1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in der Tschechischen Republik haben, herbeiführen.
2. Für Waren, die in das Hoheitsgebiet eines Staates ausgeführt werden, der Vertragspartei ist, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Waren direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
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