Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
a) „Technische Spezifikationen“: eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
b) „Technische Bestimmungen“: technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen“: den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
d) „Produkt“: alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
1. Die Notifizierung:
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik findet über das EFTA-Sekretariat statt.
2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Eine weitere Notifizierung zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung werden angegeben.
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
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