1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt wird, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Tschechischen Republik in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind anhand der in Anhang XII festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Betreffend die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß die Tschechische Republik während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens als ein Gebiet anzusehen ist, in dem der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist bzw. in dem ein ernster Mangel an Arbeitsplätzen vorliegt, und folgen daraus, daß die Tschechische Republik Beihilfen größeren Ausmaßes gewähren darf, als im Falle von EFTA-Staaten gemäß den in Anhang XII festgelegten Kriterien geduldet würde. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation in der Tschechischen Republik kann der Gemeinsame Ausschuß eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
5. Ist eine Vertragsparteien der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann er gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung der Verfahren des Artikels 25, entsprechende Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise unternehmen, die den durch die Verfahrensweise verursachten Schaden jedoch nicht überschreiten dürfen.
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