1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Tschechische Republik ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, auf Initiative der Tschechischen Republik vor dem 31. August 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Staaten in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, findet auf Initiative der Tschechischen Republik spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck statt.
3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Treffen hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während des Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Juli 1992 in Kraft treten kann.
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