt,

aus anderem legierten Stahl:

7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.59 - - sonstige

73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder

Stahl.

73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB

geschweißt, genietet, gefalzt oder mit

einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl.

73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,

Muffen), aus Eisen oder Stahl.

- andere, aus rostfreiem Stahl:

7307.21 - - Flansche

7307.22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde

7307.23 - - Stumpfschweißfittings

7307.29 - - sonstige

- andere:

7307.91 - - Flansche

7307.92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde

7307.93 - - Stumpfschweißfittings

7307.99 - - sonstige

73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)

sowie deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme,

Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und

Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer, Säulen,

Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für

Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,

Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von mehr als

300 l, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder

weniger, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.11 Behältnisse für verdichtete oder

verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl;

verwundene Drähte oder Bänder, auch mit

Stacheln, sowie lose miteinander verwundene

Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen

verwendet werde, aus Eisen oder Stahl.

73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),

Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder

Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder

Stahl.

73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder

Stahl.

73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,

zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte

Klammern (ausgenommen solche der

Nummer 83.05 ) und ähnliche Waren, aus

Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus

anderen Stoffen, ausgenommen solche mit

Köpfen aus Kupfer.

73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,

Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,

Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.

- mit Gewinde:

7318.11 - - Schwellenschrauben

7318.12 - - andere Holzschrauben

7318.13 - - Schraubhaken und Ringschrauben

7318.14 - - gewindeformende Schrauben

7318.15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit

zugehörigen Muttern oder

Unterlegscheiben

7318.16 - - Muttern

7318.19 - - sonstige

- ohne Gewinde:

7318.29 - - sonstige

73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und

ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,

aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen

oder Stahl, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

7319.20 - Sicherheitsnadeln

7319.30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln

7319.90 - andere

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder

Stahl.

73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

(einschließlich der auch als

Zentralheizungen verwendbaren),

Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher,

Warmhalteplatten und ähnliche nicht

elektrische Haushaltsgeräte und Teile

davon, aus Eisen oder Stahl.

73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht

elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus

Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und

-verteiler (einschließlich solcher, die

auch frische oder klimatisierte Luft

verteilen können), nicht elektrisch

beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator

oder Gebläse, sowie Teile davon, aus Eisen

oder Stahl.

73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

74.06 Pulver und Flitter aus Kupfer.

74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.

- aus Kupferlegierungen:

7407.21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

74.08 Draht aus Kupfer.

- aus raffiniertem Kupfer:

7408.19 - - sonstige

- aus Kupferlegierungen:

7408.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen

(Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber)

74.10 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit

einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,15 mm

oder weniger.

74.11 Rohre aus Kupfer.

74.12 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und

Muffen) aus Kupfer.

74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren,

aus Kupfer, ausgenommen isolierte

Erzeugnisse für die Elektrotechnik.

74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern (ausgenommen solche der

Nummer 83.05) und ähnliche Waren, aus

Kupfer oder solche aus Eisen oder Stahl

auch mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben,

Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten,

Keile, Splinte, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren, aus Kupfer.

7415.10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern und ähnliche Waren

- andere Waren ohne Gewinde:

7415.21 - - Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben)

- andere Waren, mit Gewinde:

7415.31 - - Holzschrauben

7415.32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

7415.39 - - sonstige

74.17 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie

üblicherweise im Haushalt verwendet werden,

nicht elektrisch, sowie deren Teile, aus

Kupfer.

74.18 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Kupfer;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Kupfer.

74.19 Andere Waren aus Kupfer.

- andere Waren:

7419.91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet

oder gesenkgeschmiedet, aber nicht

weiter bearbeitet

7419.99 - - sonstige

75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.

75.08 Andere Waren aus Nickel.

76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.

76.04 Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium.

76.05 Draht aus Aluminium.

76.06 Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,

mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm.

- rechteckig (einschließlich quadratisch):

7606.11 - - aus nicht legiertem Aluminium

7606.12 - - aus Aluminiumlegierungen

- andere:

7606.91 - - aus nicht legiertem Aluminium

76.07 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium

(auch bedruckt oder Papier, Pappe,

Kunststoff oder ähnlichen Stoffen

unterlegt), mit einer Stärke (ohne

Unterlage) von 0,2 mm oder weniger.

