1. Außergewöhnliche Maßnahmen begrenzter Dauer, die von den in Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen abweichen, können von der Tschechischen Republik in Form von erhöhten Zollen ergriffen werden.
2. Diese Maßnahmen dürfen sich nur auf neu sich entwickelnden Wirtschaftszweige oder Sektoren erstrecken, die einer Umstrukturierung unterworfen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, vor allem, wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme aufwerfen.
3. Die in der Tschechischen Republik auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat anzuwendenden Einfuhrzölle, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht überschreiten, und behalten für Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Staaten ein Vorzugselement bei. Der Gesamtwert der Einfuhren von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren industrieller Erzeugnisse aus EFTA-Staaten, wie in Artikel 2 definiert, im Laufe des letzten Jahres, für das Statistiken verfügbar sind, nicht überschreiten.
4. Diese Maßnahmen finden für einen Zeitraum von nicht länger als fünf Jahren Anwendung, sofern vom Gemeinsamen Ausschuß kein längerer Zeitraum bewilligt wird. Ihre Anwendbarkeit endet spätestens mit dem Auslaufen des Übergangszeitraumes.
5. Derartige Maßnahmen hinsichtlich eines Erzeugnisses können nicht getroffen werden, wenn seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung hinsichtlich dieses Erzeugnisses mehr als drei Jahre vergangen sind.
6. Die Tschechische Republik benachrichtigt den Gemeinsamen Ausschuß von allen außergewöhnlichen Maßnahmen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, und auf Wunsch der EFTA-Staaten finden im Gemeinsamen Ausschuß Beratungen über derartige Maßnahmen und die Bereiche, auf die sie Anwendung finden, statt, bevor sie zur Anwendung kommen. Werden derartige Maßnahmen ergriffen, übermittelt die Tschechische Republik den Gemeinsamen Ausschuß mit einem Zeitplan der gemäß diesem Artikel vorgenommenen Beseitigung von Zöllen. Dieser Zeitplan sieht ein Auslaufen dieser Zölle vor, beginnend spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung und in gleichmäßigen jährlichen Sätzen. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
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