AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Die Abschaffung von Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf die in Tabelle A angeführten Erzeugnisse nicht.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die Exportabgaben und Abgaben mit gleicher Wirkung, welche auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse angewandt werden, am 1. Jänner 1993 ab.
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