76.08 Rohre aus Aluminium.

76.10 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nummer 94.06)

sowie deren Teile (zB Brücken und

Brückenelemente, Türme, Gittermaste,

Dächer, Dachstühle, Türen und Fenster und

deren Rahmen und Stöcke, Türschwellen,

Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Aluminium;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete

Bleche, Stangen, Profile, Rohre u. dgl.

76.11 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit

einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l,

auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse (einschließlich der

Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe

aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit

einem Fassungsvermögen von 300 l oder

weniger, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

76.15 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus

Aluminium; Sanitär-, Hygiene- oder

Toiletteartikel und Teile davon, aus

Aluminium.

76.16 Andere Waren aus Aluminium.

78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus

Blei.

78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Blei; Pulver und Flitter, aus Blei.

7804.20 - Pulver und Flitter.

78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Blei.

78.06 Andere Waren aus Blei.

79.03 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink.

79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus

Zink.

79.05 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Zink.

79.07 Andere Waren aus Zink.

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit

einer Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm

oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.

8005.20 - Pulver und Flitter

80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn.

82.15 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,

Zuckerzangen und ähnliche Küchen- oder

Tischgeräte.

84.36 Andere Maschinen und Apparate für die

Landwirtschaft, den Gartenbau, die

Forstwirtschaft, die Geflügel- oder

Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate

mit mechanischen oder wärmetechnischen

Vorrichtungen und Brut- und

Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht.

- Maschinen und Apparate für die

Geflügelhaltung, einschließlich Brut-

und Aufzuchtapparate:

8436.21 - - Brut- und Aufzuchtapparate

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen

Fadenheftmaschinen der Nummer 84.40;

Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen

besonders vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.

8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für

Nähmaschinen und Teile davon

84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen

zum Nageln, Heften, Leimen oder

andersartigen Zusammenfügen) für die

Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,

Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder

ähnlichen harten Stoffen.

- andere:

8465.96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen

8465.99 - - sonstige

85.06 Elektrische Primärelemente und

Primärbatterien.

- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:

8506.11 - - Mangandioxid-Elemente und -Batterien

85.18 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer,

Ohrhörer und Mikrophon-Hörer-Kombinationen;

elektrische Tonfrequenzverstärker;

elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen.

- Lautsprecher, auch in Gehäusen:

8518.22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem

gemeinsamen Gehäuse

85.19 Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und

andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung.

8519.10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz-

oder Spielmarkeneinwurf

85.22 Teile und Zubehör für Geräte der

Nummern 85.19 bis 85.21.

8522.90 - andere

85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

mehr als 1000 V.

85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1000 V oder weniger.

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen

und -röhren, einschließlich

innenverspiegelte Scheinwerferlampen und

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und

-röhren; Bogenlampen.

- andere Glühlampen und -röhren,

ausgenommen Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren:

8539.21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren

8539.22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W

oder weniger und für eine Spannung von

mehr als 100 V

8539.29 - - andere

- Entladungslampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolettlampen und -röhren:

8539.31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit

Glühkathode

85.46 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller

Art.

8546.20 - aus keramischen Stoffen

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von zehn

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

8702.10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren)

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger, gebraucht

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm,

gebraucht

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm,

gebraucht

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3000 ccm, gebraucht

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger, gebraucht

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm,

gebraucht

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2500 ccm, gebraucht

8703.90 - andere

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für

Vorführzwecke (zB in Schulen oder

Ausstellungen), für andere Zwecke nicht

verwendbar.

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen

der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und

Kunststoffen).

9024.10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen

von Metallen

9024.80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

90.29 Andere Zähler (Tourenzähler,

Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler u. dgl.);

Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche

der Nummer 90.15; Stroboskope.

9029.10 - Tourenzähler, Produktionszähler,

Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler

u. dgl.

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur.

94.03 Andere Möbel und Teile davon.

9403.30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet

werden

9403.40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet

werden

9403.50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen

verwendet werden

9403.60 - andere Holzmöbel

TABELLE C ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

ex 8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger:

- - - neu

ex 8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als

1000 ccm, aber nicht mehr als 1500 ccm:

- - - neu

ex 8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 3000 ccm:

- - - neu

ex 8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als

3000 ccm:

- - - neu

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

ex 8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger:

- - - neu

ex 8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als

1500 ccm, aber nicht mehr als 2500 ccm:

- - - neu

ex 8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als

2500 ccm:

- neu

ANHANG V

Anl. 5

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Die Abschaffung von Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf die in Tabelle A angeführten Erzeugnisse nicht.

