TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfemaßnahmen und besondere Einzelfälle vorzulegen.
Der Gemeinsame Ausschuß beschließt die erforderlichen Vorschriften zur Einführung der Transparenzmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens.
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