TSCHECHISCHEN REPUBLIK
1. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik und dem Europaabkommen zwischen der EG und der Tschechischen Republik. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen.
2. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, ihre Bemühungen der Ausbildung jener, die mit der in Protokoll B festgelegten Handhabung der vereinfachten Verfahrensweise in bezug auf die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises betraut sind, eng zu koordinieren, um es diesen zu ermöglichen, die Befugnis zur Anwendung dieser Verfahrensweise zu erwerben. Die vereinfachte Verfahrensweise wird in einer beschränkten Weise angewandt, und ihre Einführung unterliegt den Beratungen des Unterausschusses für Ursprungs- und Zollangelegenheiten.
3. Die Tschechische Republik informiert die EFTA-Staaten über alle Vereinbarungen zur Festlegung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen zur Durchführung von Protokoll B und Änderungen dazu.
4. a) Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, daß die Bestimmungen in Artikel 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 gelten. Diese Außerkraftsetzung kann vom Gemeinsamen Ausschuß verlängert werden, wobei die zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandte Verfahrensweise berücksichtigt wird.
b) Wird festgestellt, daß auf Grund der Auswirkung der Außerkraftsetzung von Artikel 23 ein Erzeugnis in das Hoheitsgebiet eines Abkommenspartners in dermaßen erhöhten Mengen oder zu Bedingungen eingeführt wird, die einen ernsthaften Schaden für Produzenten ähnlicher oder direkt konkurrierender Waren in dem Land des betroffenen Abkommenspartners verursachen oder zu verursachen drohen, werden die Bestimmungen von Artikel 23 hinsichtlich eines solchen Erzeugnisses wieder eingeführt.
c) In bezug auf die Verfahrensweise zur Anwendung der Schutzmaßnahmen finden die Bestimmungen von Artikel 25 des Abkommens, insbesondere die Absätze 3b und 6 des Artikels, mutatis mutandis Anwendung.
5. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren, daß
die in den Anhängen V, VIII und IX der Artikel
7 und 9 angeführten Ausnahmen nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft über den Europäischen Wirtschaftsraum Beratungen im Gemeinsamen Ausschuß unterliegen.
6. Dieses Abkommen schließt gemäß den Bestimmungen von Artikel 10
auferlegte Verbote oder Einschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind, sofern solche Verbote oder Einschränkungen im Zusammenhang mit gleichwertigen Maßnahmen gesetzt werden, die im Inland erlassen oder gemäß den Verpflichtungen von zwischenstaatlichen Umweltabkommen ergriffen werden. Eventuelle Schwierigkeiten in der Auslegung des Begriffes „Umweltschutz“ im Zusammenhang mit Artikel
10 dieses Abkommens werden durch den Gemeinsamen Ausschuß geprüft.
7. Für die Zwecke des Abkommens bedeutet eine Gesellschaft aus den EFTA-Staaten bzw. eine Gesellschaft aus der Tschechischen Republik eine Gesellschaft oder Firma, die gemäß den Gesetzen eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation bzw. der Tschechischen Republik gegründet wurde.
8. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
vereinbaren die Abkommenspartner, daß sich der Ausdruck „größeren Ausmaßes“ auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XII, Absatz c enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz d vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft der Tschechischen Republik gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen der Tschechischen Republik und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Partnern des Abkommens durchgeführt, vereinbaren lassen.
9. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren im Gemeinsamen Ausschuß, Beratungen im Hinblick auf die Erwägung von Möglichkeiten abzuhalten, die in den Anhängen XII und XIII des Artikels 19 angeführten Kriterien durch Kriterien zu ergänzen, die sich aus dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Errichtung eines Europäischen Wirtschaftsraumes ergeben, nachdem dieses Abkommen in Kraft getreten sein wird.
10. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik vereinbaren,
daß, falls spezifische Schutzmaßnahmen zwischen der EG und der Tschechischen Republik in ihrem Handel mit Textilien und Fertigbekleidung angewandt werden, Mechanismen, die zwischen der EG und der Tschechischen Republik in diesem Sektor vereinbart oder sonst verwendet werden, wann immer angebracht zur Verwendung kommen. Der Zutritt zu den Märkten der Abkommenspartner wird jedoch unbeschadet
Artikel
22 in solchen Fällen, was die Zölle, mengenmäßigen Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung betrifft, nicht weniger günstig sein als bei Inkrafttreten dieses Abkommens.
11. In bezug auf Absatz 3 von Artikel 22 werden bei einer Unstimmigkeit hinsichtlich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse internationale Handelsstatistiken wie die der Wirtschaftskommission für Europa, GATT und OECD als Grundlage dienen.
12. Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Abkommenspartnern oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
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