BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische RAnl. 6

Anl. 6

In Kraft seit 01. Dezember 1992
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AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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27.02 - - Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

27.02.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

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Tarif

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent

oder mehr Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthalten, soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden.

ex 00 - teilraffiniertes Rohöl *2), einschließlich

„getoppte Rohöle“ *2)

ex 00 - Motorbenzine, ausgenommen Flugbenzine

ex 00 - Gasöle, Heizöl *1) und Heizöl leicht *1)

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher,

die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen

darstellen), mechanische, nicht motorbetriebene

Teppichkehrer zum Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur Herstellung von

Pinseln und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten und

Pinsel, die Teile von Maschinen darstellen,

Farbroller, Wischer, Mops, Künstlerpinsel und

Zahnbürsten)

3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren beginnend am 1. Jänner 1993 und endend am 31. Dezember 1997 ab.

Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung unterliegen Beratungen zwischen den betroffenen Staaten.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Männer oder Knaben,

ausgenommen solche der Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel),

Umhänge, Anoraks (einschließlich

Schijacken), Windjacken (Blousons) und

ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen,

ausgenommen solche der Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen

*1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Frauen oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2)

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze Hosen

*1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.05 Hemden für Männer oder Knaben:

ex 6205.10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6205.20 - - aus Baumwolle *1)

ex 6205.30 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder

Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder

Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

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*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus

dieser Unternummer auszunehmen.

*2) Wenn mit Rock ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.

Rückverweise

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