2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung, welche auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse angewandt werden, am 1. Jänner 1993 ab.

ANHANG VI

Anl. 6

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.02 - - Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

27.02.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

---------------------------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent

oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden.

ex 00 - teilraffiniertes Rohöl *2), einschließlich

„getoppte Rohöle“ *2)

ex 00 - Motorbenzine, ausgenommen Flugbenzine

ex 00 - Gasöle, Heizöl *1) und Heizöl leicht *1)

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,

die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen

darstellen), mechanische, nicht motorbetriebene

Teppichkehrer zum Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur Herstellung von

Pinseln und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten und

Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,

Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und

Zahnbürsten)

3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren beginnend am 1. Jänner 1993 und endend am 31. Dezember 1997 ab.

Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung unterliegen Beratungen zwischen den betroffenen Staaten.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen

*1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2)

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen

*1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.05 Hemden für Männer oder Knaben:

ex 6205.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6205.20 - - aus Baumwolle *1)

ex 6205.30 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder

Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder

Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

---------------------------------------------------------------------

*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus

dieser Unternummer auszunehmen.

*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.

ANHANG VII

Anl. 7

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Tschechische Republik schafft mengenmäßig Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachfolgend aufgezählten Erzeugnisse schrittweise bis zum Ende der Übergangsperiode ab.

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren

Konzentrate

28.44 Radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotope (einschließlich

spaltbare und brütbare chemische Elemente

und Isotope) und deren Verbindungen;

Mischungen und Rückstände, die diese

Erzeugnisse enthalten:

2844.10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die natürliches Uran oder

natürliche Uranverbindungen enthalten

2844.20 - an U235 angereichertes Uran und seine

Verbindungen; Plutonium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U235

angereichertes Uran, Plutonium oder

Verbin dungen dieser Stoffe enthalten

47.07 Abfälle von Papier oder Pappe

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Anl. 8

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung Land

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich

Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland

Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Norwegen

Stahl, ausgenommen Abfallblöcke

ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen, unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich

wiedereingeschmolzenem Kupfer

und Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

ANHANG IX

Anl. 9

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Tschechische Republik schafft mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung für die nachstehend angeführten Erzeugnisse spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ab. *1)

---------------------------------------------------------------------

Waren-Nr. HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des

Kapitels 26

25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt; Makadam

aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten

Teil dieser Nummer genannten Stoffen als

Zusatz; Teermakadam; Körner (Granalien),

Splitt und Mehl, aus Steinen der Nr. 25.15

oder 25.16, auch thermisch behandelt

2517.10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt

25.23 Portlandzement, Tonerdezement,

Schlackenzement, Sulfathüttenzement und

ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt

oder in Form von Klinker

- Portlandzement:

2523.21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

2523.29 - - sonstiger

2523.90 - - andere hydraulische Zemente

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche

von der Eisen- oder Stahlerzeugung), die

Metalle oder Metallverbindungen enthalten

- hauptsächlich Zink enthaltend:

2620.11 - - Hartzink

2620.20 - hauptsächlich Blei enthaltend

2620.30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle

ex 2701.00 - Steinkohle, für die Verkokung geeignet

- Steinkohle zur Erzeugung von Energie

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet)

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf,

auch agglomeriert; Retortenkohle

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannt

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

ex 2710.00 - Motorenbenzin

- Dieselöl

- Heizöl leicht

- Heizöl schwer

27.16 Elektrische Energie (Wahlnummer)

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen

3002.90 - andere

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei

oder mehr Bestandteilen, für therapeutische

oder prophylaktische Zwecke gemischt, weder

dosiert noch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus

gemischten oder ungemischten Erzeugnissen

für therapeutische oder prophylaktische

Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für

den Kleinverkauf

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel

3102.40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit

Calciumcarbonat oder anderen

anorganischen nichtdüngenden Stoffen

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder

anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder

anders haltbar gemacht, weder gegerbt noch

als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten

4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einem

Stückgewicht von 8 kg oder weniger für

nur getrocknete, von 10 kg oder weniger

für trocken gesalzene oder von 14 kg oder

weniger für frische, naßgesalzene oder

anders haltbar gemachte Häute oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naßgesalzen:

4101.21 - - ganze

4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe

Kernstücke

4101.29 - - sonstige

4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), anders

haltbar gemacht

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten

Waren

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem

Kapitel genannten Waren

4103.90 - andere

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder

Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

zu Pellets, Briketts, Scheitern oder

ähnlichen Formen agglomeriert

4401.10 - Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen;

