AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Tschechischen Republik beseitigt.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0208 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert *1)
1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
1603 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
2301 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und
anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,
für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,
Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
2309 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XII.
2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang XII betreffend den Fischereisektor.
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang XII betreffend den Fischfang.
1. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.10 - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.
2. Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische
und anderen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet
1516
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 0304:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 0304 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet“ bezieht sich auch auf
Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
1. Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
- Hering
- Kabeljau
1. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;
geräucherte Fische, auch vor oder während des
Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen
Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered
Hering
ex 0305.49 - - andere geräucherte Salzwasserfische
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar
und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein
zerkleinert:
1604.12 - - Heringfische
2. Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:
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Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse
3. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten
Vereinbarungen werden vor dem 1.
Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,
Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
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