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

4401.21 - - von Nadelbäumen

4401.22 - - von anderen Bäumen

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet

4403.20 - anderes, von Nadelbäumen

- anderes:

4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)

4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)

4403.99 - - sonstige

44.06 Bahnschwellen aus Holz

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit

dem Profilzerspanner besäumt, gemessert

oder geschält, auch gehobelt, geschliffen

oder keilverzinkt verleimt, mit einer

Stärke von mehr als 6 mm

4407.10 - von Nadelbäumen

- anderes:

4407.91 - - von Eichen (Quercus spp.)

4407.92 - - von Buchen (Fagus spp.)

4407.99 - - sonstige

47.03 Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4703.21 - - aus Nadelhölzern

4703.29 - - sonstige

47.04 Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren

chemisch hergestellt, ausgenommen

Chemiezellstoff

- halbgebleicht oder gebleicht:

4704.21 - - aus Nadelhölzern

4704.29 - - sonstige

71.06 Silber (auch vergoldet oder platiniert),

nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in Form

von Pulver

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,

als Halbzeug oder in Form von Pulver

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln,

Blöcken oder anderen Rohformen

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03)

72.07 *2) Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.08 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.09 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen

72.10 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

72.11 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, weder plattiert noch

überzogen

72.12 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen

72.13 *2) Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.14 *2) Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verwunden

72.15 *2) Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl

72.16 *2) Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

72.18 *2) Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl

72.19 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr

72.20 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm

72.21 *2) Walzdraht aus rostfreiem Stahl

72.22 *2) Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl

72.23 *2) Draht aus rostfreiem Stahl

72.24 *2) Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen

Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten

Stahl

72.25 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr

72.26 *2) Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm

72.27 *2) Walzdraht aus anderem legierten Stahl

72.28 *2) Stangen und Stäbe, aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem

oder nicht legiertem Stahl

72.29 *2) Draht aus anderem legierten Stahl

73.01 *2) Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl

73.02 *2) Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie anderes,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material

73.04 *3) Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl

73.05 *3) Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

73.06 *3) Andere Rohre und Profile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 Abfälle und Schrott, aus Blei

79.02 Abfälle und Schrott, aus Zink

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur

92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,

Geigen und Harfen)

92.04 Akkordeons und ähnliche Instrumente;

Mundharmonikas

92.05 Andere Blasinstrumente (zB Klarinetten,

Trompeten und Dudelsäcke).

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Lizenzen dienen der Überwachung der Ausfuhren. Eventuelle Beschränkungen aufgrund von Schwierigkeiten im tschechischen Markt für ein angeführtes Erzeugnis werden mittels Ad-hoc-Beschluß der Tschechischen Republik eingeführt, von dem die EFTA-Staaten unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.

*2) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft oder in die USA

*3) Keine Beschränkungen bei Ausfuhren in die USA

ANHANG X

Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen

Anl. 10 Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a) „Technische Spezifikationen“: eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b) „Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c) „Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d) „Produkt“: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1. Die Notifizierung:

a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;

c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.

Anl. 10 Artikel 3

Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik findet über das EFTA-Sekretariat statt.

2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Anl. 10 Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Anl. 10 Artikel 6

Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.

Anl. 10 Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Anl. 10 Artikel 8

Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

ANHANG XI

Anl. 11

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums“ enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, Computerprogramme und Datenbanken sowie angrenzende Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, gewerbliche Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltene Informationen in bezug auf Know-how umfassend.

Artikel 2 - Internationale Übereinkünfte und Übereinkommen

(1) Die Abkommenspartner vereinbaren, spätestens ab dem 1. Jänner 1997 die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:

- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);

- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);

- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);

- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973.

(2) Die Abkommenspartner bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz 1 angeführten Übereinkünfte und Übereinkommen sowie andere multinationale Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte erleichtern, einzuhalten.

Artikel 3 - Bestimmungen hinsichtlich Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen und Zwangslizensierung von Patenten

Die Abkommenspartner gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen folgendes:

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;

- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;

- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend des Marktwertes der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

Die Abkommenspartner gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung, Eintragung oder Aufrechterhaltung geistiger Eigen tumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Artikel 5 - Fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung

1. Die Abkommenspartner legen entsprechende Modalitäten zur

fachlichen Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen zuständigen Stellen fest. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Patentorganisation (EPO) unbeschadet paralleler Bemühungen auf dem Gebiet der fachlichen Unterstützung, Zusammenarbeit und Koordinierung.

2. Die Abkommenspartner vereinbaren, auf Verlangen eines Abkommenspartners umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf vorhandene oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Partnern mit Drittländern in Angelegenheit ten geistigen Eigentums beziehen.

ANHANG XII

Anl. 12

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKEL 19

Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 19.

Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 19 von den folgenden Kriterien geleitet werden soll:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19

(i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von

öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;

(ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter

Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von

öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investititonen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind, alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind.

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen.

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz,

daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfenintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder

direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung

wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma

gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden.

(v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland

erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen.

(vi) die Formen der Unterstützung für die Ausfuhr von Waren in die Länder anderer Abkommenspartner wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XII (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

AUSFUHRUNTERSTÜTZUNG

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnlichen Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

(b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben der industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von exportbezogenen Abgaben oder Steuern, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen die Berechnung von Preisen die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantie die Berechnung von Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langzeitigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institute) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

ANHANG XIII

Anl. 13

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfemaßnahmen und besondere Einzelfälle vorzulegen.

Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die erforderlichen Vorschriften zur Einführung der Transparenzmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens.

ANHANG XIV

Anl. 14

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Tschechische Republik-Abkommen

1. Ergreift die Tschechische Republik außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie gemäß Artikel 22 dieses Abkommens zulässig sind, und sofern diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und sofern Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Finnland dazu beitragen, daß Probleme entstehen oder zu erwarten sind, die zu Maßnahmen gemäß Artikel 22 führen, kann die Tschechische Republik nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland - Tschechische Republik

2. Die im Abkommen zwischen Finnland und der Tschechischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.

4. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.

Abkommen EFTA - Tschechische Republik

5. Die im Einklang mit dem EFTA-Tschechische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Tschechischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).

6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.

7. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

Artikel

1, Absatz 2, von Protokoll B, in Ungarn, Polen und in der Slowakischen Republik.

Anl. 15

EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS

Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in Artikel 30 erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.

RECORD OF UNDERSTANDINGS

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER

Anl. 16

TSCHECHISCHEN REPUBLIK

1. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik und dem Europaabkommen zwischen der EG und der Tschechischen Republik. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.

2. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.

3. Die Tschechische Republik informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.

4. a) Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.

b) Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.

c) In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.

5. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, daß

die in den Anhängen V, VIII und IX der Artikel

7 und 9 angeführten Ausnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum Beratungen im Gemeinsamen Ausschuß unterliegen.

6. Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10

auferlegte Verbote oder Einschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind, sofern solche Verbote oder Einschränkungen im Zusammenhang mit gleichwertigen Maßnahmen gesetzt werden, die im Inland erlassen oder gemäß den Verpflichtungen von zwischenstaatlichen Umweltabkommen ergriffen werden. Eventuelle Schwierigkeiten in der Auslegung des Begriffes „Umweltschutz“ im Zusammenhang mit Artikel

10 dieses Abkommens werden durch den Gemeinsamen Ausschuß geprüft.

7. Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der Tschechischen Republik gegründet wurde.

8. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3

vereinbaren die Abkommenspartner, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes“ auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII, Absatz c enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz d vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft der Tschechischen Republik gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen der Tschechischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Partnern des Abkommens durchgeführt, vereinbaren lassen.

9. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren im Gemeinsamen Ausschuß, Beratungen im Hinblick auf die Erwägung von Möglichkeiten abzuhalten, die in den Anhängen XII und XIII des Artikels 19 angeführten Kriterien durch Kriterien zu ergänzen, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten sein wird.

10. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren,

daß, falls spezifische Schutzmaßnahmen zwischen der EG und der Tschechischen Republik in ihrem Handel mit Textilien und Fertigbekleidung angewandt werden, Mechanismen, die zwischen der EG und der Tschechischen Republik in diesem Sektor vereinbart oder sonst verwendet werden, wann immer angebracht zur Verwendung kommen. Der Zutritt zu den Märkten der Abkommenspartner wird jedoch unbeschadet

Artikel

22 in solchen Fällen, was die Zölle, mengenmäßigen Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung betrifft, nicht weniger günstig sein als bei Inkrafttreten dieses Abkommens.

11. In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.

12. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.